Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550503/4/Kl/Pe VwSen-550504/4/Kl/Pe

Linz, 31.12.2009

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über den Antrag der Architekten x, vertreten durch x, vom 28.12.2009 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG betreffend das Vorhaben „geladener Architektenwettbewerb GESPAG-Bürogebäude“, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge vom 28.12.2009 werden abgewiesen.

 

Gleichzeitig wird auch der Antrag auf Zuerkennung des Gebührenersatzes abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 3, 8, 7, 11 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 2 Z16, 19, 26, 39 und 153ff Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. I Nr. 86/2007 iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28.12.2009 hat die Architekten x (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes, der Entscheidung der Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren und der Entscheidung, die Wettbewerbsarbeit der Antragstellerin vom Wettbewerb auszuschließen sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das gegenständliche Vergabeverfahren auszusetzen, in eventu der Auftraggeberin die Einleitung des Verhandlungsverfahrens und die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 1.200 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass die Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich – X (im Folgenden: vergebende Stelle) für die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (im Folgenden: Auftraggeberin) einen Realisierungswettbewerb für die architektonische Planungsleistung für ein Bürogebäude mit Tiefgarage veranstaltet habe. Das Verfahren sei als geladener Wettbewerb durchgeführt worden und habe die Antragstellerin ihre Teilnahme mit 8.10.2009 bestätigt.

In den Wettbewerbsunterlagen sei die Möglichkeit der postalischen Übersendung der Wettbewerbsarbeit eingeräumt, von welcher die Antragstellerin Gebrauch gemacht habe und ihre Wettbewerbsarbeit am 4.12.2009 korrekt adressiert sowie entsprechend gekennzeichnet der Post zur Beförderung übergeben habe.

Mit 21.12.2009 sei der Antragstellerin von der vergebenden Stelle das Protokoll des Preisgerichtes vom 16.12.2009 übermittelt worden. Am 22.12.2009 sei von der vergebenden Stelle ein korrigiertes Protokoll des Preisgerichtes übermittelt worden. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Protokoll vom 21.12.2009 als gegenstandslos zu betrachten sei.

Im korrigierten Protokoll sei festgehalten, dass das Projekt der Antragstellerin aufgrund verspäteten Einlangens von der Jury ausgeschlossen worden sei.

Durch den Ausschluss vom Wettbewerb drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden durch den Entgang des Preisgeldes sowie des Auftrages. Damit drohe ein Verdienstentgang von zumindest 120.000 Euro sowie die Frustration des Aufwandes für die Teilnahme am Wettbewerb in der Höhe von zumindest 30.000 Euro. Weiters sei das gegenständliche Vorhaben ein bedeutendes Referenzprojekt, welches die Antragstellerin bei künftigen Ausschreibungen vorweisen könnte.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse an der Wettbewerbsteilnahme bzw. am Vertragsabschluss durch die Teilnahme am Wettbewerb sowie die Anfechtung der rechtswidrigen Entscheidung der Auftraggeberin dargelegt. Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, auf Nichtausscheidung ihrer Wettbewerbsarbeit, auf Teilnahme an einem vergaberechtskonform abgehaltenen Wettbewerb, auf vergaberechtskonforme Beurteilung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten vor Aufhebung der Anonymität der Verfasser der Arbeiten, auf vergaberechtskonforme Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes über den Wettbewerbsgewinner und die Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahrens, in ihrem Recht auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung, auf die korrekte Wahl des Vergabeverfahrens, auf Unterlassung einer unzulässigen Direktvergabe an Mitwerber und auf Widerruf des gegenständlichen Wettbewerbes verletzt.

Weiters führte die Antragstellerin aus, dass in den Wettbewerbsunterlagen festgelegt sei, dass die Wettbewerbsarbeiten bei der vergebenden Stelle gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung abzugeben oder am gleichen Tag der Post zu übergeben sind. Diese Übergabe sei mit Postaufgabeschein nachzuweisen. Als Abgabetermin wurde der 4.12.2009 bis 12.00 Uhr festgelegt. Mit diesem Abgabetermin sei die Abgabe der Wettbewerbsarbeiten bei der vergebenden Stelle gemeint, da Mitarbeiter der vergebenden Stelle nicht den ganzen Tag anwesend seien, um die Entgegennahme der Arbeiten bzw. Ausfolgung der Empfangsbestätigung durchzuführen. Die Übergabe der Wettbewerbsarbeit an die Post am gleichen Tag wie die geforderte Abgabe bei der vergebenden Stelle unterliege dieser zeitlichen Beschränkung nicht, weshalb die Antragstellerin ihr Projekt fristgerecht eingebracht habe und die Ausscheidung der Wettbewerbsarbeit der Antragstellerin rechtswidrig sei. Dem Antrag wurde unter anderem die Wettbewerbsausscheidung, Postaufgabeschein, Verständigungsschreiben samt Protokoll angeschlossen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Auftraggeberin am Nachprüfungs­verfahren beteiligt.

In einer Stellungnahme vom 30.12.2009 wurde die Abweisung des Nachprüfungsantrages sowie des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 155 Abs.2 BVergG die Wettbewerbsordnung Architektur (WOA 2000) nach Pkt. 5.1. der Wettbewerbsunterlage zur Anwendung kommt. Schon die Wettbewerbsunterlage hat in Pkt. 6.3. ausgeführt, dass die Abgabe der Wettbewerbsarbeiten bis Freitag, 4.12.2009 – bis 12.00 Uhr zu erfolgen hat. Diese Regelung entspreche dem speziell für Wettbewerbe geltenden Grundsatz der Anonymität, zumal das Preisgericht gemäß § 155 Abs.5 BVergG 2006 erst nach Ablauf der First für die Vorlage der Wettbewerbsarbeiten von diesen Kenntnis erlangen darf. Es hat daher gemäß § 34 Abs.3 WOA 2000 der Modus der Einreichung bzw. der Abgabe der Wettbewerbsarbeiten die Anonymität gegenüber  Auslober und Preisrichter zu wahren. Eine gleichlange Bearbeitungsfrist diene der Vermeidung von Informationsflüssen gerade im Wettbewerb. Auch § 24 WOA 2000 sehe als Ende eines Wettbewerbes nur den Abgabetermin vor. § 34 WOA 2000 spricht von „Wettbewerbseinreichung (Abgabe)“ und es ist bei Postversand der Nachweis der zeitgerechten Einreichung durch die Einsendung des mit der Kennzahl versehenen Abgabescheines zu erbringen. Indem Pkt. 6.3. der Wettbewerbsunterlage die „Abgabe der Wettbewerbsarbeiten“ regelt, der mit anwendbare § 34 WOA 2000 die Wettbewerbseinreichung (Abgabe) normiert und dessen Abs.3 zudem noch die „zeitgerechte Einreichung“ herausstreicht, ist unmissverständlich klargestellt, dass der am Ende des Pkt. 6.3. der Wettbewerbsunterlage genannte „Abgabetermin“ für sämtliche zuvor genannte Formen der Wettbewerbseinreichung gültig ist. Eine von der Antragstellerin geortete Differenzierung zwischen „Abgabe“ und „Übergabe“ würde im Ergebnis die vergaberechtlich gebotenen Grundsätze der Gleichbehandlung sämtlicher Bieter (insbesondere was die Dauer der Ausarbeitungszeit betrifft) und der Anonymität des Wettbewerbs unterwandern. Die Ausarbeitung der Antragstellerin wurde von dieser am 4.12.2009 um 18.22 Uhr zur Post gegeben und wurde daher berechtigterweise als verspätet nicht weiter vom Preisgericht in Behandlung gezogen. Der Vorwurf der Antragstellerin im Hinblick auf eine massive Rechtswidrigkeit seitens der Antragsgegnerin sei vollkommen unbegründet. Es wurde die Wettbewerbsausschreibung, die Wettbewerbsordnung Architektur (WOA), der Postaufgabeschein und die Namhaftmachung der Preisrichter angeschlossen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere Wettbewerbsausschreibung, Wettbewerbsordnung Architektur und Postaufgabeschein. Aufgrund dieser Unterlagen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 19 Abs.3 Z3 Oö. VergRSG 2006 entfallen.

 

Sowohl aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin und der Auftraggeberin steht als erwiesen fest, dass die Wettbewerbsarbeit der Antragstellerin, versehen mit der Kennzahl 140561, laut Postaufgabeschein der Österreichischen Post AG am 4.12.2009 um 18.22 Uhr der Post zur Beförderung übergeben wurde. Gemäß Pkt. 5.1. der Wettbewerbsausschreibung wurde die Wettbewerbsordnung Architektur WOA 2000, herausgegeben von der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten, zur verbindlichen Rechtsgrundlage erklärt, soweit diese Wettbewerbsausschreibung nichts anderes bestimmt. Die Wettbewerbsausschreibung wurde gemäß Pkt. 5.4. der Wettbewerbsausschreibung von der Kammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg mit Schreiben vom 13.10.2009 hinsichtlich der Übereinstimmung mit der WOA 2000 bestätigt. In Pkt. 6.3. der Wettbewerbsausschreibung ist die „Abgabe der Wettbewerbsarbeiten“ wie folgt geregelt: „Die Wettbewerbsarbeiten sind bei der x Linz, x, gegen Ausfolgung einer Empfangsbestätigung abzugeben. Die mit der Post übersandten Arbeiten müssen ohne Absenderangabe am gleichen Tag der Post übergeben werden. Die Abgabe ist durch Postaufgabeschein nachzuweisen. Die Generalpostdirektion hat alle ihre Dienststellen mit Verordnungen des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe angewiesen, als ‚Wettbewerb’ gekennzeichnete Sendungen ohne Absenderangabe entgegenzunehmen.

Abgabetermin: Freitag, 04.12.2009 – bis 12.00 Uhr

Eine Terminverlängerung ist nicht vorgesehen.“

 

In § 34 der Wettbewerbsordnung Architektur (WOA 2000) hat der Modus der Einreichung bzw. der Abgabe der Wettbewerbsarbeiten die Anonymität gegenüber Auslober und Preisrichter zu wahren. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeiten durch Boten ist dem Einreicher eine Bestätigung mit Angabe von Datum und Uhrzeit auszufolgen. Bei Postversand ist der Nachweis der zeitgerechten Einreichung durch die Einsendung des mit der Kennzahl versehenen Aufgabescheines zu erbringen.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2009 (ergänzte Fassung) wurde per E-Mail das Protokoll des Preisgerichtes mit dem Wettbewerbsergebnis bekannt gegeben. Danach wurde das Projekt Nr. 27 der Antragstellerin als verspätet eingelangt ausgeschlossen.

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Die Oö. Gesundheits- und Spitals AG ist öffentliche Auftraggeberin iSd des § 3 Abs.1 Z2 BVergG 2006 und liegt im Vollziehungsbereich des Landes iSd Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG, sodass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006 unterliegt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

4.2.  Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 2 Z16 lit.a sublit.hh. BVergG 2006 ist die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. ihr nach § 5 Abs.1 Z5 geltend gemachten Recht verletzt und
  2. diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

4.3. Der eingebrachte Antrag auf Nachprüfung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich gegen die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren vom 21.12.2009 und damit gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Der Antrag wurde auch rechtzeitig eingebracht. Aufgrund der Höhe des geschätzten Auftragswertes sind die Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 12 Abs.2 Z2 BVergG 2006).

 

Gemäß § 39 BVergG 2006 ist die Durchführung eines geladenen Architektenwettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig, sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind.

 

Insoweit sich die Antragstellerin gegen die Wahl des Vergabeverfahrens richtet war der Antrag unzulässig, weil die nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung, nämlich die Wettbewerbsunterlage, nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig wurde.

 

Der Nachprüfungsantrag ist aber auch aus folgenden Gründen nicht zulässig und nicht begründet:

 

Gemäß § 155 Abs.3 BVergG 2006 ist der Durchführung von Wettbewerben eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen. Laut Pkt. 5.1. der Wettbewerbsunterlage wird die Wettbewerbsordnung Architektur WOA 2000 verbindlich erklärt. Gemäß § 34 Abs.3 WOA 2000 ist bei Abgabe der Wettbewerbsarbeiten durch Boten eine Bestätigung mit Angabe von Datum und Uhrzeit auszufolgen. Bei Postversand ist der Nachweis der zeitgerechten Einreichung durch den mit der Kennzahl versehenen Aufgabeschein zu erbringen. Auch hier ist Datum und Uhrzeit der Übergabe an die Post maßgeblich. Als Abgabetermin wurde in der Wettbewerbsausschreibung unter Pkt. 6.3. klar und deutlich sowie unmissverständlich „Freitag, 04.12.2009 – bis 12.00 Uhr“ festgelegt. Es hat daher bis zu diesem Zeitpunkt die Einreichung der Wettbewerbsarbeiten, also die Abgabe an die Einreichstelle x  Linz, x, oder an die Post zu erfolgen. Die Wettbewerbsausschreibung sieht auch vor, dass „die Abgabe durch Postaufgabeschein nachzuweisen ist“, wenn die Wettbewerbsarbeit an die Post übergeben wurde. Ein anderer Abgabetermin als der bereits genannte, ist aus dem Pkt. 6.3. der Wettbewerbsausschreibung nicht zu ersehen. Die Antragstellerin hat nachweislich ihre Wettbewerbsarbeit am 4.12.2009 um 18.22 Uhr der Post übergeben und dies mit Postaufgabeschein nachgewiesen. Dieser Einreichungszeitpunkt ist verspätet, da der festgelegte Abgabetermin überschritten ist. Es wurde daher zu Recht die Wettbewerbsarbeit der Antragstellerin nicht berücksichtigt, bei der Beurteilung ausgeschlossen und die Antragstellerin bei der Verteilung der Preisgelder nicht berücksichtigt und daher auch nicht zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren zugelassen.

 

4.4. Wenn sich die Antragstellerin hingegen auf die Formulierung in Pkt. 6.3. der Wettbewerbsausschreibung stützt, dass „mit der Post übersandte Arbeiten ohne Absenderangabe am gleichen Tag der Post übergeben werden müssen“, so ist einerseits entgegenzuhalten, dass dieser Satz keine gesonderte Terminisierung hinsichtlich Abgabe enthält, sondern vielmehr im Gesamtzusammenhang des gesamten Pkt. 6.3. zu lesen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang des geregelten Punktes der Abgabe der Wettbewerbsarbeiten geht aber hervor, dass die Postaufgabe am gleichen Tag und natürlich auch bis zum festgelegten Abgabeschluss bis 12.00 Uhr zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist aber der Antragstellerin der im gesamten Vergabeverfahren anzuwendende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter gemäß § 19 Abs.1 BVergG 2006 entgegenzuhalten. Gerade aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es geboten, dass die Vorbereitungs- und Ausarbeitungszeit aller Bewerber gleich lang ist, sodass kein Bewerber einen Wettbewerbsvorsprung genießt. Auch im Sinne dieser Gleichbehandlung kann nur gesehen werden, dass der Abgabezeitpunkt für alle Abgabeformen gleich sein muss. Auch weist die Auftraggeberin zu Recht auf den in § 155 Abs.5 BVergG 2006 festgelegten Grundsatz der Anonymität hin, nämlich, dass das Preisgericht erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten darf. Auch dieser Grundsatz würde bei einer unterschiedlichen Handhabung des Abgabetermins, je nach Abgabeform, verletzt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin darf aber dem Wortlaut des Pkt. 6.3. der Wettbewerbsunterlage nicht von vornherein ein gesetzwidriger Inhalt durch Interpretation unterschoben werden, sondern ist vielmehr – sofern überhaupt ein Interpretationsspielraum gegeben ist – der Inhalt entsprechend den Bestimmungen des BVergG 2006 und der Wettbewerbsordnung Architektur zu lesen und so zugrunde zu legen, wie ihn ein durchschnittlich aufmerksamer und kundiger Bewerber verstehen würde. Dies ist zweifelsfrei im Sinn des einheitlichen und hervorgehobenen Abgabetermins in der Wettbewerbsausschreibung zu verstehen.

 

4.5. Aus den angeführten Gründen ist daher die von der Antragstellerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht gegeben und eine Rechtsverletzung nicht festzustellen. Die von der Auftraggeberin getroffene Entscheidung, die Antragstellerin von der Beurteilung auszuschließen, war daher rechtmäßig. Im Grunde des rechtmäßigen Ausschlusses der Antragstellerin konnte der Antragstellerin auch kein Schaden entstehen. Es war daher der Antrag auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung unzulässig und jedenfalls auch unbegründet.

 

5. Gemäß § 74 Abs.1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Da der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen war und kein Obsiegen festzustellen war, entfällt ein Gebührenersatz. Der entsprechende Antrag war abzuweisen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 67,20 Euro für den Nachprüfungsantrag und 13,20 Euro für die einstweilige Verfügung angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung VwSen-550503:

Gleichbehandlung, Anonymität beim Wettbewerb, Abgabetermin

 

Beschlagwortung VwSen-550504:

Gleichbehandlung, Anonymität; gleicher Abgabetermin für Postübermittlung