Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522426/6/Fra/Ka

Linz, 22.12.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.10.2009, Zl. FE-1539/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Herrn x zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B unter folgenden Auflagen gegeben ist:

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 und 8 FSG; § 3 Abs.1 Z4 und § 13 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die mit Führerschein vom 23.11.2009 unter Zahl: F 7011/1999, dem Bw für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers vom 9.11.2009.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz legte die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 7a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz und Einholung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.12.2009 sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.12.2009 hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

5.1. Laut Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.10.2009 ist der Bw derzeit gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Bw bei der amtsärztlichen Untersuchung am 3.7.2009 in altersentsprechender zufriedenstellender körperlich-geistiger Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine floride psychiatrische Problematik befand. Laut seinen eigenen Angaben nehme er nur ein Seroxat, sonst nichts. Er sei in Behandlung bei x;  bisher keine Psychiatrie und keine Alkohol-Drogenentwöhnung. Die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom 17.9.2009 ist grundsätzlich befürwortend abgefasst; allerdings ausschließlich unter der Voraussetzung einer positiv abgeschlossenen, verkehrspsychologischen Test und der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 10.10.2009 ergaben sich dann unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen (maßgebliche Defizite im Bereich von Konzentrationsvermögen, Reaktionssicherheit, Beobachtung und Auffassungsfähigkeit und formal logischem Denkvermögen).

 

Entsprechend diesem amtsärztlichen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2009, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung eingebracht wurde.

 

5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Bw im Hinblick auf das Berufungsvorbringen gemäß § 18 Abs.5 2. Satz FSG-GV zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 11.12.2009, durchgeführt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "KfV Sicherheit-Service GmbH, Landesstelle Oberösterreich, Europaplatz 7, 4020 Linz" ergab aus verkehrspsychologischer Sicht die Eignung des Bw zu Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.  Unter der Rubrik "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten" ist Folgendes ausgeführt: "Der Untersuchte stand in den letzten Monaten unter einer erheblichen psychischen Belastung, weil ihm ohne jedweden negativen Vorfall im Straßenverkehr nach Beantragung eines Behindertenausweises der Führerschein entzogen wurde. Nach einer Leistungsüberprüfung im Oktober 2009, die für ihn negativ ausging, entstand verständlicherweise eine sehr erheblich Prüfungsnervosität. Bei der Leistungsuntersuchung am 11.12.2009 konnte er sich trotzdem entsprechend auf die Untersuchungssituation einstellen und es traten keine Auffassungsprobleme auf. Bei der Interpretation der Testwerte muss das Alter, die Fremdsprachigkeit und der Bildungsgrad des Untersuchten berücksichtigt werden. In den Leistungsfunktionen fanden sich zwar bezogen auf die Allgemeinnorm Einschränkungen, die aber entsprechend kompensierbar sind. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass er bezogen auf seine Altersgruppe praktisch weitgehend normale Ergebnisse erbrachte. Er besitzt auch eine erhebliche Fahrerfahrung und es kam im Straßenverkehr bisher zu keinen negativen Auffälligkeiten. Obwohl nur eine Leistungsüberprüfung beantragt wurde, erfolgte eine Untersuchung, die praktisch einer vollen verkehrspsychologischen Untersuchung gleichkommt. Demnach konnten auch keine die Eignung ausschließende persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten festgestellt werden."

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau x des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, erstellte in der Folge unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.12.2009 und der psychiatrischen Stellungnahme vom 17.9.2009, das amtsärztliche Gutachten vom 21.12.2009, San-236463/2-2009-Krc/Kir.

 

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B befristet und unter den im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen geeignet.  

 

Dem Bw wurde das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 21.12.2009, San-236463/2-2009-Krc/Du sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.12.2009 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat diese Unterlagen zur Kenntnis genommen und beantragt, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B unter den im Spruch genannten Auflagen wieder zu erteilen. 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche  Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigen gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahme zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG das Gutachten "geeignet" für die Klassen zu lauten.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 13 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

6.2. Das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 21.12.2009, San-236463/2-2009-Krc/Kir, berücksichtigt die entsprechende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.12.2009 sowie die psychiatrische Stellungnahme vom 17.9.2009. Nach diesem Gutachten ist der Bw gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Klasse B befristet unter Vorschreibung einer Nachuntersuchung nach einem Jahr sowie unter dem im Spruch genannten Auflagen geeignet.

 

An dem amtsärztlichen Gutachten sowie der fachärztlichen Stellungnahme vermag der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel zu hegen. Es ist ersichtlich, wie sowohl die Amtsärztin als auch die Fachärztin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen, enthalten keine Widersprüche und rechtfertigen die Annahme, dass die Lenkberechtigung nur unter Vorschreibung der spruchgemäßen Auflagen erteilt werden kann, um eine Gefährdung einer Verkehrssicherheit hintanzuhalten.

 

Die darüber hinausgehende Auflage – Befristung der Lenkberechtigung und Nachuntersuchung nach einem Jahr – ist hingegeben folgendermaßen zu beurteilen: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. zB VwGH vom 18.3.2003, Zl. 2002/11/0254). Eine derartige Krankheit im oben genannten Sinne wurde jedoch nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung sowohl einer Befristung auf ein Jahr als auch der Nachuntersuchung nach einem Jahr im rechtlichen Sinne nicht möglich.

 

Der Bw hat dem ihm bekannten Gutachten nicht widersprochen. Dieses Gutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zu grunde zu legen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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