Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522438/2/Zo/Ps

Linz, 30.11.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, vom 2. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. Oktober 2009, Zl. VerkR21-525-3-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der Anordnung des Bescheides vom 24. März 2009 (Vorlage eines Facharzt­gutachtens für Psychiatrie betreffend Fahrtauglichkeit), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde sie verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass für sie bereits am 20. Jänner 2009 eine Sachwalterin zur Vermögensverwaltung und am 14. April 2009 zusätzlich zur Verwaltung von Einkünften und zur Vertretung bei Rechtsgeschäften bestellt worden sei. Dies habe ihr Mann veranlasst. Aufgrund von anhängigen Behördenverfahren habe ihre Sachwalterin einen Antrag auf Erweiterung der Sachwalterschaft auf die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebracht. Eine Entscheidung darüber sei aber noch nicht erfolgt.

 

Sie habe sich bemüht, die geforderten Unterlagen beizubringen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe den Facharzt, welcher sie untersucht habe, zweimal angerufen und diesen gebeten, den Befund an die Bezirkshauptmannschaft zu schicken, was dieser aber offenbar nicht getan habe. Sie habe der Bezirkshauptmannschaft auch mitgeteilt, dass sie sich durchaus zutraue, mit dem Auto zu fahren. Sie wisse nicht, was sie noch machen könne und brauche Unterstützung, am besten durch ihre Sachwalterin. Den Führerschein könne sie nicht abgeben, weil diesen ihr Mann in Verwahrung habe. Sie ersuchte daher, bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes zu warten und den Bescheid aufzuheben, da sie nicht vertreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hatte die Berufungswerberin mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 24. März 2009, Zl. VerkR21-525-2-2008, verpflichtet, innerhalb eines Monates zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens einen Facharztbefund für Psychiatrie betreffend Fahrtauglichkeit beizubringen. Diesen Bescheid hat die Berufungswerberin am 1. April 2009 persönlich behoben und es wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Grundlage für diesen Bescheid war das auffällige Verhalten der Berufungswerberin anlässlich eines Verkehrsunfalls im Sommer 2008. Die Berufungswerberin hatte zwar zwischenzeitlich einen psychiatrischen Facharztbefund an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt, dieser wurde jedoch in Zusammenhang mit der allfälligen Sachwalterbestellung erstellt und nahm nicht Bezug auf die Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Anzuführen ist, dass für die Berufungswerberin mit Beschluss vom 16. April 2009 eine Sachwalterin für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt wurde. Diese Sachwalterbestellung umfasst jedoch nicht die Vertretung vor Behörden. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck informierte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 14. August 2009 nochmals über die Sach- und Rechtslage und räumte eine letztmalige Frist von zwei Wochen zum Erbringen des erforderlichen Facharztbefundes ein. Dennoch hat die Berufungswerberin bis zum heutigen Tag den geforderten Facharztbefund für Psychiatrie betreffend Fahrtauglichkeit nicht beigebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Wie sich aus dem letzten Satz des § 24 Abs.4 FSG klar ergibt, ist einer Person, welche trotz Aufforderung die erforderlichen Befunde nicht beibringt, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Formalentziehung, wobei dadurch sichergestellt werden soll, dass die Betroffenen an der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens durch das Beibringen der notwendigen Unterlagen mitwirken. Die Berufungswerberin wurde mit Bescheid vom 24. März 2009 rechtskräftig zur Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie betreffend ihre Fahrtauglichkeit verpflichtet und ist dieser Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Die Erstinstanz hat ihr daher die Lenkberechtigung zu Recht entzogen. Es war daher die Berufung abzuweisen.

 

Die Berufungswerberin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass diese Entziehung der Lenkberechtigung endet, sobald sie die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme betreffend ihre Fahrtauglichkeit bei der Führerscheinbehörde vorlegt. Mit einem Zuwarten der Berufungs­entscheidung bis zur eventuellen Bestellung eines Sachwalters auch für Behördenverfahren wäre für die Berufungswerberin hingegen nichts gewonnen, weil sie aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bereits derzeit nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Die rasche Berufungsentscheidung erfolgte daher auch in ihrem Interesse.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum