Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164466/2/Sch/Th

Linz, 01.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR96-35264-2008/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR96-35264-2008/Dae/Pos, wurde über Herrn X; wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 28.06.2008 um 20.50 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien, den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat im Hinblick auf die Einwendungen des Berufungswerbers gegen die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ein Beweisverfahren abgeführt und jenen Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen, der zuständigerweise Angaben zu der fixen Radaranlage bei Autobahnkilometer 170,000 der A1 Westautobahn machen kann. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 7. April 2009 heißt es diesbezüglich:

 

"Die Geschwindigkeitsübertretung wurde von einer fixen Radaranlage bei Strkm. 170 bei der A1 Fahrtrichtung Wien aufgenommen. Die fixe Radaranlage ist vom Bundesamt vom Eich- und Vermessungswesen geeicht und abgenommen. In der Anlage wurde zum Übertretungszeitpunkt das angeführte Radargerät mit der Bezeichnung MU VR 6FA 1401 verwendet. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht, siehe Eichschein. Bei Radarmessungen werden bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % abgezogen. In diesem Fall war die gemessene Geschwindigkeit 149 km/h, der angezeigte Wert aber 141 km/h, d.h. die Messtoleranz wurde abgezogen."

 

Des weiteren finden sich im vorgelegten Akt aussagekräftige Fotos, die von der am Radargerät angebrachten Kamera gemacht wurden.

 

Angesichts dessen kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier ein völlig taugliches Beweismittel vorliegt. Ein solches kann nicht einfach durch die Behauptung widerlegt werden, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers eine Fahrgeschwindigkeit von 141 km/h nicht erreichen könne, noch dazu ohne jede Begründung, warum mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers – eines der Marke "Mercedes" offenkundig ein größeres Modell – entgegen jeder Erfahrung diese Fahrgeschwindigkeit nicht erreichbar wäre. Wenn zudem der Berufungswerber darauf verweist, dass die A1 Westautobahn in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers im tatörtlichen Bereich eine starke Steigung aufweise, die zudem dafür spreche, dass die festgestellte Geschwindigkeit nicht zutreffen könne, so ist dem entgegenzuhalten:

 

Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessanlage handelt es sich um ein Radargerät, das bei Autobahnkilometer 170,000 der A1 Westautobahn in einem Überkopfwegweiser untergebracht ist. Die Autobahn nimmt – wie amtsbekannt ist – dort einen völlig geraden Verlauf, auch kann nicht von der geringsten Steigung die Rede sein.

 

Dem Berufungswerber ist es sohin nicht gelungen, auch nur die geringsten Zweifel am Messergebnis hervorzurufen. Er hat damit die im zur Last gelegte Übertretung zu verantworten.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit an. Bei dem gegenständlichen Autobahnteilstück handelt es sich um eines der am meisten befahrenen in Österreich, noch dazu befinden sich dort Auf- und Abfahrten. Die von der Behörde verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist daher leicht nachvollziehbar im Interesse der Verkehrssicherheit begründet. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 41 km/h überschritten. Solche beträchtlichen Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr versehentlich, sondern werden – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen.

 

Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber kein Milderungsgrund zugute kommt, vielmehr scheint eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2008 auf.

 

Dem von der Erstbehörde angenommenen monatlichen Einkommen von ca. 1400 Euro wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es lässt erwarten, dass der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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