Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522433/2/Kof/Jo

Linz, 24.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 04.11.2009, VerkR20-398862-2009, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Befristung und Auflage, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid – ohne Erlassung einer darüber hinausgehenden Sachentscheidung – aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 24 Abs.1 und 13 Abs.6 FSG wie folgt eingeschränkt:

-         befristet bis 03.11.2009

-         Vorlage Leberfunktionsproben MCV, CDT in Abständen von drei Monaten, beginnend mit 03.02.2010 bis zum 03.11.2010.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.11.2009 erhoben.

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat – wie dargelegt – die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis 03.11.2009 (= einem in der Vergangenheit liegenden Datum) befristet.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine Befristung der Lenkberechtigung

-         nicht bis zu einem in der Vergangenheit liegenden Datum

-         sondern nur bis zu einem in der Zukunft liegenden Datum

erfolgen kann.

 

Es war daher der erstinstanzliche Bescheid – ohne Erlassung einer darüber hinausgehenden Sachentscheidung – ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß
zu entscheiden.

 

Für ein allfälliges fortgesetztes Verfahren ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:

 

Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der
Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenk-berechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach
mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 15.09.2009, 2009/11/0084;  vom 16.9.2008, 2008/11/0091;

          vom 29.09.2005, 2005/11/0120;  vom 18.3.2003, 2002/11/0254 uva.

         

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

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