Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150754/2/Lg/Hu

Linz, 30.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. Oktober 20099, Zl. BZ-BauR-7123-2009e Rh, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Stunden verhängt, weil er am 4. April 2009, um 09.04 Uhr, als Lenker des Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X (D) die mautpflichtige Autobahn A25, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt, Mautabschnitt Wels Nord ÖBB Terminal, bis zu km 14.580 benützt habe, ohne dann die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 2210599 festgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2.     In der Berufung brachte der Bw vor, dass er sich auf seinen Einspruch vom 27.8.2009 und vom 6.10.2009 beziehe und die Strafe von 330 Euro nicht anerkennen würde. Laut Einzelleistungsnachweis von der ASFINAG sei eine korrekte und lückenlose Aufstellung zu erkennen. Nach Ansicht des Bw hätte auch der Auftraggeber Fa. X zur Verantwortung gezogen werden müssen, da dieser sich das Fahrzeug bei Mercedes Benz in X ausgeliehen habe und das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt mit einem Mautsystem hätte ausstatten müssen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 26. Juni 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei gemäß § 19 Abs. 4 BStMG am 2. Mai 2009 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 15.7.2009 gab die Zulassungsbesitzerin (X)  die Fa. X als Mieterin des gegenständlichen Kfz an und diese benannte mit E-Mail vom 5.8.2009 den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 11. August 2009 brachte der Bw mit E-Mails vom 24.8.2009 und 27.8.2009 gleichlautend vor, dass er nicht bestreite, Lenker des gegenständlichen Kfz gewesen zu sein. Eine Mautbox sei nicht an jeder Raststätte der Autobahn erhältlich. Der Bw sei auf dem direkten Weg zur nächsten Raststätte gewesen, um eine Mautbox zu besorgen, wo genau, könne er zum heutigen Zeitpunkt leider nicht mehr sagen. Er bitte, die Belege hiefür bei der Firma X, anzufordern. Der Bw sei am 4.4.2009 nämlich im Auftrag  der og Firma unterwegs gewesen, welcher er alle Belege für seine Tour ausgehändigt habe. Da der Bw nicht vorsätzlich ein Stück der mautpflichtigen Straße benutzt habe, hoffe er auf Einstellung des Verfahrens.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 11.9.2009 ist zu entnehmen, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen zu den Tatzeitpunkten kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Laut den Aufzeichnungen sei am 4.4.2009 erst um 09.10 Uhr ein Vertrag für das tatgegenständliche Kennzeichen gelöst worden. Auf dem beigelegten Beweisfoto sei keine Go-Box zu erkennen. Anhand der Einzelleistungsinformationen sei ersichtlich, dass für das Kennzeichen X am Tattag erst ab 09.16 Uhr Abbuchungen verzeichnet werden konnten.

 

Als Beilagen angeschlossen sind zwei Beweisfotos und die Einzelleistungsnachweise.

 

Nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse brachte der Bw vor, dass er sich auf seinen Einspruch vom 27.8.2009 beziehe und weiters, dass das Fahrzeug von seinem Auftraggeber gemietet gewesen und nicht mit dem notwendigen Mautsystem ausgestattet worden sei. Er sei als Fahrzeuglenker auf direktem Weg zur nächstgelegenen Rastanlage gefahren und habe sich dort eine GO-Box besorgt.

 

Die Rechnung bzw. Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut habe er nicht erhalten, da diese Aufforderung an die Firma X bzw. X gerichtet gewesen sei.

 

Da vom Bw auf direktem Weg eine GO-Box besorgt wurde und er nicht vorsätzlich gehandelt und auch von einer Ersatzmaut nichts gewusst habe, erkenne er die Strafe von 300 Euro nicht an.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zum im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die GO-Box wurde erst nach dem Tatzeitpunkt (4.4.2009 um 9.04 Uhr) erworben und aktiviert, nämlich um 9.10 Uhr. Daher gibt es einen Einzelleistungsnachweis erst ab 9.16 Uhr am 4.4.2009. Auch dies wurde vom Bw nicht bestritten. Die Verantwortung für die Ausstattung des Kfz mit der Go-Box trifft den Lenker (§ 8 Abs.1 BStMG). Dem Einwand, dass die Ersatzmautaufforderung an den Zulassungsbesitzer gerichtet war, ist entgegenzuhalten, dass dies der gesetzlich vorgesehenen Vorgangsweise entspricht und die Strafbarkeit nicht vom Zugehen der Ersatzmautaufforderung an den Lenker abhängt (§ 19 Abs.4 und 6 BStMg).

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da es der Bw versäumt hat, vor Benützung der mautpflichtigen Strecken für eine entsprechende Ausstattung des Kfz zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da ein Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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