Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522135/18/Kof/Ps

Linz, 27.11.2009

 

V e r f ü g u n g

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 2008, Zl. 07/469873, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Das Berufungsverfahren wird – mit der Feststellung, dass die mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Lenkberechtigung erloschen ist –
als gegenstandslos erklärt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 27 Abs.1 Z2 FSG,

                     BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt erteilt:

-         befristet bis 13. November 2009;

-         Auflage: Vorlage näher bezeichneter Befunde zu näher bezeichneten Terminen.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24. November 2008 erhoben und die Aufhebung sowohl der Befristung, als auch der Auflagen beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit – im Instanzenzug ergangenem – Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom
3. Juli 2006, Zl. VwSen-521346/2, wurde dem Bw die im Jahr 1993
erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder
Verkehrs­zuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Jahren – vom 30. Jänner 2006 bis einschließlich 30. Jänner 2008 – entzogen.

 

Die dem Bw im Jahr 1993 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B
ist dadurch gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erloschen.

 

Mit dem in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Bescheid wurde daher dem Bw

-         nicht eine bestehende Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG durch Befristung und Auflagen nachträglich eingeschränkt, sondern

-         gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen
A und B unter Vorschreibung einer Befristung sowie Auflagen neu erteilt;

VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/11/0090.

 

Da dem Bw mit erstinstanzlichem Bescheid die Lenkberechtigung neu erteilt wurde, hat die gegen die Befristung und Auflagen erhobene Berufung keine aufschiebende Wirkung.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels vermag niemandem eine Rechtsposition einzuräumen, welche er vorher nicht inne hatte bzw. welche er
mit Hilfe der Berufung erst erreichen möchte.

siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 24 und RZ 27 zu § 64 AVG (Seite 878 und 879) mit Judikaturhinweisen  sowie 

VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/22/0080 und vom 14.05.2009, Zl. 2008/22/0622.

 

 

 

 

 

 

 

Im Berufungsverfahren wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:

-         Schreiben des UVS vom 5. Dezember 2008, Zl. VwSen-522135/2, an die Abteilung Gesundheit betreffend amtsärztliches Gutachten;

-         Gutachtliche Stellungnahme der Abteilung Gesundheit vom 7. Jänner 2009,
Zl. San-235999/1-2009, betreffend "Erforderlichkeit" einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie;

-         Schreiben des UVS vom 12. Jänner 2009, Zl. VwSen-522135/5, an den Rechtsvertreter des Bw mit dem Auftrag, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorzulegen –

Diese wurde am 5.3.2009 dem UVS übermittelt.

-         Schreiben des UVS vom 9. März 2009, Zl. VwSen-522135/8, an die Abteilung Gesundheit betreffend amtsärztliches Gutachten;

-         Gutachtliche Stellungnahme der Abteilung Gesundheit vom 24. März 2009,
Zl. San-235999/4-2009, betreffend "Erforderlichkeit" von mindestens zwei Drogenbefunden;

-         Schreiben vom 30. März 2009, Zl. VwSen-522135/11, an den Rechtsvertreter des Bw mit dem Auftrag, bis Sommer 2009 noch zwei Drogenbefunde vorzulegen;

-         Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw vom 6. April 2009 – Auftrag an den Bw, diese zwei Drogentests beizubringen;

-         Da bis Mitte September 2009 kein einziger dieser Drogentests beigebracht wurde: Schreiben des UVS vom 14. September 2009, Zl. VwSen-522135/14,
an den Rechtsvertreter des Bw betreffend Beibringung dieser zwei Drogentests;

-         Mitteilung des Rechtsvertreters des Bw vom 22. September 2009, dass der Bw sofort den aktuellen Drogentest machen und einen Monat später einen zweiten Drogenbefund beibringen wird;

-         Schreiben des Rechtsvertreters des Bw vom 12. Oktober 2009 – Vorlage eines Drogentests;

 

Der vom Rechtsvertreter des Bw im Schreiben vom 22. September 2009 angekündigte "zweite Drogentest" wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

 

Dem UVS war es daher bislang nicht möglich, das Berufungsverfahren abzuschließen.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch betreffend die Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Entscheidung zweiter Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind;

VwGH vom 28.11.1983, Zl. 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992,
Zl. 92/11/0069; vom 30.05.2001, Zl. 2001/11/0113; vom 15.05.2007,
Zl. 2006/11/0233 mit Vorjudikatur  und  vom 20.05.2008, Zl. 2008/11/0068.

Dem Bw wurde – wie dargelegt – mit dem in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet bis 13. November 2009 erteilt.

 

Da der Berufung – wie ebenfalls dargelegt – keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die dem Bw mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG mittlerweile erloschen.

 

Es war daher

-         das Berufungsverfahren – mit der Feststellung, dass die mit erstinstanzlichem erteilte Lenkberechtigung erloschen ist – als gegenstandslos zu erklären

      (vgl. VwGH vom 23.09.2004, Zl. 99/21/0012)  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Berufungsverfahren gegenstandslos, erstinstanzlicher Bescheid ist erloschen;

 

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