Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522434/3/Br/Th

Linz, 24.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch die  Rechtsanwälte GmbH X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 30.10. 2009, Zl. VerkR21-391-2009, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer, sowie die ausgesprochenen Verbote auf vier (4) Monate ermäßigt werden.

Der ausgesprochene Entzug endet demnach mit Ablauf des 23.1.2010.

Die aufgetragenen Anordnungen werden bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1 u. Z3 und  § 26 Abs.2 Z4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid  über die Vorstellung betreffend ihren Mandatsbescheid vom 30.09.2009 (gleiche Aktenzahl), nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und dem Berufungswerber

„I. Die Lenkberechtigung – augestellt von dieser Behörde am 16.07.2009 Zahl: X – für die Klasse B wird Ihnen auf die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines (23.09.2009), das ist bis einschließlich 23.05.2010, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt.

Diese Frist ende nicht vor Befolgung der im Punkt III. getroffenen Anordnung.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs.2 Z4, 7 Abs.1, 24 Abs.1, 25 Abs 1, 30 Abs.1 und 29 Abs.4 des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl.I Nr.120/1998 i.d.g.F. (gemeint wohl idF des BGBl. Nr. 93/2009).

II: Wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkrafifahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 30.09.2009 bis einschließlich 23.05.2009 verboten, wobei auch ausgesprochen wurde, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der im Punkt III. getroffenen Anordnung ende.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 i.V.m. 26 Abs.1, 7 Abs. 3 Z1 und 32 Abs.2 des Führerscheingesetzes (FSG.) BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.

III: Es wurde angeordnet, dass er sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen haben.

Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr bis 16.07.2012.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG.) BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.

IV. Einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.09.2009, VerkR21-391-2009 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines, das war am 23.09.2009, entzogen, weil Sie laut Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster am 17.09.2009 um 01.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der B 138, Pyhrnpaß Straße bis Strkm. 15,6 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l betragen hat, da eine Rückrechnung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft auf den Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,3 g/l (=Promille) ergab. Sie haben bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen.

 

Gegen diesen Bescheid hat Ihr Rechtsanwalt am 14.10.2009 rechtzeitig Vorstellung erhoben und folgendes angeführt:

"Gegen die Punkte I und II des Bescheides der BH Kirchdorf an der Krems zu VerkR21-391-2009 vom 30.09.2009 erhebt der Beschuldigte fristgerecht nachstehende Vorstellung:

1.) Mit Ladungsbescheid vom 01.10.2009 zu GZ VerkR96-12751-2009-Fa wurde der Beschuldigte aufgefordert, am 29.10.2009 in der gegenständlichen Angelegenheit zu seiner Einvernahme zu erscheinen zu den Vorwürfen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO sowie 31 Abs.1 StVO i.V.m. 99 Abs. 2 lit. e StVO Stellung zu beziehen. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist nach wie vor anhängig und dessen Ausgang offen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2009 wurde über den Beschuldigten das Verbot verhängt, für einen Zeitraum von 8 (!) Monaten ab 23.09.2009 von seinem Führerschein Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm verboten, Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab der Zustellung des Bescheides bis einschließlich 23.03.2010 zu lenken.

Zur Begründung des Fahrverbotes führt die Behörde zusammengefasst an, der Beschuldigte habe nach Rückrechnung der Amtsärztin der BH auf den Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,3 %o aufgewiesen und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht begangen. Für den Entzug der Lenkberechtigung reicht die Begründung der Behörde keineswegs hin, sondern muss die Beeinträchtigung jedenfalls i.S.d. § 7 Abs. 3 Zif. 1 FSG erwiesen sein. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte von der Behörde nicht erbracht werden, zumal das gegen den Beschuldigten wegen § 5 Abs. 1 StVO geführte Verfahren nach wie vor anhängig ist und die Unschuldsvermutung zu gelten hat.

2.) Beweiswürdigend führt die Behörde disloziert in den Sachverhaltsfeststellungen aus, dass eine Rückrechnung der Amtsärztin den angenommenen Blutalkoholgehalt im Tatzeitpunkt ergeben habe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese "Rückrechnung" lediglich eine vage Vermutung der Amtsärztin darstellt, zumal sich deren Kenntnis entzog, welche Mengen an Alkohol der Beschuldigte nach Beendigung der verfahrensgegenständlichen Autofahrt konsumierte. Die Ermittlung des angenommenen Blutalkoholgehaltes des Beschuldigten erfolgte somit nicht auf der Grundlage einer genauen Messung, sondern lediglich auf einer ungefähren Schätzung der Amtsärztin, welche überhaupt keine Kenntnis davon haben konnte und hatte, dass der Beschuldigte erst nach seinem Eintreffen zu Hause rasch größere Alkoholmengen konsumierte, welche zu einer Alkoholisierung führten. Der Beschuldigte wurde zu diesem Punkt auch gar nicht befragt. Das Fahrzeug wurde abgestellt neben der Straße vorgefunden. Dass eine Alkoholisierung im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges vorlag, wird nachdrücklich bestritten, zudem widerspricht des jeglichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, jemand für nicht bewiesene Vorwürfe in einem nicht abgeschlossenen Verfahren zur Rechenschaft zu ziehen und entsprechend schwerwiegende Sanktionen zu verhängen.

3.) Die Beschädigung eines Leitpflocks durch den Beschuldigten stelle den ersten "Unfall" des Beschuldigten dar. Dies passierte anlässlich des Abstellens des KFZ und ihm war nicht bekannt, dass er einen derartigen Vorfall umgehend zu melden gehabt hätte. Hätte er dies gewusst, hätte er freilich umgehend eine entsprechende Meldung erstattet. In der konkreten Konstellation war das "Verschulden" des Beschuldigten an dieser Verwaltungsübertretung geringfügig und folgenlos. 4.) Rechtlich unhaltbar ist, dass der gegenständliche Bescheid über keinerlei Beweiswürdigung verfügt. Es ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweismittel die Behörde zu welcher Feststellung gelangt und von welchen Erwägungen sie sich dabei leiten ließ. Nach gesicherter Judikatur ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheids hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwSlg. NF 7909 A; VwGH 19.05.1994, ZI. 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und aus der sich daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Annahmen die Behörden zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht wird und zur Gänze zu beheben sein wird.

5.) Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die begleitende Maßnahme und die Entziehung der Lenkberechtigung in einem sachlichen Zusammenhang stehen vgl. § 24 Abs. 3 FSG ("bei der Entziehung"). Bei der Festsetzung der konkreten Entziehungszeit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Maßnahme angeordnet wird. Die Maßnahme kann die notwendige Entziehungszeit verkürzen, da sie die die Entziehung von ihrem Sicherungszweck entlastet. Entziehung und Maßnahmen müssen nicht nur je zu sich nach bestimmten Kriterien gerechtfertigt, sondern auch insgesamt verhältnismäßig sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um das erste Vergehen handelte, ist im Hinblick, auf die stRsp des VwGH die Entziehung der Lenkberechtigung für achte Monate sowie die Verordnung einer begleitenden Maßnahme als überzogene Sanktionierung anzusehen.

Im Übrigen hätte dem Beschuldigten der Führerschein nicht gemäß § 39 FSG abgenommen werden dürfen, das dies - wie es auch im gegenständlichen Fall - unzulässig ist, wenn der Lenker nach erkennbar abgeschlossenem Lenkvorgang zu Hause angetroffen wird (VwGH 86/11/0046).

6.) Zudem ist der Behörde bei der Festsetzung der Entziehungszeit nach stRsp des VwGH kein Ermessen eingeräumt (ZFR 1965/61; 1971/252; ZfVB 1994/2/256). Der Bescheid muss sich in dieser Richtung auf konkrete Umstände stützen und ausreichend begründet sein (VwGH 1651/67; 364/72).

Wie bereits an anderer Stelle moniert wurde, stützt der angefochtene Bescheid sich jedoch nicht auf konkrete Umstände, sondern lediglich auf Mutmaßungen des Amtsarztes, welche faktisch unrichtig sind. Im Übrigen enthält der Bescheid überhaupt keine Begründung, sodass das Ausmaß des verhängten Lenkverbotes in Kombination mit der begleitenden Maßnahme nicht überprüfbar ist.

Die Behörde hätte aber einerseits nach der Gesamtpersönlichkeit des Vorstellungswerbers die Gefahr für die anderen Straßenbenützer unter Berücksichtigungs- und Verschuldens seines Grades, der Folgen der Tat sowie der Erschwerung der Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen gehabt. Dies ist im konkreten Fall unterblieben bzw. ist das Ausmaß des Lenkverbotes in Verbindung mit der begleitenden Maßnahme unangemessen zum gegenständlichen Vorfall, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund zu beheben sein wird (Bric/Frank, Führerscheingesetz, § 25. VII). Der Beschuldigte stellt daher nachfolgende Anträge:

1.     Die BH Kirchdorf an der Krems wolle den Bescheid vom 30.09.2009 zu VerkR21-391-2009 in dessen Punkten I und II ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu

2. das Ausmaß des verhängten Führerscheinentzuges auf ein angemessenes Ausmaß herabsetzen."

 

Am 15.10.2009 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren durch eine Polizeierhebung eingeleitet.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben als Probeführerscheinbesitzer am 17.09.2009 um 01.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der B 138, Pyhrnpaß Straße bis Strkm. 15,6 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l betragen hat, da eine Rückrechnung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft auf den Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,3 g/l (=Promille) ergab. Sie haben bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen.

 

Den in Ihrer Vorstellung angeführten Argumenten ist folgendes entgegenzuhalten:

zu Punkt 1.)

Bei der Einvernahme durch Organe der Polizeiinspektion Kremsmünster gaben Sie am 17.09.2009 folgendes an: "Ich kann mich noch erinnern, dass ich in das Auto gestiegen bin, wo ich gefahren bin weiß ich jedoch nicht mehr. Aber ich bin gefahren!" Somit haben Sie selbst zugegeben, dass Sie alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt haben.

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe setzt nicht voraus, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 20.3.1991, 90/02/0202). Der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, reicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich des Lenkens auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr,, sodass auch in dieser Hinsicht ein "Verdacht" genügt. (VwGH 19.10.2004, 2002/02/0049; 10.09.2004, 2004/02/0276; 12.10.2007, 2007/02/0286).

 

zu Punkt 2.)

Bei der Einvernahme durch die Organe der Polizeiinspektion Kremsmünster am 17.09.2009 haben Sie keine Angaben über einen Nachtrunk gemacht. Auch in der Vorstellung wurden keine konkreten Angaben über die Menge und die Art von Getränken gemacht. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei der Behauptung des Nachtrunks um eine Schutzbehauptung handelt.

Für die Ermittlung des Blutalkoholgehaltes ist kein bestimmtes medizinisch-chemisches Verfahren vorgeschrieben. Der Promillegehalt wird im Gutachten für den Zeitpunkt der Blutabnahme angegeben und muss daher auf den Zeitpunkt des Lenkens zurückgerechnet werden. Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmals zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs. 2 StVO geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich möglich ist (VwGH 11.5.2004, 2004/0270056; 4.6.2004, 2004/02/0073; 31.07.2007, 2007/02/0153; 29.2.2008, 2007/02/0357).

Die spätere Behauptung, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand weder dem intervenierenden Wachebeamten noch dem Amtsarzt gegenüber erwähnt hat (VwGH 12.10.1970, 133/70, siehe auch VwGH 17.12.1999, 97/02/0545).

Wer sich auf einen sogenannten "Nachtrunk" beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 17.6.2004, 2002/03/0018; 30.10.2006, 2005/02/0315; 16.2.2007, 2006/02/0090; 27.2.2007, 2007/0270018; 27.2.2007, 2007/02/0029). Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, oder nicht (VwGH 13.11.1967, 775/66; 13.3.1979, 3197/78; 13.3.1981, 02/2245/80 und 29.6.1994, 92/03/0269). Das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (VwGH 23.01.1991, 90/02/0162 und 25.09.1991, 91/02/0040). Die Verpflichtung, sich nach einem Unfall des Alkoholgenusses zu enthalten, besteht auch dann, wenn nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 gegeben ist, hat es doch auch in diesem Fall - wenngleich nicht notwendigerweise an der Unfallstelle - zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu kommen, die allfällige Feststellungen über den alkoholbeeinträchtigten Zustand des Lenkers im Unfallszeitpunkt umfasst (VwGH 22.4.1998, 97/03/0353).

 

zu Punkt 3.)

Sie haben erst am 16. Juli 2009 Ihre Lenkberechtigung erhalten.

Bereits in der Fahrschule wird gelehrt, dass gemäß § 24 Abs.3 lit. g StVO das Parken während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes verboten ist. Bei der Pyhrnpaß Straße, B 138, handelt es sich um eine Vorrangstraße und der Strkm. 15,600, bei dem das Fahrzeug um 1.30 Uhr "abgestellt" wurde, liegt außerhalb des Ortsgebietes Großendorf. Es wird davon ausgegangen, dass Besitzer von Lenkberechtigungen bereits in der Fahrschule lernen, dass ein Verkehrsunfall, selbst, wenn es sich nur um einen "kleinen Parkschaden" handelt, der nächsten Polizeiinspektion oder der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, zu melden hat.

Vorraussetzungen für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis: VwGH 30.6.1993, 93/02/0059) der Unfall bedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 22.3.2000, 99/03/0469-6). Nicht nur die Verständigungspflicht nach dem allgemeinen Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO zieht die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit. c StVO nach sich, sondern das Entsprechende gilt auch für den besonderen Tatbestand des§ 31 Abs. 1 StVO (VwGH 20.2.1991, 90/02/0152). Tatbestandsmäßigkeit ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte (VwGH 27.6.1985, 85/18/0235; 20.9.1989, 88/03/0243; 17.4.1991, 90/02/0209; 5.11.1997, 97/03/0170). Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus (VwGH 17.4.1978, 2266/77; 13.11.1981, 81/02/0128; 9.3.1983,  81/03/0024). Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Unfallbeteiligten das Entstehen eines Sachschadens wahrgenommen oder fahrlässigerweise nicht wahrgenommen haben (VwGH 15.12.1982, 82/03/0038).

 

zu Punkt 4.)

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarische oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Unter den in § 57 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzungen kann ein Bescheid ohne jedes Ermittlungsverfahren erlassen werden, gleichgültig, ob der maßgebende Sachverhalt in jeder Hinsicht "von vornherein klar gegeben ist" (Mandatsverfahren).

Da es sich bei dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, VerkR21-391-2009, vom 30.09.2009 um einen Mandatsbescheid handelt, wurde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Aussage von Ihnen am 17.09.2009, dass Sie das Kraftfahrzeug gelenkt haben und da Sie keinen Nachtrunk behaupteten, war "von vornherein klar gegeben", dass Sie alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt haben. Wegen des nicht durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte kein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als Begründung im Bescheid angeführt werden.

zu Punkt 5.)

Aufgrund der eingangs erwähnten Gesetzesstellen ist daher die Lenkberechtigung zu entziehen, eine begleitende Maßnahme gem. § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,

Zif. 1: wenn die Entziehung in der Probezeit (§4) erfolgt

Zif. 3: wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG verlängert sich die Probezeit mit der Anordnung einer Nachschulung um ein Jahr. Da die Entziehung in der Probezeit erfolgt, waren diese Bestimmungen anzuwenden.

 

zu Punkt 6.)

Gemäß § 26 Abs.2 Zif. 4 FSG ist die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wurde.

 

Wie bereits ausgeführt ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Bei der Verkehrszuverlässigkeit und bei der Festsetzung der Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, geht es in erster Linie um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich künftig im Verkehr verhalten wird.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Lenkung des Kraftfahrzeuges alkoholisiert waren, sowie einen Verkehrsunfall verursacht haben und damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in gröblicher Weise gefährdeten, gelangte die Behörde bei der Wertung der vorangeführten Tatsachen zu dem Schluss, dass die festgesetzte Entzugszeit als Mindestmaß derjenigen Zeit anzusehen ist, nach deren Ablauf Sie bei sonstigem Wohlverhalten die Verkehrszuverlässigkeit wieder erwerben können.

 

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung keine Bestrafung, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt, die ausschließlich als Schutzmaßnahme für die Straßenbenützer anzusehen ist, müssen alle Erwägungen, die sich auf die Frage der Berücksichtigung des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker beziehen, zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Man kann nicht die Existenz eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers dadurch schützen, indem man Leben, Gesundheit, körperliche Integrität und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

 

Bei der Wertung der Tatsachen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt haben gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass eine 8 monatige Entzugsdauer gerade noch ausreicht um Ihnen mit der für die Durchsetzung des Verwaltungszweckes notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an Verantwortungsbewusstsein vom Inhaber einer Lenkberechtigung im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer verlangt werden muss. Eine weitere Herabsetzung auf die Mindestentzugsdauer war nicht möglich, da Sie bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen haben.

 

Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Mai 2006, GZ. 170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Zif. 1 FSG (Alkoholdelikte ab 0,8 Promille) jedenfalls mit einer Entziehung der Lenkberechtigung gleichzeitig auch ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG für Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auszusprechen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist als Sicherungsmaßnahme (und nicht als Strafmaßnahme) zu betrachten. Wenn eine Person nicht verkehrszuverlässig ist, so kann kein Unterschied dahingehend gemacht werden, welche Art von Kraftfahrzeug die Person lenkt.

 

zu IV: Nachdem Personen, welche die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen, war wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Bescheid mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen: 

In umseits näher bezeichnetem Führerscheinentzugsverfahren erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der BH Kirchdorf an der Krems vom 30.10.2009, innerhalb offener Frist nachstehende

 

 

BERUFUNG

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die Entscheidung wird ihrem gesamten Umfang nach aufgrund fehlerhafter bzw überzo­gener Bemessung der Sicherungsmaßnahme wie folgt angefochten:

 

1. Gemäß § 26 Abs 2 2 4 FSG ist die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gern § 99 Abs 1 a StVO begangen wurde.

 

Dem Beschuldigten wird ein entsprechendes Delikt erstmalig vorgeworfen. Wenn die Erstbehörde erschwerend anführt, dass der Beschuldigte bei der Lenkung des Kraftfahr­zeuges alkoholisiert war, so stellt dies eine unzulässige Doppelverwertung von Erschwe­rungsgründen dar.

 

2. Überdies hat zwar der Beschuldigte bei seinem Parkmanöver neben der Straße einen Leitpflock beschädigt, jedoch wurde bereits in der Stellungnahme zu den Vorwürfen so­wie det Berufung gegen den Mandatsbescheid ausgeführt dass dies der erste Unfall des Beschuldigten war und er - obgleich eine Verpflichtung zur Meldung bestanden hätte -aufgrund des Unfallschockes und Unkenntnis der Meldeverpflichtung diese Meldung le­diglich fahrlässig unterlassen hat.

 

Eine Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist dadurch ohnedies inso­weit nicht ersichtlich.

 

Vielmehr handelte es sich beim gegenständlichen Vorfall um eine erstmalige bloß fährläs­sige verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz des Beschuldigten und ist dieser durch das bereits verspürte Übel des Führerscheinentzuges geläutert und aus diesem Grund jeden­falls als verkehrszuverlässig einzustufen.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum nach Ansicht der Erstbehörde bei erstmaliger Delinquenz und einer Sanktionsuntergrenze von vier Monaten ein Führerscheinentzug von acht Monaten verhängt wird.

 

Auch eine viermonatige Entzugsdauer reicht nach hRsp jedenfalls aus, um dem Beschul­digten mit der für die Durchsetzung des Verwaltungszwecks notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an Verantwortungsbewusstsein vom Inhaber einer Lenkerberechtigung verlangt werden muss.

 

Der Berufungswerber stellt daher den

 

RECHTSMITTELANTRAG,

 

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die Dauer des Ent­zuges der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die gem. § 26 Abs 2 Z 4 FSG vorgesehe­ne Mindestdauer von vier Monaten herabsetzen.

 

Steyr, 12.11.2009                                                                                            X.“

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Die polizeiliche Anzeige befand sich dem Führerscheinakt angeschlossen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, jedoch wird nach Rückfrage bei der Rechtsvertreterschaft über den Inhalt des Berufungsvorbringens der diesem Verfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Der Umfang  des Sachschdens wurde durch Anfrage bei der Straßenmeisterei Kremsmünster erhoben (AV ON 2).

 

4. Sachverhaltslage:

Die Berufungswerber kam am 17.9.2009 um 01:30 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X auf der B138 bei Strkm 15,600 von der Fahrbahn ab und landete im Straßengraben. Dabei wurde auch ein Leitpflock beschädigt. Dieser Unfall wurde von einer unbekannten Person um 02:05 Uhr bei der Polizeiinspektion Kremsmünster angezeigt.

Die diesbezüglich einschreitende Polizeistreife konnte den Lenker an der Unfallstelle nicht vorfinden.  

Der Berufungswerber wurde jedoch von den ermittelnden Polizeibeamten an seiner Wohnadresse angetroffen. Die in der Folge um 03:08 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung erbrachte ein Ergebnis von 0,52 mg/l.

Der Berufungswerber machte gegenüber den Polizeibeamten offenbar keine Angaben über einen getätigten Nachtrunk, sodass letztlich eine vom Amtsarzt durchgeführte Rückrechung auf den Zeitpunkt des Lenkendes beim Berufungswerber  von einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille auszugehen gewesen ist (Rückrechnung v. 25.9.2009 durch Amtsärztin Dr. Pramesberger).

Der bei diesem Unfall für Dritte – hier den Straßenerhalter – entstandene Schaden beläuft sich auf ~ € 80,-.

Auf sich bewenden kann, ob bei der nächtlichen Dunkelheit vom offenbar durch Alkohol beeinträchtigten und wohl durch den Unfall in entsprechend psychischen Zustand befindlichen Lenker der umgefahrene Leitpflock bemerkt werden hätte müssen.

Da jedoch der Berufungswerber gegenüber den einschreitenden Beamten von einem Nachtrunk keinerlei Angaben machte hätte ein diesbezüglich nachgetragenes Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel keine Berücksichtigung zu finden. Aber das diesbezügliche Berufungsvorbringen schien letztlich ohnedies nicht mehr aufrecht erhalten worden zu sein.

Dahingestellt und der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten zu bleiben hat jedoch die Frage, ob überhaupt der Vorwurf aufrecht zu erhalten ist, dass der Berufungswerber nicht ohne unnötigen Aufschub diesen Unfall gemeldet hätte. Zu bedenken ist dabei, dass der Unfall bereits nach etwa einer halben Stunde – wenn auch nicht vom Berufungswerber selbst gemeldet – der nächsten Sicherheitsdienstelle bekannt wurde. Innerhalb dieser Frist wäre es dem Berufungswerber immer noch eröffnet gewesen diese Mitteilung noch zu erstatten ohne dem Schutzziel des § 4 Abs.5 zuwider zu handeln. Bei der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung könnte sich der Schädiger laut herrschender Judikatur für die Erfüllung der Meldepflicht sogar eines Boten bedienen (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).

Das zwischenzeitig die Polizei bereits bei ihm erschienen war kann ihm wohl nicht zum Vorwurf der verspätet oder nicht erstatteten Meldung gereichen. Es bleibt daher für die Beurteilung der Entzugsdauer lediglich die hier als erwiesen anzusehende Beeinträchtigung durch Alkohol anlässlich der neben der Straße endenden Fahrt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

          ...

       Durch § 26 Abs.2 Z4 FSG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der 12. FSG-Novelle (Sonderfälle der Entziehung) ist bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; ….

 

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,…

Nach § 7 Abs.3 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.      ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat;

 …

       Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 24 Abs.3 letzter Satz FSG hat die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn 1.  die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, ……..

 

Auf Grund der bisher mit Blick auf Verwaltungsübertretungen unauffälligen Verkehrsteilnahme des Berufungswerbers kann hier mangels sonstiger Wertungstatsache bereits nach dem Ablauf von vier Monaten – also der gesetzlich präsumierten Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf dieser Zeitdauer wieder gegeben gelten. Der Entzug darf mit Blick auf die durch die EMRK zu garantierenden Rechte nicht zu einer versteckten Doppelbestafung führen.

Mit seinem Berufungsvorbringen vom 12.11.2009  ist der Berufungswerber demnach im Recht.

Die Anordnung von Maßnahmen erfolgte hier jedoch zu Recht. Ebenso wurden die ausgesprochenen Verbote rechtlich zutreffend augesprochen, wobei diese sich im Sinne des nunmehr ausgesprochenen Entzuges verkürzen.

 

  Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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