Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164423/11/Kof/Jo

Linz, 01.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 01.09.2009, GZ: S-1891/ST/09, wegen Übertretungen des FSG und der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

 

Zu 1.  (§ 1 Abs.3 FSG):                     900 Euro    bzw.    10 Tage

Zu 2.  (§ 5 Abs.2 StVO):                1.400 Euro    bzw.    16 Tage

Zu 3.  (§ 7 Abs.1 StVO):                     36 Euro    bzw.    12 Stunden 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (900 + 1.400 + 36 =) .............................. 2.336,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 233,60 Euro

                                                                                                 2.569,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(10 + 16 + 0,5 =) .................................................................... 26,5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie  am  3.12.2008  um  1) 21.40 Uhr  2) 21.55 Uhr  3) 21.40 Uhr in der Gemeinde Garsten      1) und 2) L 1344, Strkm. 2.150;  3) L 1344, Strkm. 2.800 festgestellt wurde, das Leichtmotorrad mit dem pol. Kennzeichen SR-...... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt

1.      obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren

     (Lenkberechtigung wurde Ihnen am 4.3.2008 entzogen),

2.     sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben  und

3.     das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßen-benützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 1 Abs.3 FSG           2) § 5 Abs.2 StVO           3) § 7 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

EURO                           Falls diese uneinbringlich ist,                          Gemäß §

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von       

1) € 1200                    1) 23 Tage                                 1) § 37 Abs.1 FSG iVm

                                                                                     § 37 Abs.4 Z1 FSG

2) € 1800                    2) 30 Tage                                 2) § 99 Abs.1b StVO

3) €    70                      3) 50 Stunden                           3) § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 307   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

               

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 3377,--

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.09.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 27.11.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Sachwalterin und die Rechtsvertreterin teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248 uva.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.   Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – diese betragen gemäß den glaubwürdigen Ausführungen in der Berufung: Invaliditätspension:
ca. 1.000 Euro brutto/Monat; kein Vermögen; Unterhaltszahlung: 300 Euro netto/Monat  –  sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommensverhältnisse des Bw sind daher als "sehr triste" zu bezeichnen.

 

Für den Bw wurde vom Bezirksgericht Steyr mit Beschluss vom 22.12.2008 und vom 24.04.2009 ein Sachwalter für folgende Angelegenheiten bestellt:

Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern;

Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.

Ausgenommen davon: sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb sowie den Zulassungsverpflichtungen hinsichtlich von Leichtmotorrädern.

 

Betreffend das Lenken eines Leichtmotorrades ist der Bw zwar eigenverantwortlich,

aufgrund der Sachwalterbestellung wird jedoch der "besondere Milderungsgrund" nach § 34 Abs.1 Z11 StGB angewendet.

 

Zu Punkt 1. (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG):

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG beträgt die Mindest-Geldstrafe ................... 726 Euro.

 

Es sind zwei einschlägige Vorstrafen (Februar 2006 und Juli 2008) vorgemerkt.

Bedingt durch die "triste Einkommenssituation" einerseits und des "besonderen Milderungsgrundes" andererseits wird die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

 

Zu Punkt 2. (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO):

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe .............. 1.162 Euro

und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe ................ 14 Tage.

 

Es sind zwei einschlägige Vorstrafen (Februar 2005 – diese ist in zwei Monaten getilgt  und  März 2008) vorgemerkt.

Aufgrund der "tristen Einkommenssituation" einerseits sowie des "besonderen Milderungsgrundes" andererseits wird die Geldstrafe auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt.

 

Zu 3. (Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO):

Bei Übertretung des § 7 Abs.1 StVO ist eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von 36 Euro vorgesehen.  Es wird daher die Geldstrafe auf 36 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herabgesetzt.

 

Zu 1.- 3.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

Beschlagwortung:

geringe Einkommensverhältnisse – besonderer Milderungsgrund

 

 

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