Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522420/6/Kof/Jo

Linz, 02.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2009, VerkR21-333-2009, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.12.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass X aufgefordert wird, sich innerhalb von 1 Monat – gerechnet ab der am 01.12.2009 erfolgten mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 13.10.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.10.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der (Rechtsvertreter des) Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) beantragt.

 

Am 01.12.2009 wurde beim UVS eine mVh durchgeführt, zu welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen sind.

 

Die unentschuldigte Abwesenheit des Bw sowie dessen Rechtsvertreters hindert gemäß §§ 67d und 67g AVG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Verkündung des Bescheides;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 39 zu § 67d AVG (Seite 1099) und
RZ 20 zu § 67g AVG (Seite 1127) sowie Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E6 zu § 67g AVG (Seite 1384) jeweils mit Judikaturhinweisen.

vgl. auch die – zu den korrespondierenden Bestimmungen des VStG ergangenen – Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0001; vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291  ua.

 

Mit der mündlichen Verkündung wird der Bescheid – unabhängig von der in
§ 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien – rechtlich existent;

Walter-Thienel, aaO, E6 zu § 67g AVG (Seite 1384) mit Judikaturhinweisen;

VwGH-Beschluss vom 16.11.2004, 2004/11/0154;

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

 

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach
§ 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden,
nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits der mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen;  ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 17.06.2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw bringt in der "Äußerung im Berufungsverfahren" vom 30.11.2009 vor,
er habe am 29.05.2008 bei der Erstbehörde eine Untersuchung absolviert und einen Harn abgegeben. Weiters habe er am 12.09.2008 nochmals einen Harn abgegeben. Beide Harntests waren negativ.

Die Staatsanwaltschaft Wels sei zu 22 BAZ 233/08v ohne gesundheitsbezogene Auflagen mit Beschluss vom 28.05.2008 gemäß § 35 SMG von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten.

 

Diesem Vorbringen des Bw wird – obwohl die Harntests vom 29.05.2008 und 12.09.2008 sowie der Beschluss der Staatsanwaltschaft Wels vom 28.05.2008
im erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht enthalten sind – vollinhaltlich Glauben geschenkt.

 

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich;

VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mit Vorjudikatur.

 

Es ist daher – wie vom Bw in der Äußerung vom 30.11.2009 beantragt – nicht erforderlich, der Erstbehörde die Vorlage der Harntestergebnisse vom 29.05.2008 und vom 12.09.2008 aufzutragen und dem Bw dazu nochmals Gehör zu gewähren.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er hat lediglich seltenen gelegentlichen Konsum zu vertreten. Nur im Zeitraum Sommer 2007 bis Jänner 2008 intensivierte sich der Konsum etwas. Seither hat der Bw den Konsum so gut wie gänzlich eingestellt.

 

 

 

 

 

Der Bw hat nach den Laborbefunden vom 29.05.2008 und vom 12.09.2008
sowie dem Beschluss der Staatsanwaltschaft Wels vom 28.05.2008 der belangten Behörde noch folgende Laborbefunde vorgelegt:

 

-         Aufnahme am 01.12.2008:

           THC (Cannabiol)            › 135 ng/ml    (Schwellwert ‹ 25,0)

           Kreatinin im Harn             272 mg/dl    (36 - 130)

 

-         Aufnahme am 15.01.2009:

           THC (Cannabiol)             › 135 ng/ml    (Schwellwert ‹ 25,0)

           Kreatinin im Harn               48 mg/dl     (36 - 130).

 

Der Wert THC (Cannabiol) hat am 01.12.2008 und am 15.01.2009 jeweils mehr als das fünffache des Schwellwertes betragen und war somit massiv überhöht!

 

Der Kreatininwert hat am 01.12.2008 mehr als das Doppelte der Obergrenze des Schwellwertes betragen und war daher ebenfalls massiv überhöht!

 

Das Vorbringen des Bw, "er habe seit Jänner 2008 den Konsum so gut wie gänzlich eingestellt"  ist – angesichts der oa. massiv überhöhten Schwellenwerte – völlig unglaubwürdig bzw. wird als Schutzbehauptung angesehen.

 

Beim Bw bestehen somit begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B noch gegeben ist.

 

Es war daher

-         die Berufung wird als unbegründet abzuweisen

-         der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe zu  bestätigen, dass der Bw aufgefordert wird, sich innerhalb von 1 Monat – gerechnet ab der am 01.12.2009 erfolgten mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hinsichtlich seiner
gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – begründete Bedenken

 

Beachte:


Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl.: 2010/11/0017-7

 

 

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