Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164506/2/Sch/Th

Linz, 26.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
4. September 2009, Zl. VerkR96-26623-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. September 2009, Zl. VerkR96-26623-2009, wurde über Frau X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil sie am 27.06.2009 um 13.55 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Autobahn A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0,400 mit dem Pkw Kennzeichen X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h, überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um die Rampe der A 25, welche diese in Fahrtrichtung Linz mit der A1 verbindet. Es gibt dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, Grund hiefür ist die Tatsache, dass es dort immer wieder zu teils schweren Verkehrsunfällen gekommen ist. Häufig war zu hohe Fahrgeschwindigkeit Unfallursache. Überwacht wird die Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein stationäres Radargerät, welches einige hundert Meter nach Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung abgebracht ist.

 

Die Berufungswerberin hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 41 km/h überschritten. Wie schon erwähnt, ist die Geschwindigkeitsbeschränkung dort im Interesse der Verkehrssicherheit besonders begründet. Fahrzeuglenker mit zu hoher Fahrgeschwindigkeit sind schon nach rechts von der Fahrbahn abgekommen, da die erwähnte Autobahnrampe nach dem Radarmesspunkt in eine Linkskurve übergeht. Angesichts dieser Ausführungen zur potenziellen Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen im tatörtlichen Bereich erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro von vornherein nicht überhöht. Dazu kommt noch, dass derartig massive Übertretungen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden. Die 100 km/h-Beschränkung ist gut sichtbar ausgeschildert und kann daher von einem Fahrzeuglenker bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit kaum übersehen werden. Auch das Radargerät ist nicht etwa versteckt angebracht, sondern ist der Radarkasten bei der Annäherung von hinten schon relativ weit vorher einsehbar.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend gewürdigt. Der bloße Hinweis der Berufungswerberin, dass sie "diesen Betrag zur Zeit nicht aufbringen" könne, rechtfertigt für sich noch keine Strafreduktion. Abgesehen davon, dass sie sich zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht näher auslässt, muss jedermann, der im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker teilnimmt, zugemutet werden, dass er Verwaltungsstrafen in einer gewissen Höhe zu begleichen in der Lage ist. In begründeten Fällen kann die Behörde die Bezahlung einer solchen Strafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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