Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164487/2/Kof/Jo VwSen-164488/2/Kof/Jo

Linz, 13.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X, geb. , X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04.09.2009, VerkR96-4291-2009 betreffend

Punkt 1.:  Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO:      durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner;   Berichter: Mag. Josef Kofler;  Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl)  sowie

Punkt 2.:  Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG:

                   durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler

zu Recht erkannt:

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt  werden:

Zu 1.:   2.000 Euro   bzw.   20 Tage

zu 2.:   1.000 Euro   bzw.   10 Tage

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (2.000 + 1.000 =) ........................................ 3.000 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...............................    300 Euro

                                                                                                      3.300 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (20 + 10 =) ............ 30 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Linz, Kreuzung A.straße – K.weg, stadtauswärts fahrend

Tatzeit: 26.04.2009, 23:01 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO

 

2) Sie haben das angeführte KFZ gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                                Gemäß

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

2.500,00              850 Stunden                              § 99 Abs.1 lit.a StVO

1.250,00              425 Stunden                   § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

375 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 4.125."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.09.2009 erhoben und mitgeteilt, dass er "zur Zeit arbeitslos ist, erst wieder ab 01.11.2009 einen ordentlichen Gehalt bezieht und es ihm derzeit nicht möglich ist, dieser Geldstrafe nachzukommen, zudem sie auch für seine Verhältnisse zu hoch ausgefallen ist."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) betreffend

-     Punkt 1. – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO: 

               durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer  und

-     Punkt 2. – Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG:

                    durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

erwogen:

 

Der Bw hat am 12.10.2009 folgende Erklärung abgegeben:

"Diese Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß."

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; v. 17.12.2007, 2003/03/0248; v. 25.04.2002, 2000/15/0084; v. 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

Arbeitslosengeld;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

 

Zu Punkt 1. – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009  (= StVO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)  lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Das in der Verwaltungsstrafevidenz angeführte Straferkenntnis vom 16.07.2009, welches eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO beinhaltet, war im Zeitpunkt der gegenständlichen Tat noch nicht rechtskräftig und wird daher
nicht als einschlägige Vorstrafe gewertet; VwGH vom 15.04.2005, 2004/02/0309.

 

Als erschwerend werden somit nicht drei, sondern "nur" zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet.

 

Die Geldstrafe wird daher auf 2.000 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage –
herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu Punkt 2. – Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG:

§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 31/2008 (= FSG vor der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009) lautet auszugsweise bzw. zusammengefasst:

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 leg.cit. lenkt – sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro
bis zu 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Das in der Verwaltungsstrafevidenz angeführte Straferkenntnis vom 16.07.2009, welches auch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG beinhaltet,
war – wie oben dargelegt – im Zeitpunkt der gegenständlichen Tat noch nicht rechtskräftig und wird daher nicht als einschlägige Vorstrafe gewertet.

 

Als erschwerend werden somit nicht sechs, sondern "nur" fünf einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet.

 

Die Geldstrafe wird daher auf 1.000 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage –
herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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