Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164563/8/Br/Th

Linz, 30.11.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, vertreten durch RA Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Oktober 2009, Zl. VerkR96-2377-2009, nach der am 30. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird im Punkt 1. u. 2. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

      In den übrigen zwei Punkten wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Im Punkt 1. u. 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; im Punkt 3. u. 4. werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 16,-- Euro und 8,00 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 § 64 Abs.1 u. 2VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 33 Abs.1,  2 x nach § 103 Abs.1 Z1 u. § 4 Abs.2 und nach § 103 Abs.1 iVm § 36 lit.e u. § 57a Abs.5 KFG 1967 und alle in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1967  vier Geldstrafen (40,-- 80,-- 80,-- u. 40,-- Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 x 18 u 2 x 36  Stunden verhängt, weil sie   1. als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, Kennzeichen X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, es unterlassen gehabt zu haben, Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, nämlich Fahrwerksfedern unbekannter Marke, rot, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Tatzeit: 04.07.2009, 14.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Naarn im Machlande, L1422 bei km 6.100

2. sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt wurde, wobei festgestellt worden sei, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenutzer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, nachdem die Bodenfreiheit im Bereich der Vorderachse lediglich 9 cm betragen habe.

Tatzeit: 04.07.2009, 14.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Naarn im Machlande, L1422 bei km 6.100

3. sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt wurde, wobei festgestellt worden sei, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenutzer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, indem das Bodenblech im Bereich des Fahrersitzes großflächig durchgerostet war.

Tatzeit: 04.07.2009, 14.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Naarn im Machlande, L1422 bei km 6.100

4. sie als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Landung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil das Fahrzeug  zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt wurde, wobei festgestellt worden sei, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Die Gültigkeit der Plakette TER 1626 mit der Lochung 09/08 war abgelaufen.

Tatzeit: 04.07.2009, 14.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Naarn im Machlande, L1422 bei km 6.100.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige als erwiesen anzusehen.

 

Ihr Einspruch vom 20.07.2009 wurde fristgerecht erhoben. In Ihrer Stellungnahme vom 31.08.2009 verweisen Sie vor allem darauf, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung und Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, dafür zu sorgen dass Ihr Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Darüber hinaus hätten Sie keine Kenntnis über die Notwendigkeit von Reparaturen gehabt.

 

Dazu ist festzuhalten, dass Ihr gesundheitlicher Zustand und mangelnde Kenntnis bestehender Mängel an Ihrem KFZ Sie nicht von Ihren Pflichten als Zulassungsbesitzerin entbindet.

 

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Aufgrund Ihrer Angaben in der Stellungnahme vom 31.08.2009 und deren Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, die Strafe so wie im Spruch angeführt festzusetzen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:

 

In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Perg vom 19.10.2009, VerkR96-2377-2009/ am 21.10.2009 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt der Einschreiterin dagegen

 

Berufung

 

an den UVS für Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden Rechts­widrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvor­schriften angeführt. Dazu im Einzelnen:

 

1.1   Anbringen nicht typisierter Fahrwerksfedern, unbekannter Marke, rot (§ 33 Abs. 1 KFG):

 

Das gegenständliche Fahrzeug wurde 2007 erworben. Beim Erwerb wurde vom Veräußerer nicht darauf hingewiesen, dass Fahrwerbfedern unbekannter Marke, rot, am Fahrzeug angebracht worden sind. Weiters wurde eine Ankaufsüberprüfung bei der ARBÖ-Stelle Perg vorgenommen und erfolgte keine Beanstandung, weshalb die Einschreiterin darauf vertrauen konnte, dass keine nicht typisierten Teile am Fahrzeug angebracht sind. Nachdem bei der letzten Überprüfung, bestätigt durch die Plakette TER1626 mit Lochung 09/08 auch dieser Umstand seitens der Werkstätte nicht bemängelt wurde, konnte die Einschreiterin auch diesbezüglich auf die Rechtsmäßigkeit des Zustandes ihres Fahrzeuges vertrauen. Andererseits ist anzunehmen, dass infolge Überprüfung durch den ARBÖ und durch die jährliche KFZ-Überprüfung die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 KFG nicht vor­liegt, da keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type betroffen sind und die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabgesetzt wird. Darüber hinaus war die Einschreiterin, infolge ihrer schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit, es besteht ein Pflegebedarf von mindestens 120 Stunde pro Monat, weshalb diese auch Pfle­gegeld der Stufe 3 bezieht, selbst nicht in der Lage dafür zu sorgen, dass ihr Fahr­zeug den Vorschriften entspricht. Es wurde daher bereits beim Erwerb des Fahrzeu­ges vereinbart, dass ihr Enkel X für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen hat. Ein Mitverschulden kann der Einschreiterin jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, da der Einschreiterin da ihr Enkel X ja auch diese Erledigung tätigt und diese Erledigung  zur vollsten Zufriedenheit der Einschreiterin erfolgten. Infol­ge der vorrangigen Überprüfungen des ARBÖ und der jährlichen Fahrzeugbegu­tachtung konnte auch der Einschreiterin unter Außerachtlassung dieser Umstände damit rechnen, dass der Zustand der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 KFG entspricht.

 

1.2. Bodenfreiheit im Bereich der Vorderachse lediglich 9 cm (§ 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG):

 

Auch diesbezüglich wird verwiesen auf die obigen zu Punkt 1.1. angeführten Aus­führungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es wurden keine Veränderungen hinsichtlich der Bodenfreiheit vom Einschreiterin, aber auch nicht von der Großmutter, vorgenommen. Es lag eine Überprüfung des ARBÖ vor und waren auch seit der letzten Begutachtung keinerlei Beanstandungen gegeben. Auch aufgrund der neuer­lichen Begutachtung wurde in diesem Bereich offensichtlich nichts verändert. Auch die diesbezügliche Bestrafung ist daher nicht gerechtfertigt.

 

1.3. Durchrostung des Bodenbleches im Bereich des Fahrersitzes (§ 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG):

Diesbezüglich wird ebenfalls darauf verwiesen, dass die Einschreiterin pflegebe­dürftig ist und nicht in der Lage war, ihre Pflichten als Eigentümerin des Fahrzeuges wahrzunehmen. Es erfolgt somit die Übertragung dieser Pflichten an ihren En­kel X, was gesetzlich möglich ist. Da dieser grundsätzlich auch in der Lage war, diesen Pflichten nachzukommen, ist auch die diesbezügliche Bestra­fung nicht gerechtfertigt.

 

1.4.   Gültigkeit der Plakette TRI 626 mit Lochung 09/08, war abgelaufen (§ 102 Abs. 1 iVm 36 lit. e und 57a Abs. 5 KFG):

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen, weshalb eine Bestrafung auch in diesem Sinne schon rein materiell rechtlich nicht berechtigt ist.

 

Zusammenfassend kann im Übrigen verwiesen werden auf die technische Kontrolle durch den Amtssachverständigen der Oberösterreichischen Landesregierung, Ing. x, der entsprechend dem Akteninhalt festgestellt hat, dass eine Gefährdung der Verkehrssicher­heit durch die inkriminierten Handlungen nicht vorlag (Seite 4 der Anzeige).

 

2. Es wurde zwar die Einschreiterin vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 19.08.2009 verständigt, die Beweisaufnahme erfolgte jedoch lediglich durch die Anzeige, aus der hervorgeht, dass infolge der inkriminierten Handlungen die Verkehrssicherheit nicht gefährdet war. Nach Vorlage der Stellungnahme erfolgte somit keine Verständigung, dass das Beweisverfahren abgeschlossen war. Hätte die Behörde diese Verständi­gung erlassen, so hätte erstinstanzlich etwa der Zeuge X beantragt werden könnten, eben zum Beweis dafür, dass ihm sämtliche Verpflichtungen der Einschreiterin übertragen wurden, was gesetzlich möglich ist. Damit ist die Einschreiterin, die im Übrigen krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, hiefür Sorge zu tragen, auch von ihren diesbezüglichen Pflichten entbunden. Aus all diesen Gründen ist die Bestrafung nicht gerechtfertigt.

 

Es werden somit gestellt die

 

Anträge

 

An den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Perg, am 02.11.2009                                                              X“

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts des Berufungsvorbringens, insbesondere mit Blick auf die bestreitende Verantwortung zu allen Punkten gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes, sowie Einvernahme des Lenkers und die Eröterung der Aktenlage mit dem Vertreter der Berufungswerberin, sowie durch Erklärung des Gutachtens seitens des Amtssachverständigen Ing. x im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Das in identer Sache gegen den Lenker zu VwSen-164562 geführte Verfahren wurde im Einvernehmen mit den Parteien gemeinsam duchgeführt.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde eine Zulassungsanfrage eingeholt. Auf Grund der Neuzulassung dieses Fahrzeuges mit 8.10.2009 wurde auch der entsprechende Antrag von der Zulassungsstelle der Haftpflichtversicherung (Donau, Bezirsstelle Perg) beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung einer Erörterung unterzogen.

Die 89-jährige Berufungswerberin wurde im Einvernehmen mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter von deren Sohn X vertreten.

 

4. Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen ist auf das Gutachten der Landesprüfstelle Oö. vom 4. Juli 2009 und die darin festgehaltenen Mängel hinzuweisen. Diese bleiben von der Berufungswerberin im Ergebnis unbestritten.

Die eingeholte Zulassunganfrage ergab, dass auf die Berufungswerberin auf einer Vollmacht aus dem Jahr 2006 basierend, neuerlichein KFZ auf ihren Namen zugelassen wurde. Da Bedenken bestehen ob diese Handlung tatsächlich von ihrem Wissen und Willen gedeckt waren, wurde diesbezüglich im Vorfeld mit der Berufungswerberin fernmündlich Rücksprache gehalten (AV v.10.11.09). Sie bekennt sich zur Halterschaft unter Hinweis auf den von ihr finanzierten Ankauf. Ebenfalls steht sie zur Versicherungsvollmacht.

Der an der Berufungsverhandlung für sie teilnehmede Sohn X erklärte den zwischenzeitigen Ankauf eines anderen KFZ mit diesem Kennzeichen und Zulassung auf die Berufungswerberin mit der Scheidung des X und den daraus resultierenden Streitigkeiten, sowie der Einsparung der KFZ-Steuer.

 

4. Sachverhalt:

Der Enkel der Berufungswerberin, X, lenkte zum oben angeführten Zeitpunkt den benannten Pkw, wobei im Rahmen einer Verkehrs- u. Fahrzeugkontrolle diese Mängel festgestellt wurden.

In Vermeidung von Wiederholungen ist auf das Gutachten der Landesprüfstelle Oö. vom 4. Juli 2009 und die darin festgehaltenen Mängel, sowie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinzuweisen.

Wie im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Fahrzeuglenker an sich unwiderlegbar dargestellt, erwarb er dieses Fahrzeug im Dezember 2007 von einem privaten Verkäufer aus Wels um etwa 2.000 Euro. Es wurde von der zwischenzeitig im 90 Lebensjahr stehenden Berufungswerberin finanziert, weil diese auf diverse Fahrleistungen ihres Enkels angewiesen sei. Aus diesem Grund entschloss sie sich auch die Zulassung auf sich zu nehmen, weil dadurch auch die motorbezogene Versicherungssteuer eingespart werden könne.

Im Anschluss an diesen Kauf wurde vom Arbö eine Plankette gemäß § 57a Abs.4 KFG ausgestellt, wobei nur leichte Mängel festgestellt wurden.

Anlässlich eines Telefonates seitens des Verhandlungsleiters mit der 89-jährigen Berufungswerberin konnte festgestellt werden, dass sie einen geistig sehr rüstigen Eindruck machte, wobei sie in Kenntnis dieses Zulassungsbesitzes ist. Sie war offenbar in Kenntnis der Vollmacht mit welcher das Fahrzeug auf ihren Namen angemeldet wurde. Die Berufungswerberin erklärte auch sie könne zur Verhandlung nicht kommen und es möge diesbezüglich mit ihrem Sohn Kontakt aufgenommen werden.

Der Lenker hat im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft gemacht, dass er an diesem Fahrzeug seit oder nach dem Kauf keine Veränderungen vorgenommen hat. Jedoch habe er wegen eines Unterarmruches das Fahrzeug mehrere Monate nicht betreiben können, sodass letztlich die Wiederkehrende Begutachtung (Markierung der Plankette 09/08) übersehen wurde.

Dies fällt aber auch auf die Zulassungsbesitzerin zurück, weil sie mit der Zulassungsinhaberschaft in typischer Weise im öffentlichen Interesse gelegene Verbindlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges Sorge zu tragen, übernommen hat.

Sie legte jedenfalls nichts dar was sie getan hätte um solchen Mängel vorzubeugen. Dies trifft im übrigen auch für den Rostzustand zu, weil sie ohne jegliche Überprüfung nicht einfach blind auf jene Person vertrauen durfte der sie das Fahrzeug zum Lenken überließ. Wie oben schon ausgeführt wird mit dem Zulassungsbesitz auch eine Ingerenzpflicht übernommen.

Da ein Rostmangel nicht kurzfristig auftrat wurde insbesondere auch vom Sachverständigen bestätigt. Seitens des Sachverständigen konnte jedoch nicht klargestellt werden, ob die Nachrüstung mit den relativ neu erscheinenden „roten Federn“ und die darin bedingte Tieferlegung allenfalls erst nach dem Ankauf durch den Käufer bzw. die für den Kauf nachfolgend verantwortliche Zulassungsbesitzerin erfolgt ist.

Diesbezüglich war letztlich doch dem Lenker und mit ihm der Zulassungsbesitzerin zu folgen, dass ihr dieser Mangel nicht evident werden hätte müssen bzw. können.

Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Behörde liegt in diesen Punkten auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin vor. Der § 103 Abs.1 KFG stellt ausdrücklich darauf ab, dass auch ein Zulassungsbesitzer nur eine zumutbare Sorge für einen technisch vorschriftsmäßig Zustand eines Kraftfahrzeuges zu treffen hat.

Die unterbliebene  Vorführung zur wiederkehrenden Begutachtung hat die Berufungswerberin – wie oben schon festgestellt – aber jedenfalls im Rahmen eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Einlassungsverschuldens zu vertreten. Es darf einfach nicht passieren, dass ganze neun Monate überzogen werden und die Verkehrssicherheit eines zugelassenen Kraftfahrzeuges so ungeprüft bleibt. Diesbezüglich kann sich die Berufungswerberin auch nicht auf die mit der Verletzung ihres Enkels bedingte Lenkabstinenz berufen.

Da jedenfalls das Fahrzeug auch während der krankheitsbedingten Nichtverwendung angemeldet war, kommt – wie auch die Behörde erster Instanz zutreffend feststellt -  der diesbezüglichen Verantwortung der Berufungswerberin ebenfalls jedenfalls kein schuldbefreiender Aspekt zu. 

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 hat  der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes  erlassenen Verordnungen entspricht; …

……

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation führt dies aber dennoch nicht zu einer völligen Beweislastumkehr. Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens, hier in Form einer glaubhaften Unkenntnis eines Mangels, nicht glaubhaft ist.

Dies trifft für den Vorwurf der nicht ausreichenden Bodenfreiheit und der nachgerüsteten und nicht typisierten Federn zu.

Die Zulassungsbesitzerin musste aus diesen Gründen, so wie der Lenker, keinen begründeten Verdacht hegen, dass die gegenständlichen Fahrwerksfedern KFG kann ihm diesbezüglich weder als Lenker bzw. § 33 Abs.1 KFG auch nicht typisiert bzw. illegal eingebaut waren. Ein Verstoß gegen § 102 Abs.1 nicht der Zulassungsbesitzerin als subjektiv tatseitiges Fehlverhalten vorgeworfen werden, sodass diesbezüglich eine Bestrafung der Berufungswerberin nicht zulässig ist.

Abschließend ist daher betreffend die Punkt 1. u. 2. iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG festzustellen,  dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass die Druchrostung als erheblicher Mangel eingestuft wurde, welcher – so wie auch die abgelaufene Begutachtungsplakette – bei gehöriger und zumutbarer Besorgung einer gebotenen Kontrolle des Fahrzeugbenützers leicht vermeidbar gewesen wäre. In den dafür ausgesprochenen Strafen kann mit Blick auf den jeweils bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. 

Trotz des geringen Einkommens der Berufungswerberin als Ausgleichszulagenbezieherin in Höhe von etwas über 700 Euro, ihres hohen Alters und ihrer körperlichen Gebrechlichkeit, sind aber dennoch die mit 80 u. 40 Euro festgesetzten Geldstrafen als sehr milde zu bezeichnen. Als strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu berücksichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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