Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164580/2/Sch/Th

Linz, 24.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
2. November 2009, Zl. BG-BauR-7077-2009e Ma, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. November 2009, Zl. BG-BauR-7077-2009e Ma, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des KFZ, Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, unterlassen hat, der Behörde Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ am 02.02.2009 um 11.09 im Gemeindegebiet von Wels, Bezirk Wels-Stadt, auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zu km 14,580 gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,59 Euro verpflichtet. Zutreffenderweise hätte es 36,50 Euro sein müssen, hier wird ein Schreibfehler angenommen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bei der Formulierung des Spruches eines Strafbescheides folgendes zu beachten:

 

Bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung einem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; es genügt zur Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a Z1 VStG, etwa das Datum der Aufforderung oder das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung in den Spruch aufzunehmen. Der Bescheidspruch hat jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten (VwGH 29.08.1990, 90/02/0066, VwGH 16.12.1992, 92/02/0250).

 

Demgegenüber ist weder im Spruch der ursprünglich ergangenen Strafverfügung noch in jenem des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt von einer Aufforderung die Rede, schon gar nicht wird diese durch ein Datum im oben erwähnten Sinne konkretisiert. Die Anführung des Lenkzeitpunktes, wie gegenständlich erfolgt, vermag die Erwähnung im Bescheidspruch, dass eine solche behördliche Aufforderung erfolgt ist, und deren Konkretisierung nicht zu ersetzen.

 

Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben. Einer allfälligen Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses stand die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass sich im vorgelegten Verfahrensakt ein mit 17. Mai 2009 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers findet, wo auf die Aufforderung der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 7. Mai 2009 Bezug genommen und der Berufungswerber als Fahrzeuglenker benannt wird. Der Faxaufdruck auf diesem Schreiben "25.06.2009" spricht zwar für eine verspätete Auskunftserteilung, im angefochtenen Straferkenntnis wird auf dieses Schreiben nicht eingegangen, insbesondere wird nicht begründet, weshalb von vornherein ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen wurde, dass diese Lenkerauskunft verspätet erteilt wurde.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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