Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252286/2/Kü/Ba

Linz, 25.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, vom 27. Oktober 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. September 2009, GZ. 0006188/2008 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. September 2009, GZ. 0006188/2008 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Eigentümer einer Wohnung in X, X, Baustelle Wohnhaus X zu verantworten, dass von Ihnen von 01.09.2007 bis 03.09.2007 der polnische Staatsbürger X, geboren X, als Arbei­ter (Bauspenglertätigkeit) beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungs­bewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Auch war der Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, einer 'Niederlassungs­bewilligung - unbe­schränkt', eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt-EG' oder eines Niederlassungsnach­weises."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten wird.

 

Begründend wird unter Darlegung der näheren Umstände ausgeführt, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass seitens Herrn X eine Arbeitsleistung vorliege, die Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sei. Tatsache sei, dass der polnische Staatsbürger zur selbstständigen Berufsausübung in Polen berechtigt sei und die geeigneten Urkunden bereits dem Finanzamt vom Unternehmer selbst vorgelegt worden seien. Der Bw habe zu keinem wie immer gearteten Zeitpunkt dem Gewerbetreibenden X Anweisungen gegeben, es habe keine Arbeitszeiten gegeben, es sei nicht einmal Material bereitgestellt worden sondern habe dieses Herr X selbst nach Herstellung nach Österreich mitgebracht.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 5. November 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Dem Bw wird von der Erstinstanz vorgeworfen, in seiner Wohnung in X, X, in der Zeit vom 1.9.2007 bis 3.9.2007 den polnischen Staatsbürger X mit Bauspenglertätigkeiten beschäftigt zu haben, ohne dass für diese Beschäftigung arbeitsmarktrechtliche Papiere vorge­legen sind.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Finanzamt X mit Strafantrag vom 16. Oktober 2007 der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde dieser Strafantrag mit Schreiben vom 13.12.2007 zunächst an die Bundespolizeidirektion Linz unter Hinweis auf § 27 Abs.1 VStG abgetreten. Nachdem der Akt von der Bundespolizeidirektion Linz mangels Zuständigkeit rückübermittelt wurde, wurde der Strafantrag neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 1.2.2008 wieder unter Bezugnahme auf § 27 Abs.1 VStG an den Magistrat der Stadt Linz abgetreten.

 

In der Folge wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländer­beschäftigungsgesetz ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG wird im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort sein, denn dort wird in der Regel auf die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Anders verhält es sich, wenn die Arbeitsleistung von einem privaten Arbeitgeber beauftragt worden ist. In diesem Fall gilt der Ort der Beschäftigung als Tatort (vgl. VwGH vom 15.9.1994, 94/09/0061).

 

Wie dem Straferkenntnis zu entnehmen ist, wird dem Bw als Wohnungseigen­tümer einer Wohnung im Objekt X, X und nicht als Unternehmer angelastet, einen polnischen Staatsbürger mit Bauspenglertätigkeiten beschäftigt zu haben. Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und unter Zugrundelegung der Regelungen des § 27 Abs.1 VStG wäre sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens die bereits im Strafantrag genannte Bezirkshauptmannschaft X gewesen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat daher als örtlich unzuständige Behörde im Verwaltungsstrafverfahren entschieden. Eine Übertragung der Zuständigkeit an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im sinne des § 29a VStG kommt in gegenständlichen Fall auf Grund des in Salzburg gelegenen Tatortes nicht in Betracht. Aus diesem Grund war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen nicht zu verfügen. Die zuständige Behörde hat aus eigenem zu beurteilen, ob eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung vorliegt und darauf aufbauend zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren von dieser fortgeführt wird oder nicht.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, waren dem Bw gemäß § 65 VStG die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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