Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560109/2/BMa/La

Linz, 16.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch Sachwalter X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 29. April 2009, SO10-4517-Pf, wegen Kostenersatz an den Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung zu Recht erkannt:

 

 

 

       Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene

       Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm        §§ 52 und 66 Abs.3 und 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 idF LGBl.Nr. 41/2008 – Oö. SHG 1998

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t: 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 2009 hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

"Dem Antrag (gemeint des Sozialhilfeverbands Urfahr-Umgebung) wird Folge gegeben.

Frau X, geb. X, vertreten durch den Sachwalter Herrn X, geb. X, wird verpflichtet, an den Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung für die auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes geleistete soziale Hilfe folgenden Kostenersatz zu leisten:

Innerhalb einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides 29.610,10 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 46 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 OÖ. Sozialhilfegesetz, LGBl.Nr. 82/1998 i.d.g.F."

 

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2007, Zl. SO10-4517 Zi, wurde der Berufungswerberin (Bwin) die Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung durch Übernahme der Heimentgelte im Bezirksseniorenheim X ab 9. Jänner 2007, soweit diese Heimentgelte folgende Einkünfte übersteigen,

1. 80% Anteil der Alterspension vom Bundessozialamt und dem Land Oberösterreich inkl. allfälliger Zulagen und Zuschläge, exklusive Sonderzahlungen

2. Bundes(Landes-)pflegegeld in der vom jeweiligen Anspruchsübergang an den Sozialhilfeträger erfassten Höhe.

Die Hilfeleistung wird von der Zustimmung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs abhängig gemacht.

 

In der Bescheidbegründung wurde dazu unter Hinweis auf § 9 Abs. 6 Oö. SHG ausgeführt, dass – sollte eine Verwertung der Liegenschaft, deren Alleineigentümerin die Bwin ist, innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich sein - die Hilfeleistung von der Zustimmung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs abhängig gemacht wird.

 

 

1.3. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 29. April 2009, SO10-4517-Pf, ausgeführt, dem Sozialhilfeverband Urfahr - Umgebung sei im Zeitraum vom 9. Jänner 2007 bis 30. April 2009 ein Aufwand von insgesamt 32.850, 41 Euro durch Übernahme der durch die Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckte Heimentgelte entstanden.

Zum Zeitpunkt der Hilfegewährung sei die Bwin Alleineigentümerin einer nun verkauften Liegenschaft gewesen. Als Reinerlös aus dem Verkauf verbleibe ein Betrag von 29.610,10 Euro.

Nach Vorschreibung dieses Betrages als Kostenersatz gem. § 46 OÖ. SHG 1998 sei der Sachwalter der Bwin dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen und er habe anlässlich eines diesbezüglichen Telefonats um bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes ersucht. Ein Vergleich gem. § 52 Abs.5 Oö-SHG sei daher nicht zustandegekommen.

Weil die Bwin zu hinreichendem Vermögen gelangt sei, sei dem Antrag des Sozialhilfeverbandes Urfahr - Umgebung auf Entscheidung über den Ersatzanspruch stattzugeben gewesen.

 

1.4. Gegen diesen dem Sachwalter der Rechtsmittelwerberin am 5. Mai 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 19. Mai 2009 - und damit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr – Umgebung eingelangte Berufung.

 

Darin wird die Höhe des vorgeschriebenen Betrages angefochten. Begründend wird ausgeführt, weil die Bw in X in einer stationären Einrichtung lebe, seien gem § 5 Abs. 7 OÖ. Sozialhilfeverordnung Geldbeträge bis zu 12.000 Euro nicht zu berücksichtigen. Nach Zahlung des gesamten Betrages sei die wirtschaftliche Existenz der Bwin gem. § 52 Abs.2 (gemeint: .SHG 1998) gefährdet, weil notwendige Dinge wie Kleidung, Möbel nicht mehr angeschafft und notwendige Dienstleistungen nicht mehr beauftragt werden könnten.

Abschließend wurde der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend gestellt, dass die Bwin an den Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung für geleistete soziale Hilfe Kostenersatz in Höhe von 17610,10 Euro zu leisten habe.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SH10-4517 - Pf; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.  Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs 6 iVm
§ 52 Oö. SHG 1998. Da ein Vergleich zwischen der Bwin und dem Sozialhilfeverband (SHV) K als dem Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 52 Abs 5 Oö. SHG 1998 nicht zustande kam, hatte die belangte Behörde über den Ersatzanspruch des SHV mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

 

3.2. Gemäß § 11 Abs 1 Oö. SHG 1998 erfolgt die Leistung sozialer Hilfe durch:

 

1. persönliche Hilfe,

2. Geldleistungen oder Sachleistungen,

3. Hilfe zur Arbeit,

4. Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15).

 

§ 15 Oö. SHG 1998 bestimmt, dass soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (vgl näher §§ 63, 64 leg.cit.) geleistet werden kann.

 

 

 3.3. § 9 Oö. SHG 1998 geht vom Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel aus. Gemäß § 9 Abs 1 Oö. SHG 1998 hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören gemäß § 9 Abs 4 leg.cit. Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

Nach § 9 Abs 5 leg.cit. darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden (Abs. 6 leg.cit).

 

Eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung über den Einsatz der Mittel und den Kostenbeitrag ist im § 9 Abs 9 Oö. SHG 1998 geregelt. Die
Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (LGBl. Nr. 118/1998, zuletzt geändert mit LGBl. 
Nr. 127/2008) beruht auf §§ 9 und 16 Oö. SHG 1998.

 

3.4. § 5 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 befasst sich mit dem Einsatz der eigenen Mittel und mit Freibeträgen.

Gemäß § 5 Abs 2 sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

 

1. 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) und

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3. 20% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem
Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag oder

4. 20% des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3, wenn dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe vermieden wird.

 

Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 11 Oö. PGG nach dem Monat August 1996 bzw. der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nach dem Monat April 1996 erfolgt, verringert sich der anrechnungsfreie Betrag gemäß Z. 3 und 4 von 20% auf 10% des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3 (Abs.3 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998).

 

Nach § 5 Abs. 7 leg.cit. sind bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen über Abs. 3 hinaus Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

In der Fassung LGBl. Nr. 141/2001, das ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2007, Zl. SO10-4517 Zi, gültige Fassung, war der nicht zu berücksichtigende Betrag 7.300 Euro.

 

3.5. Im 7. Hauptstück (§§ 45 bis 52) des Oö. SHG 1998 geht es um Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen.

 

Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs 1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs 7 Oö. SHG 1998 (für persönliche Hilfe durch soziale Dienste iSd § 12) geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

 

der Empfänger sozialer Hilfe;

die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Nach § 46 Abs 1 Oö. SHG 1998 ist der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

 

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3. im Fall des § 9 Abs 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

 

Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach § 46 Abs 1 Oö. SHG sind im § 46 Abs 2 leg.cit. geregelt. Einschlägig ist dabei im gegebenen Zusammenhang nur die Ausnahme nach der Z 4:

"Kosten für soziale Hilfen, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Dreifache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs 3 Z 1 lit a) nicht übersteigt, soweit es sich dabei nicht um Hilfe in stationären Einrichtungen handelt."

 

3.6. Demnach kommt im Fall der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen diese Ausnahme nicht in Betracht, weil der Bwin Hilfe durch Übernahme eines Kostenanteils für ihre Unterbringung in einem Bezirksseniorenheim, also in einer stationären Einrichtung, geleistet wurde.

 

Überdies wurde bereits in dem rechtskräftigen Bescheid des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2007, Zl. SO10-4517 Zi, die Hilfeleistung von der Zustimmung zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs abhängig gemacht und die der Bwin verbleibenden Einkünfte dargelegt (siehe Feststellungen) .

Die in der nunmehrigen Berufung angesprochene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 kommt auch deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Liegenschaft nicht um einen "kleineren Sachwert" i.S. dieser Bestimmung handelt und der durch den Verkauf der Liegenschaft erwirtschaftete Geldbetrag ist der Erlös aus dem nachträglich verwerteten Vermögen. Dass die nachträgliche Verwertung nicht zumutbar gewesen sein soll, wird von der Bwin nicht behauptet.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung in der derzeit geltenden Fassung oder in jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Jänner 2007, Zl. SO10-4517 Zi, geltenden Fassung zu prüfen gewesen wäre.

Dem Vorbringen in der Berufung, der Geldbetrag von 12.000 Euro werde für die Anschaffung von Möbeln und Kleidung benötigt, wird entgegen gehalten, dass die Anschaffung von Möbeln bzw. notwendigen Dienstleistungen durch die Heimunterbringung nicht erforderlich ist, ist doch das von der Bwin bewohnte Zimmer voll möbliert. Für Ausgaben des persönlichen Bedarfs stehen ihr die verbleibende Pension sowie die Sonderzahlungen zur Verfügung – dies wurde auch im Vorlageschreiben des Bezirkshauptmanns von Urfahr – Umgebung vom 26. Mai 2009, SO10-4517 – Pf, an den Unabhängigen Verwaltungssenat dargelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz zu VwSen-560109/2/BMa vom 16. November 2009:

 

 

§§ 45 Abs. 1 Oö.SHG iVm § 46 Abs1Oö.SHG 1998, § 5 Abs.7 Oö. SHG:

 

Die Ausnahme des § 46 Abs 2 Oö. SHG nach kommt im konkreten Fall nicht in Betracht, weil der Bwin Hilfe durch Übernahme eines Kostenanteils für ihre Unterbringung in einem Bezirksseniorenheim, also in einer stationären Einrichtung, geleistet wurde.

 

Die in der nunmehrigen Berufung angesprochene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 kommt auch deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Liegenschaft nicht um einen "kleineren Sachwert" i.S. dieser Bestimmung handelt und der durch den Verkauf der Liegenschaft erwirtschaftete Geldbetrag ist der Erlös aus dem nachträglich verwerteten Vermögen. Dass die nachträgliche Verwertung nicht zumutbar gewesen sein soll, wird von der Bwin nicht behauptet.


 

 

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