Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522437/2/Zo/Ps

Linz, 30.11.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. Oktober 2009, Zl. 08/112793, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 und 10 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 20. März 2008 auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C und E abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass das ärztliche Gutachten bereits abgelaufen ist und der Berufungswerber auch seine fachliche Befähigung nicht nachgewiesen hat.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Höhere Landwirtschaftliche Bundeslehranstalt in Wieselburg in Niederösterreich besuchte. Er habe den Fahrschulkurs samt den Fahrstunden bei der Fahrschule X absolviert, jedoch aufgrund der schulischen Gegebenheiten (er habe jede Woche bis Samstag Vormittag Unterricht und in den Ferien habe er ein Praktikum in Kanada absolviert) sei es ihm nicht möglich gewesen, die Prüfungen zu absolvieren. Er ersuchte deshalb um Fristverlängerung bis nach der Matura im Juni 2010. Das fachärztliche Gutachten werde er in den nächsten Wochen nachreichen. Es wäre für ihn ein großer finanzieller Nachteil, wenn er den hohen Betrag für die Fahrschule umsonst ausgegeben hätte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A und B am 19. Februar 2008 erteilt. Am 20. März 2008 beantragte er die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E. Die Bestätigung der Fahrschule betreffend die theoretische Ausbildung für diese Klassen stammt vom 21. August 2007, das ärztliche Gutachten betreffend seine gesundheitliche Eignung vom
15. September 2007. Der Berufungswerber ist in weiterer Folge nicht mehr zur theoretischen Führerscheinprüfung für die Klassen C und E angetreten. Er wurde mit Schreiben vom 26. August 2009 darauf hingewiesen, dass sein ärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Dazu hat er keine Stellungnahme abgegeben, weshalb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E abgewiesen wurde. Daraufhin hat er die oben angeführte Berufung eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1.     das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben
(§ 6),

2.     verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.     gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.     fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5.     den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigen­arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 FSG ist vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

 

Gemäß § 10 Abs.2 letzter Satz FSG sind Kandidaten nur dann zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs.1 Z5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

 

5.2. Das vom Berufungswerber vorgelegte ärztliche Gutachten ist gemäß § 8 Abs.1 FSG nur 18 Monate gültig. Es ist daher mit 15. März 2009 abgelaufen. Der Berufungswerber hat seither kein neues ärztliches Gutachten vorgelegt und auch die Führerscheinprüfung nicht absolviert. Er hat daher weder seine gesundheitliche Eignung noch seine fachliche Befähigung nachgewiesen, weshalb die Erstinstanz seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen C und E zu Recht abgewiesen hat. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber auch darauf hinzuweisen, dass die Fahrschulausbildung für die jeweilige Klasse gemäß § 10 Abs.2 letzter Satz FSG nicht mehr als 18 Monate vor der Prüfung abgeschlossen worden sein darf. Er hat diese jedoch bereits am
21. August 2007 abgeschlossen, weshalb er zum jetzigen Zeitpunkt ohne neuerliche Fahrschulausbildung nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden darf.

 

Dem Berufungswerber steht es natürlich frei, jederzeit neuerlich um die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E anzusuchen, wobei er dann die jeweils erforderlichen Nachweise wieder zu erbringen hat. Bei den 18-monatigen Fristen betreffend die Gültigkeit des ärztlichen Gutachtens bzw. der Fahrschul­ausbildung handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche weder die Bezirkshauptmannschaft Schärding noch der Unabhängige Verwaltungssenat verlängern können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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