Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590228/7/Ki/Jo

Linz, 17.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von X, vertreten durch X, vom 28. September 2009  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. August 2009, VerkR01-1570-2009, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. November 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, dass die im angefochtenen Bescheid unter Abschnitt I. erfolgten Vorschreibungen wie folgt abgeändert werden:

 

-         Im Punkt 3 entfällt das Wort "gewerbliche";

-         Punkt 5 wird ersatzlos behoben;

-         Punkt 6 (nunmehr Punkt 5): Die Befristung wird auf 31. Dezember 2013 abgeändert.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Schifffahrtsgesetz iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem X die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schifffahrtsanlage mit einer Länge von 7,00 m und einer Breite von 2,40 m auf dem Seegrundstück X, KG X, vor dem Landgrundstück X, KG X unter mehreren Vorschreibungen erteilt.

 

1. ....

 

2. ....

 

3. Die gewerbliche Nutzung der Schwimmsteganlage darf nur mit Wasserfahrzeugen mit einer max. Länge von 6,00 m erfolgen.

 

4. ...

 

5. Der Zugang zu der gewerblich genutzten Anlage muss für Jedermann möglich sein.

 

6. Die Bewilligung wird bis 31.12.2020 befristet.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung von X, welche zur ideellen Hälfte grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ X, GB X X, BG X, mit den Grundstücken X und X ist. In dieser Berufung wird im Wesentlichen bemängelt, dass nicht nur ein Schwimmsteg, sondern die Errichtung einer Schifffahrtsanlage für eine Wasserskischule bzw. eine Ein- und Ausstiegsstelle für kleine gewerbliche Boote (Wassertaxi) genehmigt worden seien und diese Genehmigung unter anderem unter der Auflage erteilt wurde, dass der Zugang zu der gewerblich genützten Anlage für Jedermann zugänglich sein müsse. Darüber hinaus sei die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

 

Es sei somit eine wesentlich umfangreichere Genehmigung erteilt worden, als bloß die Errichtung eines Schwimmsteges und es könne dafür keineswegs die Zustimmung erteilt werden.

 

Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass ein Bestandsvertrag mit dem X am 31. Dezember 2013 ende und durch die im bekämpften Bescheid befristete Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls in ihr Eigentumsrecht in unzulässiger Weise eingegriffen werde.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu, den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als der Antrag des X insofern abgewiesen werde, als damit die Bewilligung einer Ein- und Ausstiegsstelle für kleine gewerbliche Boote (Wassertaxi) begehrt und diese Bewilligung unter der Auflage erteilt wird, dass der Zugang zu der gewerblich genützten Anlage für Jedermann möglich ist und diese Bewilligung bis zum 31. Dezember 2020, also über den 31. Dezember 2013 hinaus, bewilligt wird.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 71 Abs.2 Schifffahrtsgesetz gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. November 2009. An dieser Verhandlung nahmen die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters, sowie Vertreter des Konsenswerbers als auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 beantragte der X bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die schifffahrtsrechtliche Genehmigung zum Wasserskibetrieb und Gelegenheitsverkehr und der einer Schwimmsteganlage gemäß beiliegenden Plänen.

 

Am 28. Juli 2009 fand diesbezüglich im erstbehördlichen Verfahren eine Verhandlung statt, bei welcher unter anderem auch ein schifffahrtstechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde. Die nunmehrige Berufungswerberin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, offensichtlich wurde sie auch nicht eingeladen. Allerdings findet sich im Verfahrensakt eine von ihr unterfertigte Erklärung vom 28. Juli 2009, wonach sie keinen Einwand gegen die Genehmigung und Benützung des Schwimmsteges beim X in X erhebe.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem X die begehrte Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt. Dieser Bescheid wurde laut Zustellvermerken auch an die nunmehrige Berufungswerberin zugestellt, dies allerdings nicht nachweislich.

 

Mit Schriftsatz vom 10. September 2009 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt und stellte einen Antrag auf Zustellung eines Bescheides, in der Folge wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung erhoben.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass X grundbücherliche Hälfteeigentümerin des betroffenen Grundstückes X ist. Dieses Grundstück wurde dem X in Bestand gegeben und zwar ausschließlich zum Zwecke Erholung und Freizeitgestaltung der Mitgliedes des Clubs. Das Bestandsverhältnis begann am 1. April 2009 und es endet dieses laut Vertrag ohne Aufkündung am 31. Dezember 2013.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Vertreter des X aus, dass ihm im Zuge der Verhandlung nicht bewusst geworden sei, dass eine Vorschreibung, der Zugang zu der Anlage müsse für Jedermann möglich sein, zur Debatte stand und er erklärte ausdrücklich, dass er mit einer Streichung dieser Vorschreibung einverstanden sei, weiters auch mit der Streichung des Wortes "gewerbliche" im Punkt 3 der Vorschreibungen und er nahm letztlich auch zustimmend zur Kenntnis, dass die Befristung entsprechend dem Antrag der Berufungswerberin auf 31. Dezember 2013 abgeändert wird.

 

Festgestellt wird, dass die gegenständliche Schifffahrtsanlage zwar auf dem Seegrundstück X (KG X), dessen Eigentümer die X sind, situiert ist, dass jedoch auch das im Miteigentum der Berufungswerberin stehende Grundstück X, KG X, von der Anlage unmittelbar betroffen ist, zumal diese im Bereich des Grundstückes verheftet ist.

 

Die Berufungswerberin erklärte jedoch ausdrücklich, dass bei der dargelegten Änderung der Vorschreibungen sie ihre Zustimmung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage erteilt.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung ist auch hervorgekommen, dass für ein Clubmitglied des X auch eine Bewilligung nach dem Schifffahrtsgewerberecht erteilt wurde, für derartige Belange ist jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zuständig.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz ist eine Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage unter den dort normierten Voraussetzungen zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegen stehen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

Die Berufungswerberin ist Hälfteeigentümerin des Grundstückes X, KG X, dieses Grundstück wird von der verfahrensgegenständlichen Schifffahrtsanlage unmittelbar betroffen, weshalb grundsätzlich für die Errichtung der Anlage die Zustimmung der Eigentümerin dieses Grundstückes erforderlich ist.

 

In der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung hat die Berufungswerberin nunmehr ausdrücklich die Zustimmung erteilt, falls eine Änderung der bescheidmäßigen Vorschreibungen im festgestellten Ausmaß erfolgt.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich stehen somit der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage unter Berücksichtigung der geänderten Vorschreibungen keine Umstände mehr entgegen.

 

Festgestellt wird, dass die Vorschreibung, der Zugang zur Anlage müsse für Jedermann möglich sein, im vorliegenden Falle der Einräumung eines Zwangsrechtes iSd § 61 Schifffahrtsgesetz gleichkäme. Derartige Zwangsrechte dürfen jedoch nur dann eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, was im vorliegenden Falle jedoch nicht der Fall ist.

 

Abschließend wird festgestellt, dass Parteien des Berufungsverfahrens im gegenständlichen konkreten Falle ausschließlich die Berufungswerberin der Konsenswerber, X sowie die belangte Behörde sind, die übrigen Bescheidadressaten sind durch die vorgenommenen Änderungen der Vorschreibungen grundsätzlich nicht betroffen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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