Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164406/19/Sch/Th

Linz, 01.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2009, Zl. VerkR96-12256-2009/U, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
30. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 136,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2009, Zl. VerkR96-12256-2009/U, wurde über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 und nach § 97 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 581 Euro und 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 7 und 9 Tagen, verhängt, weil er am 5. Mai 2009 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Ritzlhofstraße Höhe Strkm 0,45 in Richtung B 139, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,86 Promille) und weil er dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet, sondern die Fahrt ununterbrochen fortgesetzte habe.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 68,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Angelegenheit wurde am 30. Oktober 2009 am Ort der versuchten Anhaltung des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Zu dieser hat sich der Rechtsmittelwerber sehr kurzfristig entschuldigt, sodass eine Verlegung der Verhandlung im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht vertretbar war. Ein bereits einmal angesetzter Verhandlungstermin war über Ersuchen des Berufungswerbers schon verlegt worden.

 

Dem Berufungswerber ist im Nachhinein das Verhandlungsprotokoll mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden, er hat auch eine Stellungnahme abgegeben.

 

Bei der Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. Hiebei hat der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger nachstehendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch in etwa erinnern. Eine Kollegin und ich führten zum Vorfallszeitpunkt im Bereich Bahnhofstraße/Ritzlhofstraße im Ortsgebiet Kremsdorf Verkehrskontrollen durch. Es kam ein Fahrzeug auf der Ritzlhofstraße von Richtung Ebelsberg daher. Ich gab mit dem roten Anhaltestab, welcher beleuchtet ist, ein Anhaltezeichen. Es wird bei solchen Anhaltungen in diesem Kreuzungsbereich so Position eingenommen, dass wir uns in den Bereich der dort einmündenden Bahnhofstraße begeben, um den Verkehr auf der Ritzlhofstraße, hier von Ebelsberg kommend, entsprechend beobachten zu können, aber auch selbst einen sicheren Standort zu haben. Ich muss vorausschicken, dass damals bzw. im Regelfall die Anhaltungssignale an die ankommenden Fahrzeuglenker entsprechend verstanden und unsere Anweisungen befolgt werden. Auch der heutige Berufungswerber betätigte den Blinker nach links in die Bahnhofstraße, wo dann kurz nach der Kreuzung die Anhaltung, wie üblich, vorgesehen gewesen wäre. Er lenkte auch das Fahrzeug etwas nach links. Er lenkte dann, offenkundig als er erkannte, dass hier eine Lenkerkontrolle stattfinden sollte, das Fahrzeug wiederum zurück auf die Ritzlhofstraße und dann weiter Richtung B139. Zu sagen ist auch, dass wir bei dieser Kontrolle einwandfrei als Polizeibeamte erkennbar waren. Wird trugen auch die gelbe Warnweste. Wir hatten unsere Dienstkappen auf und waren in Uniform.

 

In solchen Fällen geben wir an die Bezirkleitstelle das Fahrzeugkennzeichen mit dem Bemerken durch, das ein Anhalteversuch missachtet worden ist. In der Folge nahmen wir dann Nachfahrt auf. Wir hatten zwar dieses Fahrzeug inzwischen aus den Augen verloren, über Funk bekamen wir aber dann die Daten des Zulassungsbesitzers. Damit hatten wir auch die Adresse des Zulassungsbesitzers, diese befand sich in relativer Nähe zum vorgesehenen Anhalteort. Dort begaben wir uns in der Folge hin. Dieses Haus verfügt über eine Tiefgarage, diese war zum Zeitpunkt unseres Eintreffens geschlossen. Wir begaben uns zur Haustüre, es handelt sich um ein Mehrparteienhaus. In den Fenstern konnten wir keinen Lichtschein sehen. Wir läuteten auch am Klingelbrett bei "X". Es wurde aber nicht geöffnet. In der Folge kam ein Radfahrer, der die Tiefgaragentür öffnete und hineinfuhr. Dieser Radfahrer wurde von uns gefragt, ob er irgendwelche Bewegungen wahrgenommen hätte, gemeint war eine Person im Nahbereich des Hauses, dies wurde verneint. Durch den Radfahrer kamen wir dann in die Tiefgarage hinein. Die Kollegin wartete vor der Tiefgarage, ich begab mich hinein und hielt Ausschau nach dem gesuchten Fahrzeug. Ich fand es auch, begab mich hin, um zu kontrollieren ob es noch Betriebstemperatur hatte. Dabei nahm ich wahr, dass der Lenker über die beiden Vordersitze gelegen war. Diese Person hantierte mit keinen Gegenständen, sie lag nur so, wie von mir beschrieben, dort. Diese Person schlief nicht, als ich ans Fenster klopfte, bei mir entstand etwas der Eindruck, dass sich der Betreffende versteckt haben könnte. Wenngleich er mir vor der Amtshandlung nicht bekannt war, erkannte ich doch das Gesicht als das des Lenkers bei der versuchten Anhaltung gleich wieder. Wir gingen dann auf die öffentliche Verkehrsfläche vor der Garage hinaus, ich forderte Herrn X zum Alkovortest auf. Herr x roch nach Alkohol. Der Vortest wurde auch absolviert, über ein Ergebnis kann ich heute aus der Erinnerung nichts mehr sagen.

 

Wir hatten im Fahrzeug auch einen Alkomaten dabei, sodass wir die Untersuchung gleich vor Ort machen konnten. Im Hinblick auf das Ergebnis verweise ich auf den Alkomatstreifen. Ein geordnetes Gespräch mit Herrn X war nicht möglich, er gab völlig unpassende Antworten bzw. machte Angaben, die nicht zur Sache passten.

 

Über Befragen, wo er Alkohol konsumiert habe, gab Herr X an, dass dies nach dem Sport im Rathausrestaurant erfolgt sei. Ich verweise auf die Anzeige, wo Angaben im Hinblick auf "ein paar Spritzer weiß" enthalten sind.

Ich kann mich erinnern, dass er auch den Bürgermeister von Ansfelden ins Spiel brachte, mit ihm habe er sich im Rathausrestaurant aufgehalten gehabt.

Bei der Befragung des Herrn X im Hinblick auf Alkoholkonsum war "Nachtrunk" kein Thema. Außerdem ist zu sagen, dass der Zeitraum zwischen den Wahrnehmungen am Ort der versuchten Anhaltung und dem Eintreffen bei uns bei ihm zu Hause im Bereich einiger Minuten lag, wo Alkoholkonsum für mich kaum vorstellbar ist. Überdies verweise ich darauf, dass wir ihn ja in der Tiefgarage angetroffen hatten.

 

Nach dem Alkoholmessvorgang war dann die Amtshandlung abgeschlossen.

Die Amtshandlung ist vor der Tiefgarage erfolgt, wir wollten mit dem Streifenwagen nicht hineinfahren. Abgesehen davon war Herr X freiwillig nach draußen gegangen."

 

Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Wenn der Berufungswerber vermeint, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung hätte in der – privaten – Tiefgarage nicht erfolgen dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche nicht voraussetzt, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet. Entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0172). Ganz abgesehen davon hat der Berufungswerber ja der Aufforderung entsprochen und liegt durch das Ergebnis der Alkomatuntersuchung ein Beweismittel vor, das keinem Verwertungsverbot unterliegt.

 

Zur Frage eines allfälligen Nachtrunks, der nach der Beweislage aber ohnedies nicht anzunehmen ist, ist zu bemerken, dass derjenige, der sich auf einen solchen beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezitiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 26.04.1991, 91/18/0005). Hier beschränkt sich der Berufungswerber darauf, erstmals in der Niederschrift vom 20. Mai 2009 (Vorfallszeitpunkt 5. Mai 2009) ein nach dem Lenken angeblich konsumiertes Bier einzuwenden. Bei derartigen vagen Angaben besteht keine Veranlassung, irgend einen Abzug von alkoholischen Getränken bei der Ermittlung des Alkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt vorzunehmen.

 

Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt als Nachweis der Alkoholbeeinträchtigung und ist nur dem Gegenbeweis durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zugänglich (VwGH 20.05.1993, 93/02/0092). Auch eine solche ist gegenständlich nicht erfolgt, sodass kein auch nur ansatzweise begründbarer Zweifel an der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers bestehen kann. Hier ist noch ergänzend anzufügen, dass die Erstbehörde sogar eine amtsärztliche Nachrechnung des Wertes zum Messzeitpunkt auf jenem zum Lenkzeitpunkt, der knapp 30 Minuten davor gelegen war, veranlasst hat. Ausgehend vom Alkomatmessergebnis von 0,41 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergab dies einen Blutalkoholwert zum Lenkzeitpunkt von 0,86 ‰.

 

Im Hinblick auf Faktum 2. des Straferkenntnisses nämlich die Missachtung des Anhaltesignals durch den Berufungswerber, vermag sein Einwand, er habe die Beamten nicht gesehen, nicht zu überzeugen. Sowohl die Aussage des Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung als auch die Demonstration seines Standortes und der Signalgebung vor Ort widerlegen die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers zumindest soweit, als er dieses Signale bei auch nur halbwegs gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Die vom Zeugen geschilderte Reaktion des Berufungswerbers lässt aber ohnehin den Schluss zu, dass er das Anhaltesignal sehr wohl gesehen und auch verstanden hat, im Bewusstsein einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung aber versucht hat, einer Anhaltung und damit einer Kontrolle zu entgehen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Hinsichtlich des ersten Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstbehörde die in § 99 Abs.1b StVO 1960 festgesetzte Mindeststrafe von 581 Euro verhängt. Diese gesetzliche Vorgabe darf bei der Strafbemessung nur unterschritten werden, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG, also der außerordentlichen Strafmilderung, vorliegt. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungs- gegen über den Erschwerungsgründen war nicht gegeben, der alleinige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bildet grundsätzlich noch keinen Anlass, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen.

 

Für Übertretungen des § 97 Abs.5 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit ein Strafrahmen von bis zu 726 Euro vorgesehen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bewegt sich demnach noch im unteren Strafbereich und kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass im öffentlichen Interesse einer geordneten Verkehrsüberwachung durch Polizeiorgane solche Anhaltesignale jedenfalls zu beachten sind. Verkehrskontrollen dienen bekanntlich auch der Notwendigkeit, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker aus dem Verkehr zu ziehen.

 

Wenngleich der Berufungswerber derzeit über ein eher geringes Einkommen verfügen dürfte, konnte allein aus diesem Grund eine Reduzierung der Geldstrafen nicht erfolgen. Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen verwiesen.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 23.04.2010, Zl.: 2010/02/0018-8