Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164395/5/Bi/Th

Linz, 04.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 25. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 4. Mai 2009, VerkR96-55126-2008/Dae, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine in  Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangenen Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 28. März 2009 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung der StVO 1960 ergangenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. Dezember 2008, VerkR96-55126-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurück­gewiesen. Begründet wurde dies damit, das Schreiben sei laut internationalem Rückschein am 8. Februar 2009 vom Beschuldigten persönlich übernommen worden, womit die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen begonnen habe. Diese sei am 23. Februar 2009 abgelaufen und der am 30. März 2009 an die Erstinstanz gefaxte Einspruch vom 28. März 2009 daher verspätet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut internationalem Rückschein am 11. Mai 2009 an den Bw persönlich.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 25. Juli 2009 – Poststempel 27. Juli 2009 – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er übersende seine Ausweisdaten samt Unterschrift und betone nachmals, er habe den Brief nicht im Empfang genommen. Seine Adresse laute wie auf seinem Briefbogen "X".

Dem beigelegt war eine Passkopie, Nr.X, auf den Namen "X", ausgestellt von der (deutschen?) Botschaft X am 10.1.2005, gültig bis 9.1.2015, mit Unterschrift ("X") und naturgemäß zwar mit Wohnort (X) aber ohne genaue Adresse.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der Pkw X, zugelassen auf die X GmbH, X, am 27.10.2008 um 14.44 Uhr auf der A1 bei km 170.000, Ansfelden, im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1401 Nr.04 (Überkopfradar) in Fahrtrichtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gemessen wurde, was nach Toleranzabzug eine gefahrene Geschwindigkeit von 125 km/h ergibt. Vom Mietwagenunternehmen wurde der Bw als Mieter des Fahrzeuges zum Vorfalls­zeitpunkt bekanntgegeben mit Adresse in X.

Dorthin wurde auch die Strafverfügung der Erstinstanz vom 15.12.2008 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung gerichtet und laut internationalem Rückschein am 8.2.2009 zugestellt. Die Unterschrift ist unleserlich.

Mit Fax vom 28.3.2009 erklärte der Bw (auch hier war die Unterschrift unleser­lich), er habe "heute" die umseitig benannte Strafverfügung*/*Mahnung in seinem Postkasten erhalten, und lege Widerspruch ein.

Seitens der Erstinstanz wurde daraufhin unter Rechtsmittelbelehrung Parteien­gehör gewahrt (und am 14.4.2009 wieder mit internationalem Rückschein zuge­stellt, wobei die Unterschrift wieder anders aussah) und erklärte der Bw mit Fax vom 7.5.2009, er habe das Schreiben, das ohne Einschreibzettel im Postkasten gelegen sei, erst am 28.3.2009 erhalten und er habe damals und auch das letzte Schreiben nicht als Einschreiben erhalten.

Daraufhin erging der nunmehr angefochten Bescheid, zugestellt am 11.5.2009.

 

Laut Aktenvermerk der Bearbeiterin der Erstinstanz vom 17.7.2009 erklärte der Bw an diesem Tag telefonisch, in Italien würden die Uhren anders laufen. Er habe keine Strafverfügung erhalten und die Adresse stimme auch nicht, sie laute "X". Auf Vorhalt, dass die Strafverfügung laut internationalem Rückschein übernommen worden sei, bestritt er dies vehement und ersuchte, ihm den Rückschein zu faxen – daraufhin erklärte er telefonisch am 21.7.2009, die Unterschriften auf den Rückscheinen im Akt seien nicht von ihm. Er habe sich bei der Post erkundigt, wo man ihm gesagt habe, der Postbote habe Urlaub und was die Urlaubsvertretung mit den Schriftstücken gemacht habe, sei fraglich. In Italien würden eben die Uhren anders laufen.

Seitens der Erstinstanz wurde außerdem der Mietvertrag vom Mietwagenunter­nehmen angefordert. Daraus geht hervor, dass der Bw dort eine Adresse in Deutschland, nämlich in Mönchengladbach, angegeben hat, die er der Behörde nicht mitgeteilt hat. Die dortige Bearbeiterin teilte der Erstinstanz mit, sie habe erneut die Kreditkartennummer des Bw geprüft und die ursprüngliche Adresse "X" in X sei richtig.

  

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.9.2009 wurde der Bw (per nunmehr von ihm selbst angegebener Adresse "X" in X) von der Mitteilung des Mietwagenunternehmens informiert, außer­dem darüber, dass laut internationalem Rückschein der angefochtene Bescheid der Erstinstanz vom 4.5.2009 am 11.5.2009 von ihm übernommen worden sei und die mit 25.7.2009 datierte und am 27.7.2009 abgestempelte Berufung ebenfalls als verspätet anzusehen sei. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 26.9.2009 (Samstag) zugestellt; die Antwort erfolgte mit Fax vom 4.10.2009 – der Bw erklärte darin wiederum, er habe das Schreiben nicht entgegen­ge­nommen, daher sei eine Verspätung nicht möglich.

Auffallend ist beim letzten Schreiben, dass der Bw hier die Frist von zwei Wochen penibel eingehalten hat, obwohl die Unterschrift auf dem Rückschein keiner der bisherigen ähnelt.  

 

Abgesehen davon, dass der italienische Postbote nicht durchgehend seit Februar 2009 auf Urlaub sein kann, sind die Argumente des Bw in keiner Weise nach­vollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass ein internationaler Rückschein auch in X bekannt ist. Der Bw hat zu seinem pauschalen Bestreitungen keinerlei Beweise, zB über einen Nichtaufenthalt in X an den Zustelltagen der Strafverfügung bzw des angefochtenen Bescheides, angeboten, sodass ankündigungsgemäß in rechtlicher Hinsicht von  der Verspätung der am 25.7. 2009 mit Fax eingebrachten Berufung auszugehen war. Gemäß § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), der gemäß § 24 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, beträgt die Beru­fungs­frist zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Aus­fertigung des Bescheides zu laufen. Dem entsprach auch die Rechtsmittel­belehrung des angefochtenen Bescheides.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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