Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130627/2/Gf/Mu

Linz, 01.12.2009

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. November 2009, GZ 933/10-654538, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 10 Abs. 2 VVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Oktober 2009, GZ 933/10-654538, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) verhängt, weil er ein mehrspuriges KFZ am 28. Juli 2009 von 17.02 Uhr bis 17.18 Uhr in x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Diese Strafverfügung wurde nach dem Zustellversuch vom 9. Oktober 2009 noch am selben Tag beim zuständigen Postamt hinterlegt, vom Berufungswerber jedoch offensichtlich nicht behoben.

1.2. Nachdem der Rechtsmittelwerber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde in der Folge mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeister der Stadt Linz vom 9. November 2009, GZ 933/10-654538, die Vollstreckung der Strafe verfügt.

1.3. Gegen diese ihm am 12. November 2009 zugestellte Vollstreckungsverfügung richtet sich die vorliegende, am 16. November 2009 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer nur vor, dass die Höhe der Strafe für ein 15-minütiges falsches Parken nicht 43 Euro ausmachen könne.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 933/10-654538; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155 (verstärkter Senat), die sich der vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u.a., vertretenen Rechtsansicht anschließt (die allerdings insoweit verfehlt ist, als sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stets nur dann des "umfassenden Rechtsschutzauftrages" der UVS erinnern, wenn es gilt, im Wege der extensiven Auslegung einfachgesetzlicher Vorschriften [zusätzliche] Zuständigkeiten für diese zu begründen, hingegen nicht aber auch dann und insoweit, als es mit analogen Methoden um die Anerkennung und Umsetzung der verfassungsmäßigen, auch den einfachen [Verfahrens-]Gesetzgeber bindenden gerichts-[tribunal-]förmigen Organisationsgarantien dieser Rechtsschutzinstitution ginge), ist der Oö. Verwaltungssenat sohin im vorliegenden Fall zur Berufungsentscheidung zuständig (anders noch z.B. VwSen-130565 vom 6. Juli 2007).  

2.3. Gemäß § 51c VstG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur dann Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder die angeordneten  bzw. angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

3.2. All dies bringt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor; vielmehr behauptet er nur, dass die Höhe der Strafe für ein 15-minütiges falsches Parken nicht 43 Euro ausmachen können.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft somit nicht die Vollstreckungsverfügung per se, sondern er wendet sich ausschließlich gegen den dieser zu Grunde liegenden Titelbescheid.

Da dieser jedoch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem
Oö. Verwaltungssenat nunmehr verwehrt, auf dieses Vorbringen inhaltlich einzugehen, weil im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. z.B. VwGH v. 24. April 1990, Zl. 90/05/0050).

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf dessen Antrag hin einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen hat, wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.




Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130627/2/Gf/Mu vom 1. Dezember 2009

 

§ 10 Abs. 3 VVG

 

Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. VwGH Nach vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155 – verstärkter Senat).

 

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