Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300919/2/Fi/Wb/Ga

Linz, 02.12.2009

 

 

 

Bescheid

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer aus Anlass der Berufung der X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Oktober 2007, AZ. Pol96-207-2-2007/WIM, den Beschluss gefasst:

Das Strafverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 51 Abs. 7 iVm. § 45 Abs. 1 Z 3 VStG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 13. September 2007 wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil Sie § 12 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 und 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes übertreten habe.

1.2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 erhob die Bwin Einspruch gegen die Strafhöhe.

1.3. Mit Bescheid (Straferkenntnis) des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Oktober 2007, AZ. Pol96-207-2-2007/WIM, wurde die verhängte Strafe herabgesetzt.

1.2.  Gegen diesen Bescheid, der der Bwin am 18. Oktober 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtete sich die am 31. Oktober 2007 – und somit rechtzeitig – per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.  

2.1. Mit Schreiben vom 30. November 2009 wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Sind in einem Strafverfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt gemäß § 51 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

 

Seit dem Einlagen der Berufung bei der belangten Behörde am 31. Oktober 2007 sind bis zur Vorlage beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mehr als 15 Monate verstrichen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Da eine weitere Verfolgung der Bwin ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß § 51 Abs. 7 iVm. § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

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