Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164275/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 24.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. M Keinberger über die Berufung des Herrn X, vom 30. Mai 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 19. Mai 2009, GZ VerkR96-1887-2008, wegen Abweisung des Antrages auf  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "abgewiesen" zu lauten hat "zurückgewiesen", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 Z1 und Abs.2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 19. Mai 2009, GZ VerkR96-1887-2008, den Antrag von Herrn X (des Berufungswerbers) vom 20. April 2009, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1, Abs.2 und Abs.5 AVG abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22. Mai 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erhobene Berufung vom 30. Mai 2009.

 

Die Berufung hat folgenden Inhalt (auszugsweise Wiedergabe):

"Zunächst ersuchte ich Sie um Einhaltung des Datenschutzgesetzes DSG 2000. Dazu gehört, dass personenbezogene Daten Dritten nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfen. Ich darf Sie daher einladen, mein Geburtsdatum nicht für Dritte sichtbar in der Empfängerzeile des Briefes zu vermerken, so dass dieses öffentlich wahrgenommen werden kann. Da Sie wissen, dass die öffentliche Bekanntgabe meines Geburtsdatums für die Beförderung des Briefes nicht relevant ist, und der Verwaltungsverstoß daher vorsätzlich erfolgt, behalte ich mir Schritte dagegen vor.

 

Weiters stelle ich fest, dass der Bescheid auf polemisch tonalisierten Unwahrheiten beruht. Ich habe von Beginn an, an Ort und Stelle der Anhaltung, bestritten, dass das damals von mir geführte Fahrzeug tatsächlich gemessen und mit einem Lasermessgerät angepeilt worden ist. Es ist korrekt, dass das Messgerät eine Geschwindigkeitsübertretung anzeigte. Es konnte mir jedoch an Ort und Stelle weder belegt noch erklärt werden können, was das mit mir zu tun hat, und wie das von mir geführte Fahrzeug auf einer stark befahrenen Autobahn angeblich als einziges gemessen worden sein soll. Es konnte mir nicht erklärt werden,  warum ich angehalten wurde, obwohl ich überholt wurde. Offenbar sollte schnell irgendein Fahrzeug angehalten werden, weil der Grund der Messung bereits auf deutschem Gebiet war. Ich habe dies bereits an Ort und Stelle ausgeführt. Die von Ihnen genannten Zitate sind von mir nicht genannt worden.

 

Bereits im ersten Schreiben habe ich mich mit denselben Inhalten geäußert. Sie haben diese Urkunden in Ihrem Bescheid überhaupt nicht erwähnt oder diese wissentlich unterdrückt. Ihre Strafverfügung geht auf meinen Sachvortrag ebenfalls nicht ein. Hiernach geht Ihr Sachvortrag, der sich seitenweise mit Zustellfragen aber nicht mit Inhalten befasst, am Thema vorbei. Offenbar im Wissen, dass es ohne rechtliche Spitzfindigkeiten oder frei erfundenen polemischen Untertönen keine Möglichkeit gibt, Ihren Sachvortrag inhaltlich zu begründen oder den Vorwurf der Tatsache, dass Sie der Bundespolizeidirektion wissentlich unvollständige Unterlagen übermittelt und somit einen wahrheitswidrigen Eindruck über den Vorfall vermittelt haben.

 

Ich fordere Sie daher auf, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das streitige Verfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat durchführen zu lassen. Da Sie sich mit seitenweise Ausführungen über Zustellfragen befassen, anstatt mit dem tatsächlichen Vorwurf, wird bereits jetzt sehr deutlich, dass Sie sehr genau wissen, dass Sie inhaltlich nur durch Weglassen und Verschweigen wesentlicher Umstände die Strafverfügung aufrecht erhalten können. Warum wehren Sie sich sonst gegen eine unabhängige Beurteilung dessen? Warum vergessen Sie meine berechtigten Einwände? Warum unterstellen Sie mir unrichtige Zitate? All das fügt sich zu einem Bild zusammen, von dem Sie wissen, dass es nicht dem Verwaltungsverfahrensgesetz vereinbar ist."  

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. Juli 2009, GZ VerkR96-1887-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und zwar am 2. Juni 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ VerkR96-1887-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 7. März 2008, GZ A1/11752/01/2008, hat der Berufungswerber am 6. März 2008 um 12.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X, in Utzenaich, auf der Autobahn A 8 bei km 56,754 in Fahrtrichtung Passau nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h gelenkt und damit die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten.  

 

Diese Anzeige nahm die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zum Anlass, um gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO einzuleiten. Die entsprechende Strafverfügung vom 12. März 2008, GZ VerkR96-1887-2008, wurde dem Berufungswerber, nachdem ein vorangegangener postalischer Zustellversuch erfolglos blieb, indem das Dokument wegen Ortsabwesenheit des Berufungswerbers an die Behörde rückgemittelt wurde, schließlich am 11. Juni 2008 im Wege der Hinterlegung am Postamt X zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2009 hat der Berufungswerber erstmals einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In seinen weiteren Schriftsätzen vom 21. und 27. April 2009 hat er diesen Antrag wiederholt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wies dann mit Bescheid vom 19. Mai 2009 den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ VerkR96-1887-2008.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

3.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 12. März 2008, GZ VerkR96-1887-2008, wurde nach dem entsprechenden, im Akt einliegenden Zustellnachweis am 11. Juni 2008 beim Postamt X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs.2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Gegenstandsfall wäre es dem Berufungswerber im Rahmen seiner ihm im Strafverfahren zukommenden Mitwirkungspflicht oblegen, ein entsprechend konkretisiertes und mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält, zu erstatten. Nur durch das bloße Behaupten, ortsabwesend gewesen zu sein, konnte er Umstände, die eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Strafverfügung begründet hätten, nicht aufzeigen. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt die hinterlegte Strafverfügung somit mit dem ersten Tag der Abholfrist (= der 11. Juni 2008) als zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung begann auch die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen, welche mit Ablauf des 25. Juni 2008 endete.  

 

Erst mit Schreiben vom 20. April 2009 hat der Berufungswerber erstmals den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Frist von zwei Wochen zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach § 71 Abs.2 AVG nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat.

 

Bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. August 2008, GZ VerkR96-1887-2008, wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass die Strafverfügung vom 12. März 2008, wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 11. Juni 2008 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei. Da innerhalb der Einspruchfrist von zwei Wochen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Dieses Schreiben wurde am 18. August 2008 abgesendet. Wann dieses Schreiben dem Berufungswerber zugegangen ist, kann dem erstinstanzlichen Akt zwar nicht entnommen werden, jedoch kann entsprechend der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass dieses dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist. Er hat somit mit der Zustellung des Schreibens vom 14. August 2008 von der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung, dem Ablauf der Rechtsmittelfrist und der eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung Kenntnis erlangt, weshalb er zumindest in seiner Eingabe vom 16. September 2008 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einbringen hätte müssen.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. April 2009 sowie die Folgeanträge vom 21. und 27. April 2009 sind jedenfalls eindeutig und zweifelsfrei als verspätet eingebracht zu werten. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung auseinander zu setzen.

 

Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den verspäteten Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen anstatt zurückgewiesen hat, wird der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. z.B. VwGH 2. Juli 1998, 97/06/0056), jedoch war es geboten, diesbezüglich eine Spruchkorrektur vorzunehmen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dem Einwand betreffend Verfehlung nach dem Datenschutzgesetz 2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wird entgegen gehalten, dass dieser Umstand im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen war. Ungeachtet dessen wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Angabe des Geburtsdatums auch der Individualisierung des Empfängers dient.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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