Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164449/10/Zo/Jo

Linz, 26.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X geb. X, X, vom 20.05.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23.12.2008, Zl. VerkR96-22755-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4  und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 01.09.2008 um 17.00 Uhr in Seewalchen am Attersee auf dem Güterweg Reichersberg als Lenker des Omnibus mit dem Kennzeichen X ein Fahrzeug überholt habe, wobei andere Straßenbenützer behindert worden sind. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

 

2. Herr X hat dagegen mit Schreiben vom 20.05.2009 eine Berufung eingebracht, wobei er darauf hinwies, dass er nach längerer Zeit wieder einmal nach Hause gekommen sei und einen Brief betreffend die Androhung der Exekution vorgefunden habe. Er wolle deshalb einen Einspruch machen, weil er noch immer nicht wisse, worum es eigentlich gehe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung der Berufung. Daraus ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis, mit welchem dem Berufungswerber ein vorschriftswidriger Überholvorgang vorgeworfen wurde, wurde durch Hinterlegung an der Adresse X am 12.01.2009 zugestellt. Der Berufungswerber hat den RSa-Brief nicht behoben, weshalb dieser am 03.02.2009 an die BH Vöcklabruck zurückgesendet wurde. Die Geldstrafe wurde in weiterer Folge nicht bezahlt, weshalb dem Berufungswerber eine Mahnung zugesendet wurde. Als Reaktion auf die Mahnung hat er die gegenständliche Berufung eingebracht.

 

Der Berufungswerber ist als Lenker eines Reisebusses nur selten an seiner Wohnadresse aufhältig. Er konnte letztlich telefonisch erreicht werden und wurde zu seiner Abwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes vom 12.01. bis 03.02.2009 befragt. Dazu gab er an, dass er für diese Zeit seine Abwesenheit nicht belegen könne. Er sei jedoch als Busfahrer ständig in ganz Europa unterwegs und komme nur gelegentlich zu seiner Adresse in X zurück. Dort halte er sich nur selten auf, meistens lebe er bei verschiedenen Freundinnen. Zumindest ab der letzten Jännerwoche habe er einen Urlaub in Thailand verbracht. Er konnte jedoch für den betreffenden Zeitraum keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung dieser Angaben vorlegen, nach seinen eigenen Angaben ist er in dieser Zeit zumindest zwei Tage nicht mit einem Bus gefahren, er wisse aber nicht mehr, wo er sich in diesen Tagen aufgehalten habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen, wobei bei hinterlegten Sendungen das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Der Berufungswerber war im Hinterlegungszeitraum zumindest zwei Tage lang nicht mit dem Reisebus unterwegs, wobei er nach seinen eigenen Angaben die Busfahrten regelmäßig am Firmensitz in X beendet. Er konnte für diese Zeit keinerlei Angaben dazu machen, wo er sich tatsächlich aufgehalten hatte, sondern behauptete lediglich, nicht an seine Abgabeadresse zurückgekehrt zu sein. Im Hinblick darauf, dass er seine letzte Fahrt vor dieser zweitätigen Pause am Firmensitz, also in unmittelbarer Nähe seiner Wohnadresse, beendete, ist dies aber wenig wahrscheinlich. Es ist anzunehmen, dass er zumindest in diesem Fall an seine Wohnadresse zurückgekehrt ist. Dabei hatte er auch die Möglichkeit, die eingelangte Post durchzusehen und hätte dabei die Hinterlegung des RSa-Briefes bemerken müssen. Das hinterlegte Straferkenntnis gilt mit dem auf diese Rückkehr folgenden Tag, an dem das Hinterlegungspostamt geöffnet hatte, gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt.  Das Straferkenntnis wurde also bereits im Jänner 2009 rechtsgültig zugestellt, weshalb die Berufung vom Mai 2009 bei weitem verspätet ist.

 

Bei den Regelungen betreffend die Hinterlegung eines RSa-Briefes bzw. der Rechtsmittelfrist und den Beginn des Fristenlaufes handelt es sich um gesetzliche Bestimmungen, welche der UVS nicht abändern kann. Es war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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