Linz, 24.11.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 30.10. 2009, Zl. VerkR21-391-2009, zu Recht:
Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer, sowie die ausgesprochenen Verbote auf vier (4) Monate ermäßigt werden.
Der ausgesprochene Entzug endet demnach mit Ablauf des 23.1.2010.
Die aufgetragenen Anordnungen werden bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1 u. Z3 und § 26 Abs.2 Z4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung betreffend ihren Mandatsbescheid vom 30.09.2009 (gleiche Aktenzahl), nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und dem Berufungswerber
„I. Die Lenkberechtigung – augestellt von dieser Behörde am 16.07.2009 Zahl: X – für die Klasse B wird Ihnen auf die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines (23.09.2009), das ist bis einschließlich 23.05.2010, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt.
Diese Frist ende nicht vor Befolgung der im Punkt III. getroffenen Anordnung.
Rechtsgrundlage:
§§ 26 Abs.2 Z4, 7 Abs.1, 24 Abs.1, 25 Abs 1, 30 Abs.1 und 29 Abs.4 des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl.I Nr.120/1998 i.d.g.F. (gemeint wohl idF des BGBl. Nr. 93/2009).
II: Wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkrafifahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 30.09.2009 bis einschließlich 23.05.2009 verboten, wobei auch ausgesprochen wurde, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der im Punkt III. getroffenen Anordnung ende.
Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.1 i.V.m. 26 Abs.1, 7 Abs. 3 Z1 und 32 Abs.2 des Führerscheingesetzes (FSG.) BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.
III: Es wurde angeordnet, dass er sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen haben.
Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr bis 16.07.2012.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG.) BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F.
IV. Einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Bescheid mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Die polizeiliche Anzeige befand sich dem Führerscheinakt angeschlossen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, jedoch wird nach Rückfrage bei der Rechtsvertreterschaft über den Inhalt des Berufungsvorbringens der diesem Verfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Der Umfang des Sachschdens wurde durch Anfrage bei der Straßenmeisterei Kremsmünster erhoben (AV ON 2).
4. Sachverhaltslage:
Die Berufungswerber kam am 17.9.2009 um 01:30 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X auf der B138 bei Strkm 15,600 von der Fahrbahn ab und landete im Straßengraben. Dabei wurde auch ein Leitpflock beschädigt. Dieser Unfall wurde von einer unbekannten Person um 02:05 Uhr bei der Polizeiinspektion Kremsmünster angezeigt.
Die diesbezüglich einschreitende Polizeistreife konnte den Lenker an der Unfallstelle nicht vorfinden.
Der Berufungswerber wurde jedoch von den ermittelnden Polizeibeamten an seiner Wohnadresse angetroffen. Die in der Folge um 03:08 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung erbrachte ein Ergebnis von 0,52 mg/l.
Der Berufungswerber machte gegenüber den Polizeibeamten offenbar keine Angaben über einen getätigten Nachtrunk, sodass letztlich eine vom Amtsarzt durchgeführte Rückrechung auf den Zeitpunkt des Lenkendes beim Berufungswerber von einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille auszugehen gewesen ist (Rückrechnung v. 25.9.2009 durch Amtsärztin Dr. Pramesberger).
Der bei diesem Unfall für Dritte – hier den Straßenerhalter – entstandene Schaden beläuft sich auf ~ € 80,-.
Auf sich bewenden kann, ob bei der nächtlichen Dunkelheit vom offenbar durch Alkohol beeinträchtigten und wohl durch den Unfall in entsprechend psychischen Zustand befindlichen Lenker der umgefahrene Leitpflock bemerkt werden hätte müssen.
Da jedoch der Berufungswerber gegenüber den einschreitenden Beamten von einem Nachtrunk keinerlei Angaben machte hätte ein diesbezüglich nachgetragenes Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel keine Berücksichtigung zu finden. Aber das diesbezügliche Berufungsvorbringen schien letztlich ohnedies nicht mehr aufrecht erhalten worden zu sein.
Dahingestellt und der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten zu bleiben hat jedoch die Frage, ob überhaupt der Vorwurf aufrecht zu erhalten ist, dass der Berufungswerber nicht ohne unnötigen Aufschub diesen Unfall gemeldet hätte. Zu bedenken ist dabei, dass der Unfall bereits nach etwa einer halben Stunde – wenn auch nicht vom Berufungswerber selbst gemeldet – der nächsten Sicherheitsdienstelle bekannt wurde. Innerhalb dieser Frist wäre es dem Berufungswerber immer noch eröffnet gewesen diese Mitteilung noch zu erstatten ohne dem Schutzziel des § 4 Abs.5 zuwider zu handeln. Bei der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung könnte sich der Schädiger laut herrschender Judikatur für die Erfüllung der Meldepflicht sogar eines Boten bedienen (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).
Das zwischenzeitig die Polizei bereits bei ihm erschienen war kann ihm wohl nicht zum Vorwurf der verspätet oder nicht erstatteten Meldung gereichen. Es bleibt daher für die Beurteilung der Entzugsdauer lediglich die hier als erwiesen anzusehende Beeinträchtigung durch Alkohol anlässlich der neben der Straße endenden Fahrt.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
Durch § 26 Abs.2 Z4 FSG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der 12. FSG-Novelle (Sonderfälle der Entziehung) ist bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; ….
Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,…
Nach § 7 Abs.3 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat;
…
Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach § 24 Abs.3 letzter Satz FSG hat die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn 1. die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, ……..
Auf Grund der bisher mit Blick auf Verwaltungsübertretungen unauffälligen Verkehrsteilnahme des Berufungswerbers kann hier mangels sonstiger Wertungstatsache bereits nach dem Ablauf von vier Monaten – also der gesetzlich präsumierten Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf dieser Zeitdauer wieder gegeben gelten. Der Entzug darf mit Blick auf die durch die EMRK zu garantierenden Rechte nicht zu einer versteckten Doppelbestafung führen.
Mit seinem Berufungsvorbringen vom 12.11.2009 ist der Berufungswerber demnach im Recht.
Die Anordnung von Maßnahmen erfolgte hier jedoch zu Recht. Ebenso wurden die ausgesprochenen Verbote rechtlich zutreffend augesprochen, wobei diese sich im Sinne des nunmehr ausgesprochenen Entzuges verkürzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r