Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164594/2/Ki/Jo

Linz, 01.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 16. November 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Oktober 2009, VerkR96-3073-2007-1/Itz, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat unter VerkR96-3073-2007-1/Itz vom 29. Oktober 2009 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 18.05.2007

um (von - bis) gegen 03.00 Uhr

in den Gemeindegebieten X und Zell an der Pram

Ihren PKW Volvo mit dem Kennzeichen X in den Gemeindegebieten X und
Zell/Pram, wobei Sie

1. beim Ausparken vom Parkplatz neben der X gegenüber dem Haus X
im Ortsgebiet X im Retourgang auf die X fuhren, mit der rechten hinteren
Fahrzeugseite derart heftig gegen die betonierte Eckgartensäule der Liegenschaft X stießen, dass diese am Boden abgerissen und in den Garten stürzte und haben Sie es
unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie nach diesem
meldepflichtigen Verkehrsunfall und vor der polizeilichen Einvernahme am gleichen Tag in der Zeit
von ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Cafe X1 in Ried/Ikr. einen Nachtrunk in Form von einer
1/2 Bier, einem 1/4 I Weißwein gespritzt und 2 Aperitif konsumiert hatten und dadurch Ihrer
Mitwirkungspflicht nicht entsprochen haben;

2. bei der Weiterfahrt nach einer Fahrtstrecke von ca. 100 Meter den beim Haus X abgestellten PKW Renault Megane mit dem Kennzeichen X der Firma X streiften, wurde an diesem Fahrzeug der linke Kotflügel beschädigt und haben Sie es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie nach diesem meldepflichtigen Verkehrsunfall und vor der polizeilichen Einvernahme am gleichen Tag in der Zeit von ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Cafe X in Ried/Ikr. einen Nachtrunk in Form von einer 1/2 Bier, einem 1/4 I Weißwein gespritzt und 2 Aperitif konsumiert hatten und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen haben;

3. bei der nochmaligen Weiterfahrt auf der L1124 Pramtal Straße bei Strkm. 1,230 rechts von der
Fahrbahn abkamen, 2 Leitpflöcke niederstießen und einen Alleebaum (Birke) streiften, die beiden
Leitpflöcke und die Birke beschädigt wurden und haben Sie es unterlassen, an der Feststeilung
des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie nach diesem meldepflichtigen Verkehrsunfall und vor
der polizeilichen Einvernahme am gleichen Tag in der Zeit von ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Cafe
X in Ried/Ikr. einen Nachtrunk in Form von einer 1/2 Bier, einem 1/4 I Weißwein gespritzt
und 2 Aperitif konsumiert hatten und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen haben;
und

4. nach dem letzten Verkehrsunfall wieder zurück in die X fuhren und Ihren PKW auf
dem gleichen Parkplatz wie vor dem Lenken des PKWs abgestellt haben, wobei Sie sich in einer
solchen körperlichen und geistigen Verfassung befanden, in der Sie nicht in der Lage waren, ein
Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvor-
schriften zu befolgen vermag, indem Sie bei dieser Fahrt laut Ihren eigenen Angaben sehr über-
müdet waren, darauf die Unfälle zurückzuführen seien, sowie bei der Rückfahrt nach dem letzten
Verkehrsunfall sehr schockiert waren und sich in einem psychischen Ausnahmezustand befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4Abs. 1 lit.c StVO

2. § 4 Abs. 1 lit.c StVO

3. § 4 Abs. 1 lit.c StVO

4. § 58 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von        falls diese unein-           Freiheitsstrafe von  Gemäß
                              bringlich ist, Ersatz-

                              freiheitsstrafe von

1. 300,00 Euro       1. 4 Tage                                                    1. bis 3. § 99 Abs. 2 Iii a StVO

2. 300,00 Euro       2. 4 Tage                                                    4. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

3. 300,00 Euro       3. 4 Tage

4. 100,00 Euro      4. 1 Tag

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:


100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

            Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1.100,00 Euro"

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16. November 2009 Berufung erhoben und beantragt, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten Sachverhalte angelastet werden, über die die Bezirkshauptmannschaft Schärding bereits mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2007 entschieden hat. Gegen das damalige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2007 hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und fand in weiterer Folge am 16. Oktober 2007 vor dem UVS des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Im Zuge dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung erging das Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 17. Oktober 2007, VwSen-162451/6/Ki/Da und VwSen-521718/6/Ki/Da. Mit diesem Erkenntnis wurde der hier Beschuldigte wegen der hier zur Last gelegten Sachverhalt zum Teil freigesprochen bzw. zum Teil rechtskräftig verurteilt.

 

Mit dem nunmehr vorliegenden Straferkenntnis liegt offensichtlich eine Doppelbestrafung vor. Das nunmehr vorliegende und angefochtene Straferkenntnis sei somit rechtswidrig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. November 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft  Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2007, VerkR96-3073-2007, unter anderem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er den Polizeiorganen erschwerte, die Sachverhalte zu ermitteln, die erforderlichen Daten zu erheben und eine zu den Unfallszeitpunkten bestandene Beeinträchtigung insbesondere durch Alkohol festzustellen, indem er im Zuge der Ermittlungen einen Nachtrunk behauptete. Dieser Tatvorwurf bezog sich insgesamt auf die in den Punkten 1., 2. und 3. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 29. Oktober 2009 bezeichneten Verkehrsunfälle.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seiner Berufungsentscheidung vom 17. Oktober 2007, VwSen-162451/6/Ki/Da u.a., diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. In der Begründung argumentierte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese Einstellung, dass das bloße Behaupten eines Nachtrunkes, noch dazu im Zusammenhang mit einer Rechtfertigung als Beschuldigter, nicht den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 erfülle. Anders würde es sich verhalten, wenn tatsächlich – wie offensichtlich im vorliegenden Falle – ein Nachtrunk getätigt wurde, diesbezüglich könnte das Verhalten der betreffenden Person – ohne hier eine konkrete Würdigung des gegenständlichen Falles vorzunehmen – durchaus als Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes beurteilt werden. Bezogen auf den konkreten Tatvorwurf wurde daher diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Unter Punkt 5. des Straferkenntnisses vom 30. Juli 2007 wurde weiters dem Berufungswerber das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, bezogen auf die gegenständliche Tatzeit vorgeworfen. Dieser Punkt wurde mit der zitierten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Oktober 2007 ebenfalls behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt nicht nachweisbar ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in der Folge die im nunmehrigen Straferkenntnis vom 20. Oktober 2009 festgestellten Tatvorwürfe neu erhoben und diesbezüglich den Berufungswerber mit Schreiben vom 9. November 2007 zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

 

Dieses im Verfassungsrang stehende "Doppelbestrafungsverbot" verbietet nicht nur eine weitere Bestrafung, sondern schließt auch eine allfällige Verfolgung ein. Demnach darf auch niemand wegen der selben Tat zweimal verfolgt werden. Generell ist weiters festzustellen, dass eine Doppelbestrafung bzw. –verfolgung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn bezogen auf dem selben gesetzlichen Tatbestand bereits eine Einstellung der Strafverfolgung bzw. des Strafverfahrens erfolgt ist, dies ist vorliegend der Fall, zumal das Verfahren bezüglich Nichtwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes bezogen auf die drei im Straferkenntnis vom 30. Juli 2007 bezeichneten Verkehrsunfälle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Berufungsverfahren mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2007 eingestellt wurde. Die nunmehr neuerliche von der Erstbehörde vorgenommene Tatanlastung bzw. Bestrafung widerspricht somit dem sogenannten Doppelbestrafungsverbot und verletzt den Berufungswerber in seinen verfassungsgesetzlichen Rechten. Aus diesem Grunde war hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 29. Oktober 2009 der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben.

 

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass die in der Begründung der Berufungsentscheidung vom 17. Oktober 2007 getroffene Feststellung lediglich als Hinweis allgemeiner Natur zu verstehen ist, auf die vorgenommene Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens hat die Feststellung jedenfalls keinen Einfluss.

 

3.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen worden ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertretung des § 58 Abs.1 StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Tatort zunächst generell die Gemeindegebiete X und Zell an der Pram bezeichnet, auf dem konkreten Tatvorwurf wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nach dem letzten Verkehrsunfall (laut Punkt 3. des Straferkenntnisses L1124 Pramtalstraße bei Strkm. 1,230) wieder zurück in die X gefahren sei und den Pkw auf den gleichen Parkplatz wie vor dem Lenken des Pkw´s (laut Punkt 1. des Straferkenntnisses gegenüber dem Haus Nr. X) abgestellt habe.

 

Laut einem Routenplaner beträgt die Fahrtstrecke, welche vom vorliegenden Straferkenntnis erfasst ist, jedenfalls mehr als 1 km und es könnten auch verschiedene Fahrtrouten zur Bewältigung dieser Strecke gewählt werden. In Anbetracht dieses Umstandes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die zur Konkretisierung der Tat erforderlichen Kriterien nicht eingehalten sind bzw. eine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene effektive Verteidigung beeinträchtigt wird. Es liegt somit diesbezüglich ein qualifizierter Spruchmangel vor, eine Verbesserung ist nunmehr wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zulässig.

 

3.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da, wie oben dargelegt wurde, solche Umstände vorliegen, konnte der Berufung in allen Punkten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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