Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522436/2/Sch/Bb/Th

Linz, 01.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, MMag. X, X, vom 17. November 2009, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz, vom 6. November 2009, GZ FE-1573/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6. November 2009, GZ FE-1573/2009, Herrn X (dem Berufungswerber) die unter Zl. X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 31. Oktober 2009, entzogen, für den gleichen Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrach zu machen. Überdies wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und der Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid – mündlich verkündet am 6. November 2009 – hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben, die sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen X am 31. Oktober 2009 unbestritten ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft (niedrigster Wert) von 0,80 mg/l Atemluftalkoholgehalt wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm ebenso nicht bestritten. Demzufolge hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht, welche eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und geeignet ist, bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.). Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wird, mindestens sechs Monate.

 

Bei der genannten Entziehungszeit von sechs Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung des Berufungswerbers jedenfalls für die konkrete von ihm am 31. Oktober 2009 begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO zu entziehen ist. Die Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer – im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung – aber nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber schon vor der gegenständlichen Tat nachteilig in Erscheinung getreten ist und er in der Vergangenheit mehrmals (von 2001 bis 2005 insgesamt sieben Mal) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein. Auf Grund dieser Vorfälle musste ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges im Zeitraum vom 19. November 2004 bis 18. Mai 2006 und vom 27. Mai 2003 bis 27. Mai 2004 verboten werden und im Jahr 2006 überdies für die Dauer von drei Monaten (von 18. Mai 2006 bis 28. August 2006) das Recht aberkannt werden, von seiner tschechischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Der überwiegende Teil der damaligen sogenannten "Schwarzfahrten" liegt inzwischen zwar bereits mehr als fünf Jahre zurück und die diesbezüglichen Bestrafungen – mit Ausnahme von zwei Bestrafungen nach § 1 Abs.3 FSG - waren im Zeitpunkt der Begehung des Alkoholdeliktes vom 31. Oktober 2009 bereits getilgt, sodass diese Delikte im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG "nur" noch von geringerer Bedeutung sind, dennoch aber in die Wertung mit einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 16. Dezember 2004, 2004/11/0139 uva.) hinzuweisen, wonach bei der Festlegung und Bemessung der Entziehungsdauer auch längere Zeit zurückliegende (selbst getilgte) Vorstrafen – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen – zu berücksichtigen sind. Außerdem ist im Gegenstandsfall darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber auch strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen (laut Auszug aus dem Strafregister) aufweist. Hervorzuheben ist hier besonders ein strafgerichtliches Vergehen nach § 83 Abs.1 StGB aus dem Jahr 2008.

 

Die Bestrafungen des Berufungswerber wegen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Verstöße und die wegen dieser Delikte verfügten administrativen Maßnahmen haben offenbar nicht ausgereicht, ihn von der Begehung weiterer Delikte im Straßenverkehr abzuhalten und neuerlich einen schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen. Durch die Vielzahl seiner Zuwiderhandlungen hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig weitgehend gleichgültig gegenüber steht bzw. er nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Die verfügten Maßnahmen und Bestrafungen haben keine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirkt. Im Hinblick auf diese vor der gegenständlichen Tat begangenen Delikte und Verurteilungen kann daher mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nicht das Auslangen gefunden werden, sondern ist eine entsprechend längere Entziehungs- und Verbotsdauer festzusetzen.

 

Seit der Begehung des Alkoholdeliktes am 31. Oktober 2009 hat der Berufungswerber offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen und sich der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten. Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die erst kurz verstrichene Zeit von etwa einem Monat seit dem Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und die gegen ihn deswegen anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren keine wesentliche Aussagekraft beigemessen werden.

 

Angesichts seines Verhaltens vermag auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß  § 7 Abs.4 FSG - keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Erstbehörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die von der Bundespolizeidirektion Linz verfügte Entziehungs- und Verbotsdauer von acht Monaten stellt eher eine noch vertretbare Untergrenze dar, weshalb dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer kein Erfolg beschieden werden konnte.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, durften im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer rechtlich ohne Reklame.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt. Auch sind sie ohnedies bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum