Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100366/41/Fra/Ka

Linz, 12.01.1992

VwSen - 100366/41/Fra/Ka Linz, am 12.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Ing. P K,B, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. November 1991, VerkR96/576/1991/Gz, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach der am 17. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, VerkR96/576/1991/Gz, unter Punkt 1. über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 S verhängt, weil er am 2. Februar 1991 gegen 23.45 Uhr den PKW der Marke Nissan, auf dem Stadtplatz in B, um ihn rückwärts auf dem Parkplatz vor dem Haus X einzuparken, gelenkt hat, und am 2. Februar 1991 um 1.40 Uhr vor dem Hause X gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal er infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test durchführte. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn vom 5. Februar 1991 sowie auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, Rev.Insp. D, wonach das Atemalkoholmeßgerät unzureichend beatmet wurde.

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Er führt darin aus, daß er mehrmals in den Alkomat geblasen habe. Sollte sich dieser nicht gefüllt haben, so liege dies außerhalb seiner Verantwortungssphäre, wofür es mehrere Gründe gebe. Einerseits könne der Alkomat nicht in entsprechendem technischen Zustand gewesen sein, andererseits könne dies jedoch auch darin gelegen sein, daß infolge seines Gesundheitszustandes die Füllung des Alkomaten mit ausreichender Atemluft nicht möglich war. Er leide an chronischen Atembeschwerden und an Lungenemphysemen, welche seine Atemfunktion nachteilig beeinflussen. Er habe jedenfalls nichts dazu beigetragen, daß sich der Alkomat unzureichend mit Atemluft füllte.

I.4. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der dadurch im Grunde des § 51 Abs.1 VStG zuständig wurde. Er entscheidet gemäß § 51c VStG, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

Beweis wurde erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1992. An dieser Verhandlung hat sowohl der Beschuldigte als auch sein Rechtsvertreter teilgenommen. Weiters wurden ein technischer und ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Nicht erschienen ist die belangte Behörde.

I.5. Folgende Erwägungen wurden der Entscheidung zugrundegelegt:

Der medizinische Amtssachverständige hat schlüssig dargetan, daß beim Beschuldigten kein Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung besteht. Aus den vorgelegten Befunden konnte er eine Hinderung der Durchführung des Atemtests nicht ableiten. Aufgrund der Ausführungen des med. Amtssachverständigen hat der Beschuldigte sein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche ihn daran gehindert hat, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, zurückgezogen.

Der technische Amtssachverständige hat u.a. folgendes dargelegt: "Im Zuge der gegenständlichen Alkomatmessung wurde noch die bei der Einführung der Geräte installierte Software verwendet, d.h. daß bei ungültigen Messungen kein Ausdruck zustande kommt. Es ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände eine Fehlmessung zustandegekommen ist. Nicht mit Sicherheit kann davon ausgegangen werden, daß ausschließlich eine zu kurze Exspirationszeit oder ein zu geringes Exspirationsvolumen das Nichtzustandekommen der Messungen ausgelöst hat. Um exakt Aussagen darüber treffen zu können, welche Umstände zum Nichtzustandekommen der Messung geführt haben, wäre jedenfalls die Kenntnis der Fehlanzeige des Alkomaten zum betreffenden Zeitpunkt erforderlich.

Da sich der vernommene Meldungsleger, Insp. D, an die Fehlanzeige nicht mehr erinnern konnte, was aufgrund des verstrichenen Zeitraumes nicht ungewöhnlich ist, die Erstbehörde jedoch auch nie Ermittlungen über die Fehlanzeige durchgeführt hat, ist dieser Umstand nicht mehr beweisbar. Nur nach Kenntnis dieses Umstandes könnte jedoch eine schlüssige Aussage über Funktionsfähigkeit des Alkomaten zum Tatzeitpunkt getroffen werden.

Aus den genannten Gründen war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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