Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164587/2/Sch/Th

Linz, 09.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-40168-2009-Heme, wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR96-40168-2009-Heme, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 14 Abs.1 Z1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 15. Juni 2009 um 10.02 Uhr in der Gemeinde x, auf der Landesstraße Nr. x bei Strkm. x, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und es als Fahrzeuglenker unterlassen habe den Führerschein trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er seinen Führerschein der amtshandelnden Polizeibeamtin nicht ausgehändigt hat. Er vermeint allerdings, dass diese Vorgangsweise deshalb rechtens gewesen wäre, da er zum einen nicht sicher gehen konnte, dass die Polizistin auch "echt" wäre. Zum anderen handle es sich um ein persönliches Dokument, das er nur dann aushändige, wenn seitens des Polizeiorganes eine Kaution in der Höhe von 93 Euro für die Dauer der Amtshandlung bei ihm hinterlegt würde.

 

Zu ersterem ist zu bemerken, dass sich zwar vereinzelt Betrüger als Polizeibeamte ausgeben, um etwa von Fahrzeuglenkern vermeintliche Verkehrsstrafen einzuheben. Aus diesem Umstand darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Polizeibeamter so lange als falscher Beamter anzusehen ist, bis der Gegenbeweis, etwa durch Vorlage eines Ausweises, erbracht wird. Vielmehr kann aufgrund der Seltenheit des Auftretens falscher Polizisten doch davon ausgegangen werden, dass in Österreich die Polizeibeamten, die Amtshandlungen auf der Straße durchführen, auch echt und keine Betrüger sind. Abgesehen davon scheint der Berufungswerber in seinem Misstrauen nicht ganz konsequent zu sein, zumal er bei Vorzeigen eines Dienstausweises offenkundig von der Echtheit des Polizeibeamten zu überzeugen wäre, so, als ob Ausweise nicht gefälscht werden könnten.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach der Aktenlage nicht die geringsten Hinweise hervorgetreten, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung hätte in diese Richtung misstrauisch sein dürfen.

 

Zum zweiten Einwand, nämlich dass es sich beim Führerschein um ein persönliches Dokument handle, ist zu bemerken, dass dies naturgemäß zutrifft. Der Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass Führerscheine amtshandelnden Polizeibeamten zur Überprüfung auszuhändigen sind, sie können in bestimmten Fällen sogar abgenommen werden. Selbstverständlich ist in keiner Vorschrift davon die Rede, dass diesfalls der Polizeibeamte eine Kaution zu hinterlegen hätte, dieses Ansinnen des Berufungswerbers muss vielmehr als höchst seltsam bezeichnet werden.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 37 Abs.2a FSG und kann daher keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der Umstand, dass der Berufungswerber wegen einer größeren Anzahl von Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt aufscheint, wurde von der Erstbehörde zutreffend als straferschwerend gewertet.

 

Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt anzusehen sind, muss ihm die Bezahlung der hier verhängten Geldstrafe zugemutet werden. Solche Verwaltungsstrafen sind im übrigen leicht zu vermeiden, indem man einfach der entsprechenden Aufforderung des Polizeibeamten zur Aushändigung des Führerscheines nachkommt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n