Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164596/2/Sch/Th

Linz, 07.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-23905-2009-Heme, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-23905-2009-Heme, wurde über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und § 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 72 Euro und 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, verhängt, weil er am 24. März 2009 um 20.12 Uhr in der Gemeinde Schlatt, auf der B1 von Strkm. 227,200 bis 229,600 in Fahrtrichtung Schwanenstadt, den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt und er 1) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinem Gunsten abgezogen. 2) Habe er als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er zwischen Strkm. 227,200 und 229,600 die Fahrbahnmitte befahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die Erstbehörde ursprünglich eine mit 2. April 2009 datierte Strafverfügung erlassen, gegen die der nunmehrige Berufungswerber mit dem Einwand "das stimmt alles nicht" rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

 

Hierauf hat die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Meldungsleger GI X von der Polizeiinspektion Schwanenstadt zeugenschaftlich einvernommen. In der Niederschrift vom 12. August 2009 heißt es:

 

"Ich fuhr im Beisein meines Kollegen Gl X mit dem Dienstkraftwagen X mit Deckkennzeichen auf der B 1, als wir auf Höhe Strkm. 227,200 in Fahrtrichtung Schwanenstadt vom Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X überholt wurden. Wir fuhren dabei eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h und der Beschuldigte verringerte seine Fahrgeschwindigkeit auch nach dem Überholvorgang nicht. Wir erhöhten die Fahrgeschwindigkeit auf 140 km/h und fuhren ihm zumindest bis km 229,600 bei gleichbleibendem Abstand nach. Dazu führe ich an, dass das Dienstfahrzeug erst im Dezember 2008 neu zugelassen worden ist. Es ist also davon auszugehen, dass die Angaben des Tachometers richtig sind. Eine Toleranz wurde ohnehin abgezogen.

Während des Nachfahrens fuhr der Beschuldigte die ganze Zeit über auf der Fahrbahnmitte. Ich halte daher die Angaben der Anzeige vollinhaltlich aufrecht und verweise auf die korrekt gemachten Angaben darin."

 

Mit Schreiben vom 17. August 2009 hat die Erstbehörde dieses Beweisergebnis dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Hierauf hat er mit folgender Stellungnahme reagiert:

 

"Ich bleibe meiner Aussage, das stimmt alles nicht."

 

In der Folge ist das angefochtene Straferkenntnis ergangen. In der Berufung beschränkt sich der Rechtsmittelwerber wiederum auf einen kursorisch gehaltenen Einwand. Dort heißt es:

 

"Die Angaben des Polizisten stimmen nicht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht stimmen."

 

Der Berufungswerber beschränkt sich also während des gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens, aber auch in der Berufung auf das bloße Bestreiten der Tatvorwürfe. Deshalb sieht sich die Berufungsbehörde nicht gehalten, das von der Erstbehörde schon abgeführte Beweisverfahren zu wiederholen. Es kann viel mehr auf die schlüssigen Angaben des Meldungslegers, die dieser unter Hinweis auf die zugrunde liegende Anzeige im Rahmen der erwähnten Zeugeneinvernahme gemacht hat, verwiesen werden. Ein solches Beweismittel kann man nicht einfach dadurch erschüttern, dass man undifferenziert behauptet, es stimme alles nicht.

 

Einem mit der Verkehrsüberwachung betrauten Polizeibeamten kann sehr wohl zugemutet werden, zuverlässig entsprechende Wahrnehmungen zu machen und diese auch nachvollziehbar zur Anzeige zu bringen. Gegenständlich wurden die beiden Übertretungen durch Nachfahrt in etwa gleichbleibendem Abstand hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers gemacht. Bei einer gegeben gewesenen Nachfahrtstrecke von etwa zwei Kilometern ist es leicht nachvollziehbar, dass die Verstöße des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers ohne weiteres registriert werden konnten.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet im angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit an. Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses die erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 25 km/h überschritten. Hiebei wurde auch eine sogenannte "Toleranz" abgezogen, stellenweise fuhr der Berufungswerber offenkundig – siehe die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers – wesentlich schneller als die letztlich zur Anzeige gebrachten 125 km/h.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro erscheint daher durchaus angemessen.

 

Das gleiche gilt auch für die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes. Es ist unbestreitbare Tatsache, dass von Fahrzeuglenkern, die streckenweise ohne entsprechenden Grund die Fahrbahnmitte befahren, eine potenzielle Gefahr für den übrigen Verkehr ausgeht.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber wegen zahlreicher Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Aus spezialpräventiven Gründen ist es daher geboten, mit entsprechend höheren Geldstrafen vorzugehen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, die er im Hinblick auf sein monatliches Nettoeinkommen nicht näher bekanntgegeben hat, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird. Dies gilt auch dann, wenn man von einem unterdurchschnittlichen Einkommen aufgrund der behaupteten Arbeitslosigkeit des Rechtsmittelwerbers ausgeht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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