Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164575/3/Kof/Jo

Linz, 30.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.10.2009, VerkR96-8299-2009, wegen Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG,
zu Recht erkannt:

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1.:    1.400 Euro  bzw.   16 Tage

zu 2.:         50 Euro  bzw.   12 Stunden

zu 3.:       500 Euro  bzw.     6 Tage.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (1.400 + 50 + 500 =) ................................... 1.950 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 195 Euro

                                                                                                  2.145 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(16 + 0,5 + 6 =) ...................................................................... 22,5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben sich am 08.09.2009 um 22:38 Uhr in R., X Nr....,
nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde
hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen X nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte.

 

3) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen  Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Tatort: Gemeinde R., Gemeindestraße-Ortsgebiet, X Nr. ....

Tatzeit: 08.09.2009 um 22:25 Uhr

 

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen X, "Wechselkennzeichen"

 

Zulassungsbesitzerin:  X,  geb. ....,  X,  PLZ Ort

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

   1. § 5 Abs.2 StVO

   2. § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG

   3. § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von:

   1.  1700 Euro;     2.  80 Euro;     3.  600 Euro

  

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

   1.  18 Tage;     2.  36 Stunden;     3.  7 Tage

 

Gemäß

   1.         § 99 Abs.1 lit.b StVO

   2.         § 134 Abs.1 KFG

   3.         § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

   1.  170 Euro;     2.   8 Euro;     3.  60 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 2.618,00 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29.10.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 10.11.2009 erhoben:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe und der Sachverhalt wurde anders dargestellt als es gewesen ist."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 26.11.2009 folgende Erklärung abgegeben:

"Die ....... Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß."

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Schuldsprüche sind somit
in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364.

 

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung
in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw  (Arbeitslosen-unterstützung: 900 Euro/Monat; kein Vermögen; Sorgepflicht für zwei Kinder) sind zu berücksichtigen.

 

Zu 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO):

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe ........ 1.162 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe .......... 14 Tage.

Beim Bw ist eine einschlägige Vorstrafe vorgemerkt.

Aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse sowie der Sorgepflicht für
zwei Kinder ist es gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe mit 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festzusetzen.

 

Zu 2. (Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.e KFG):

Bei einer Übertretung nach § 36 lit.e KFG ist eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von 36 Euro möglich.

Es wird daher die Geldstrafe auf 50 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu 3. (Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG):

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG beträgt die Mindest-Geldstrafe ......... 363 Euro.

Beim Bw sind drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen (Jänner 2005; März 2006; Februar 2007) vorgemerkt.

Die Verwaltungsvorstrafe vom Jänner 2005 ist in zwei Monaten verjährt und
wird daher nur in sehr geringem Umfang gewertet.

Die Verwaltungsvorstrafe März 2006 liegt mehr als 3,5 Jahre zurück und wird daher ebenfalls nur in geringem Umfang gewertet.

Aufgrund der – wie dargelegt – geringen Einkommensverhältnisse sowie der Sorgepflicht für zwei Kinder ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

 

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