Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-710010/2/Gf/Mu

Linz, 04.12.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 19. Oktober 2009, GZ Pol01-35-1-2008, wegen der Vorschreibung von Kosten für die Abnahme und anschließende Unterbringung von Tieren zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Oktober 2009, GZ Pol01-35-1-2008, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 erster Satz des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 35/2008 (im Folgenden: TSchG), der Ersatz der dem Land Oberösterreich für die Unterbringung der ihr abgenommenen Tiere in einem Tierheim entstandenen Kosten in einer Höhe von insgesamt 298 Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin in ihrem Schrebergarten zwei Kaninchen in einer rechtswidrigen Art und Weise gehalten habe, weshalb ihr diese im Auftrag des Amtstierarztes abzunehmen und in ein Tierheim zu verbringen gewesen seien. Dadurch sei dem Tierheim für die Erstuntersuchung und Versorgung der Tiere ein Aufwand in einer Höhe von insgesamt 298 Euro entstanden, der diesem vom Land Oberösterreich ersetzt worden sei. Daher seien diese Kosten nunmehr der Beschwerdeführerin zum Ersatz vorzuschreiben.

1.2. Gegen diesen ihr am 21. Oktober 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. November 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 12. März 2008 primär (weitwendige) Einwendungen gegen die Abnahme der Tiere vor.

Soweit sie sich letztlich auch gegen die Kostenvorschreibung selbst zur Wehr setzt, weist sie der Sache nach darauf hin, dass sie weder einen Befund über die Erstuntersuchung erhalten habe noch sonst objektiv nachvollziehbar sei, wie sich die Kostenhöhe zusammensetze. Außerdem wären die Kosten um ein Vielfaches niedriger geworden, wenn sie von der Abnahme der Tiere früher verständigt worden wäre, bzw. überhaupt keine Kosten entstanden, wenn man ihr die Möglichkeit eingeräumt hätte, die Kaninchen zu verkaufen.

Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu GZ Pol01-35-1-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Da im gegenständlichen Fall eine materiengesetzliche Spezialvorschrift nicht zum Tragen kommt und sich die vorliegende Berufung auch nicht gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder einer Behörde,
deren Sprengel das gesamte Gebiet des Landes umfasst, richtet, hatte der
Oö. Verwaltungssenat sohin gemäß § 67a Abs. 1 AVG nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 TSchG sind die Organe der Behörde einerseits verpflichtet, wahrgenommene Verstöße – u.a. solche gegen das in § 5 TSchG normierte Verbot der Tierquälerei – durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden und zudem andererseits berechtigt, dem Halter in dieser Weise beeinträchtigte Tiere nach § 37 Abs. 1 Z. 2 und § 37 Abs. 2 TSchG abzunehmen. Solche Tiere können gemäß § 30 Abs. 1 TSchG einer Person, einer Vereinigung oder einer Institution, die eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu gewährleisten vermag, zur Verwahrung übergeben werden, wobei eine derartige Unterbringung nach § 30 Abs. 3 TSchG auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt; die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen sind vertraglich zu regeln.

Gemäß § 33 TSchG fungiert als Behörde i.S.d. TSchG grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde; über gegen deren Entscheidungen erhobene Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Nach § 76 Abs. 1 und 2 AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt oder die Amtshandlung verursacht hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht – allseits unbestritten – fest, dass der Rechtsmittelwerberin die verfahrensgegenständlichen Tiere am 29. November 2007 unter Heranziehung des § 37 Abs. 1 und 2 TSchG zwangsweise abgenommen wurden. Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge rechtlich nicht – insbesondere nicht im Wege der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG – zur Wehr gesetzt, sodass diese Vorgangsweise nunmehr als rechtskräftig und damit unangreifbar erscheint. Insbesondere kann daher auch die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein, oder anders gewendet: auf die von der Rechtsmittelwerberin gegen die Abnahme der Tiere vorgebrachten sachlichen Einwendungen darf daher nicht mehr eingegangen werden. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist vielmehr lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung als solcher zu prüfen.

3.3. Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben des Oö. Landestierschutzvereines vom 5. Februar 2008, GZ THL/Ju/7, wurde die belangte Behörde um Begleichung der Aufenthaltskosten für zwei Kaninchen vom 30. November 2007 bis zum 30. Jänner 2008 in Höhe von insgesamt 298 Euro ersucht; diesem Ersuchen wurde durch Überweisung des Betrages im Juli 2009 entsprochen.

Weiters wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass die Amtshandlung i.S.d. § 76 Abs. 2 AVG von ihr verursacht wurde.

Der belangten Behörde sind somit tatsächlich Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.S.d. diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen (vgl. z.B. VwGH v. 17. Dezember 2002, Zl. 2001/22/0159, m.w.N.), sodass die Kostenvorschreibung im gegenständlichen Fall zulässigerweise auf § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden konnte.

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-710010/2/Gf/Mu vom 5. Dezember 2009

 

§ 30 Abs. 3 TSchG; § 76 AVG

Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben des Oö. Landestierschutzvereines vom 5. Februar 2008, GZ THL/Ju/7, wurde die belangte Behörde um Begleichung der Aufenthaltskosten für zwei Kaninchen vom 30. November 2007 bis zum 30. Jänner 2008 in Höhe von insgesamt 298 Euro ersucht; diesem Ersuchen wurde durch Überweisung des Betrages im Juli 2009 tatsächlich entsprochen. Weiters wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass die Amtshandlung i.S.d. § 76 Abs. 2 AVG von ihr verursacht wurde. Der belangten Behörde sind somit tatsächlich Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.S.d. diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen (vgl. z.B. VwGH v. 17. Dezember 2002, Zl. 2001/22/0159, m.w.N.), sodass die Kostenvorschreibung im gegenständlichen Fall zulässigerweise auf § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden konnte.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum