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VwSen-100361/2/Weg/Ri

Linz, 30.01.1992

VwSen - 100361/2/Weg/Ri Linz, am 30.Jänner 1992 DVR.0690392 M G, V; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E R, vom 16.Jänner 1992, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Dezember 1991, VerkR96/3882/1991/Ja, ausgesprochene Strafhöhe zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe (4.000 S und 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 5. August 1991 um 18.39 Uhr als Lenker des PKW's auf der B125 - P Straße auf Höhe des km 31,847 in der Marktgemeinde K in Richtung F fahrend das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat, indem er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 119 km/h gefahren ist. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Betrag von 400 S zur Vorschreibung gebracht.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. - Verkehrsabteilung vom 26. August 1991, die auf der Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Radargerät beruht, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren der Erstbehörde zugrunde.

I.3. In der als Einspruch bezeichneten Berufung vom 16. Jänner 1992, welche sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der ungewöhnlichen Umstände des Falles (die in der Niederschrift geschildert worden seien) und auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse die ausgesprochene Strafe zu hoch erscheint. Es sei einsichtig, daß er bestraft werde, aber es sei die Strafe bei einer erstmaligen Geschwindigkeitsübertretung zu hoch. In der zitierten Niederschrift vom 2. Dezember 1991, in welcher die ungewöhnlichen Umstände des Falles festgehalten sein sollen, ist lediglich angeführt, daß er zum Tatzeitpunkt für seine Güterbeförderungsfirma unterwegs gewesen und etwas unter Zeitdruck gestanden sei. Wie schnell er damals unterwegs gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Zu seinen Einkommensverhältnissen führte er damals aus, daß er sein Unternehmen als Einzelfirma führe, die noch nicht lange bestehe und er kein geregeltes Einkommen besitze bzw. dieses Schwankungen unterliege.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

I.5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber eine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung (119 km/h statt 70 km/h) zu verantworten hat. Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers scheint eine einschlägige Vormerkung (und zwar eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960) auf, wobei das diesbezügliche Straferkenntnis (oder Strafverfügung) am 14. November 1990 erlassen wurde. Auch sonst scheinen mehrere Verwaltungsübertretungen (meist solche nach dem KFG 1967) auf, sodaß jedenfalls von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht gesprochen werden kann. Hinsichtlich der Setzung des objektiven Tatbestandes ist der Berufungswerber geständig. Der Einkommensschätzung durch die Erstbehörde tritt auch der Berufungswerber nicht entgegen, sodaß von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca. 15.000 S ausgegangen wird. Auf besondere Sorgepflichten hat der Berufungswerber nicht hingewiesen und werden somit diese als nicht gegeben angenommen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis 10.000 S.

Um es vorwegzunehmen, der Festsetzung der Strafhöhe durch die Erstbehörde haftet keine Rechtswidrigkeit an. Sie hat den Strafausspruch eingehend begründet und hat ein als ausreichend zu bezeichnendes ordentliches Verfahren auch hinsichtlich der gemäß § 19 VStG zu erhebenden Strafbemessungsgründe geführt. Es wird deshalb in dieser Entscheidung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen.

In der Berufung wird lediglich auf die ungewöhnlichen Umstände, die in der Niederschrift geschildert wurden sowie auf die erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung verwiesen. Dazu ist auszuführen: Es liegt keine erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung vor, da - wie oben erwähnt - im Jahre 1990 eine Geldstrafe von 600 S wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 ausgesprochen wurde. Wo die ungewöhnlichen Umstände gelegen sein sollen, ist der Niederschrift (es kann nur die vom 2. Dezember 1990 gemeint sein) nicht zu entnehmen. Das einzige, was hier als ungewöhnlich angeführt ist, ist der Hinweis auf den Zeitdruck bei der Fahrt nach Linz. Daran kann der unabhängige Verwaltungssenat allerdings nichts Ungewöhnliches erkennen, vor allem stellt dies keinen allgemeinen Schuldminderungsgrund dar.

II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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