Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 04.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau x und des Herrn x, der Frau x und des Herrn x sowie der Frau x und des Herrn x, sämtliche  vertreten durch Rechtsanwälte x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007, mit dem über Ansuchen der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort x Gst. Nr. x und x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.9.2009 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung der Frau x und des Herrn x wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Den Berufungen der Frau x und des Herrn x und der Frau x und des Herrn x wird insoferne Folge gegeben, als  

- unter   Spruchpunkt I. die Beschreibung "Betriebszeiten – Anlieferung" wie folgt geändert wird:

"-  6 Lastzüge (Kipper á 40 t für Getreide), 4 zwischen 6.00 Uhr und   18.00 Uhr, 2 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr.

-         5 Lastzüge (Plane bzw. Koffer) mit Teillieferung (Stückgut), 2 zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, 1 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr und 2 zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

-         6 Lastzüge (Tanklastzug mit pneumatischer Entladung), 4 zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, 2 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr.

-         Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr findet keine pneumatische Entladung statt."

 

- unter Spruchpunkt I. die Beschreibung "Warenabholung" insofern geändert wird, als der letzte Absatz zu entfallen hat.

 

-  Spruchpunkt I. Auflagen – "a) Aus gewerbetechnischer Sicht" wird

insofern geändert, als

 

- Auflagepunkt 17. und 18. zu lauten haben:

 

"17. Im Immissionspunkt 1 darf der betriebsbedingte Immissionspegel L(p,A) verursacht durch alle Dauergeräusche der Getreidereinigung, der Abluftöffnung des Silos für Mehlloseverladung und der Mühle max. 40 dB in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betragen. Dauergeräusche der vorgenannten Anlagenteile umfassen Gebläsegeräusche, Kompressoren, Abstrahlung der Gebäudefassade und Motorengeräusche. Betriebsbedingte Immissionen von Dauergeräuschen dürfen keine Tonhaltigkeit aufweisen."

 

"18. Die Einhaltung des unter Auflage 17. vorgeschriebenen Grenzwertes von L(p,A) = 40 dB für betriebsbedingte Dauergeräusche ist durch eine Abnahmemessung durch ein befugtes Fachunternehmen nachzuweisen. Als Messpunkt für den Immissionspunkt wird die südliche Grundgrenze der Parzelle Nr. x, in 7 m Höhe festgelegt. Weiters ist bei der Abnahmemessung zu prüfen, dass kein tonhaltiges Dauergeräusch vorliegt und in diesem Bericht zu dokumentieren. Der Bericht ist der Behörde vorzulegen."

 

Auflagepunkt 18. werden folgende Auflagenpunkte angefügt:

 

"19. Die Abluftöffnung des Silos für die Mehlloseverladung ist mit einem Schalldämpfer auszustatten. Dieser ist derart zu dimensionieren, dass am Immissionspunkt 1 der vorgeschriebene Grenzwert von L(p,A) = 40 dB eingehalten wird."

 

"20. Die Fenster und die Eingangstüre ins Stiegenhaus im Nordwesten des Mühlengebäudes sind in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geschlossen zu halten."

 

"21. Die Erneuerung des Schalldämpfers mit erhöhter Einfügedämpfung beim Gebläsemotor, Marke Stäfä Wirz, SMW 450.19-30.0-33, ist wie im schalltechnischen Projekt vom 13.11.2008 unter Punkt 4.4 dokumentiert, auszuführen und durch eine Abnahmemessung durch ein befugtes Fachunternehmen nachzuweisen."

 

"22. Für die Außenwände im Dachbereich des Mühlengebäudes ab Ebene 16,83 ist das im schalltechnischen Projekt vom 13.11.2008 unter Punkt 4.5 definierte Schalldämmaß durch Verkleidung mit einem Trapezblech einzuhalten und durch eine Abnahmemessung durch ein befugtes Fachunternehmen nachzuweisen."

 

"23. Vor der Getreideannahmegosse ist gut sichtbar ein Schild anzubringen, welches darauf hinweist, dass ein Abklopfen und Abschlagen der Transportsilo und der LKW-Laderäume verboten ist."

 

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat zu entfallen.

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 30.11.2007 hat die x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung (Erneuerung der bestehenden Getreidereinigungs- und Mühlenanlagen auf Gst. Nr. x und x, KG. x, angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt begründend ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dem ein immissionstechnischer, ein maschinentechnischer und ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen wurden, ergeben hat, dass bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Bei der mündlichen Verhandlung am 15.9.2008 sei einvernehmlich mit dem immissionstechnischen und medizinischen Amtssachverständigen festgelegt worden, dass sich betriebsbedingte Dauergeräusche immissionsseitig im Bereich des örtlichen Basispegels bewegen müssen und Geräuschcharakteristiken wie Tonhaltigkeit, Impulshaltig usw. nicht auftreten dürfen.

Aus diesem Grund seien zusätzliche schalldämmende Maßnahmen im schalltechnischen Projekt überarbeitet worden.

Im erstinstanzlich eingeholten medizinischen Gutachten wurde ausgeführt, dass mit der Anpassung der Schalldämmaßnahmen, wie sie im Projekt beschrieben worden seien, ergebe, dass die bei Einhaltung eines Wertes von LAeq = 40 dB für die Gesamtbetriebsimmissionen während der Nachtzeit infolge von Dauergeräuschen nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigung zu schließen sei. Es sei davon auszugehen, dass damit auch die wohl empfindlichste Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich Schlafstörungen vermieden werden.

In weiterer Folge ist die Bezirkshauptmannschaft auf die bestimmten Einwendungen der Berufungswerber/innen  ausführlich eingegangen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber/innen (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Berufung eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass erhebliche und unzumutbare Lärmbelästigungen vorliegen würden, welche die Gesundheit und dadurch auch das Eigentum der Bw gefährden würden.

In der vorliegenden Verwaltungsrechtssache liege noch kein genehmigungs­fähiges Projekt vor. Wesentliche Teile und Informationen würden noch fehlen und sei daher das Verfahren noch nicht entscheidungsreif. Trotzdem seien die Änderung und der Betrieb der Betriebsanlage mit bekämpften Bescheid genehmigt worden; dies obwohl noch immer Immissionen bestehen würden, welche die Gesundheit der Bw gefährden bzw. jedenfalls eine unzumutbare Belästigung darstellen würden.

Nach § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Der gegenständliche geänderte und daher genehmigungspflichtige Mühlenbetrieb sei jedoch seit 5.12.2007 konsenslos in Betrieb. Die noch nicht rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage laufe daher bereits seit über einem Jahr. Eine rasche Abhilfe sei nicht in Sicht, denn die Auflagen, mit denen diesen Immissionen entgegnet werden solle, seien erst bis 30.4.2009 auszuführen. Bis zum 31.5.2009 sei der belangten Behörde erst die Abnahmemessung vorzulegen (siehe Punkt II., 1. und 2. des Spruchs des angefochtenen Bescheides).

Die Bw hätten daher vor wenigen Tagen auch die beiliegende Anregung auf die sofortige Schließung der Betriebsanlage bei der belangten Behörde eingebracht.

Aus diesen Gründen liege daher in der bekämpften gewerbebehördlichen Genehmigung ein rechtswidriger und wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzender Bescheid vor, weswegen die Genehmigung zu versagen bzw. der Bescheid aufzuheben sei.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die Umbauarbeiten bereits im Wesentlichen abgeschlossen seien und die erneuerte Getreidereinigung und Mühlenanlage bereits im Betrieb seien. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass der geänderte und genehmigungspflichtige Mühlenbetrieb seit 5.12.2007 konsenslos in Betrieb sei und zwar in ständiger und über mehr als 1 Jahr währender Verletzung der auflagenmäßig vorgeschriebenen  Immissionsgrenzwerte. Seit über 1 Jahr würden daher gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen ausgehend vom konsenslosen Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage in Kauf genommen werden. Es hätte daher keine Genehmigung erteilt werden dürfen.

 

Im Bauverfahren sei ebenfalls eine Berufung gegen den Genehmigungsbescheid eingebracht worden. Die baulichen Veränderungen würden in einer Erhöhung der Gebäude für die Getreidereinigung und des Mühlengebäudes bestehen. Diese Baumaßnahmen würden hauptsächlich durch eine Stahlkonstruktion mit Blechpaneelverkleidung erfolgen. Auch über diese Bauarbeiten sei erst mit bekämpftem Bescheid der Stadtgemeinde x vom 21.11.2008 abgesprochen worden. Das Bau- und das Gewerbeverfahren würden einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass beide noch nicht entscheidungsreif seien bzw. die Anträge hätten abgewiesen werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, warum gemäß Punkt I. b) 7 des Spruchs und auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides die Auflage erteilt werde, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde unter Vorlage der genannten Atteste und eines Ausführungsberichtes schriftlich anzuzeigen sei.

 

Tatsächlich seien die Fragen, ob und wie der konsenslose Betrieb insbesondere die Lärmimmissionen reduzieren könne, noch ungeklärt, weswegen noch kein Genehmigungsbescheid ergehen hätte dürfen. Vielmehr hätte der Antrag auf Genehmigung zurück- bzw. abgewiesen werden müssen.

 

Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Anlage auf max. 300 t/Tag an Fertigprodukten ausgelegt. Das entspreche einer Getreidemenge von 350 t/Tag. Laut beiliegender Oneline-Ausgabe des Wirtschaftsblattes vom 5.8.2008 solle der Umsatz in den nächsten 5 Jahren jedoch verdreifacht werden. Diese lasse weitere massive gesundheitsgefährdende Immissionen für die Bw befürchten. Dies sei im Genehmigungsbescheid völlig außer Acht gelassen worden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebenen Betriebszeiten 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen würden zusätzlich auch eine enorme Belastung der Bw durch die Immissionen schließen lassen. Die Anlage werde rund um die Uhr vollautomatisch betrieben.

 

Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolge die Lkw-Entladung pneumatisch. Anlässlich der Verhandlung am 2.12.2008 sei von der Betreiberin der Betriebsanlage erklärt worden, dass während der Nachtzeit keine pneumatische Entladung stattfinde. Diese Auflage fehle im angefochtenen Bescheid, hätte aber aufgenommen werden müssen. Denn gerade die Aufnahme dieser Auflage hätte vermutlich eine positive Auswirkung auf die Lärmimmissionen zumindest während der Nachtzeit. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben bzw. wäre in eventu zumindest um diese Auflage zu ergänzen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält unter Punkt I. a) 17. die Auflage, wonach im Immissionspunkt 1 der betriebsbedingte Immissionspegel L(p,A) verursacht durch alle Dauergeräusche  der gesamten Anlage max. 40 dB während der Nachtzeit betragen dürfe. Geräuschcharakteristiken wie insbesondere Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit dürften nicht auftreten. Da dies nicht erfüllt sei bzw. zu wenig Informationen vorliegen, dass dieser Grenzwert erfüllt werden könne, sei der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Anlässlich der Verhandlung am 2.12.2008 sei im Gutachten der immissionsseitige Grenzwert von L(p,A) = max. 40 dB für betriebsbedingte Dauergeräusche während der Nachtzeit (und somit auch währen der Tageszeit) vorgeschrieben worden. Der angefochtene Bescheid hätte daher die unter Punkt I a) 17. geregelte Auflage zumindest in eventu auch für die Tageszeit vorschreiben müssen.

 

Die Einhaltung dieser Auflage sei durch eine Abnahmemessung nachzuweisen. Dies habe aber erst bis 31.5.2009 zu erfolgen. Die bereits seit über einem Jahr bestehenden gesundheitsgefährdenden Lärmemissionen, ausgehend vom konsenslosen Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, würden daher weiters bis zum 31.5.2009 in Kauf genommen werden.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 10 und 16 gehe hervor, dass aus umweltmedizinischer Sicht lediglich bei Einhaltung der Auflagen Gesundheitsgefährdungen vermieden und erhebliche Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Damit solle die wohl empfindlichste Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich Schlafstörungen, vermieden werden. Aus umweltmedizinischer Sicht werde daher die Einhaltung des festgestellten Basisgeräuschpegels gefordert, um erhebliche Belästigungsreaktionen zu vermeiden. Daraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass bereits seit über einem Jahr ein gesundheitsgefährdender Zustand herrsche. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 19 habe im Zuge des gegenständlichen Verfahrens daher bisher nicht sichergestellt werden können, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung und zu keiner Gesundheitsgefährdung kommen könne.

 

Mit den zusätzlichen Auflagen gemäß Punkt II. des Spruchs des angefochtenen Bescheides werde die Erneuerung des Schalldämpfers bis 30.4.2009 vorgeschrieben. Die Abnahmemessung sei bis 31.5.2009 vorzulegen. Bei diesen Fristsetzungen bis zum Frühjahr 2009 handle es sich in keinster Weise um einen zeitlich realistischen Rahmen, wie das im Bescheid angeführt werde, berücksichtige man die Projekteinreichung im Dezember 2007 und den Umstand, dass die Betriebsanlage bereits seit über einem Jahr konsenslos in Betrieb sei. Der Bescheid sei daher aufzuheben.

 

Gemäß angefochtenem Bescheid würden zur Reduktion der vorhandenen Immissionen die Erneuerung des Schalldämpfers sowie die Verbesserung des Schalldämmaßes der Außenwände der Dachkonstruktion vorgeschlagen. Auch die Berechnung der Prognosewerte beinhalte beide zusätzlichen schalldämmenden Maßnahmen. Auch die Verbesserung des Schalldämmaßes der Außenwände der Dachkonstruktion hätte daher in die Auflagen aufgenommen werden müssen. Es sei daher in eventu zumindest die entsprechende Auflage um die zusätzlich erforderliche Dämmung der Außenwände zu ergänzen. Der bloße Einbau eines Schalldämpfers führe allein zu keiner Beseitigung der unzumutbaren Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung, weswegen die Genehmigung zu versagen sei.

 

Zu den Einwendungen der Bw habe die belangte Behörde erwogen, dass der medizinische Amtssachverständige nicht definitiv auf eine Gesundheitsgefährdung durch den konsenslosen Betrieb eingegangen sei. Dem gegenüber sei festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen sehr wohl ergebe, dass durch den aktuellen konsenslosen Betrieb eine Gesundheitsgefährdung vorliege. Andererseits würden es die Grundsätze der Offizialmaxime und der materialen Wahrheit gebieten, dass die belangte Behörde den wirklichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen habe. Eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch eine konsenslos betriebene Betriebsanlage dürfe die belangte Behörde jedenfalls nicht übergehen. Der Genehmigungsantrag sei daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

 

Die Bw stellen daher die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der x auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage zurück- bzw. abgewiesen werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

 

Gleichzeitig mit dieser Berufung wurden als Beilagen vorgelegt,

- die Berufung vom 12.12.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der

  Stadtgemeinde x vom 21.11.2008 zum AZ. 131-19-2008-K

- die Anregung auf die sofortige Schließung im Gewerbeverfahren

- die Online-Ausgabe des Wirtschaftsblattes vom 5.8.2008.

 

2.1. Ergänzend zum Berufungsvorbringen wurde von den Bw in zahlreichen Eingaben im Wesentlichen ausgeführt, dass der im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vom 15.12.2008 aufgenommene Auflagepunkt 17., nämlich die Vorschreibung eines Grenzwertes von L(p,A) = max. 40 dB verursacht durch alle Dauergeräusche, von der Konsenswerberin nicht eingehalten werde. Diesen Eingaben zum Teil angeschlossen wurden schalltechnische Untersuchungen der x GmbH und der x GesbR.

Mit diesen Vorbringen wurden Anregungen auf behördliche Schließung der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. ein Antrag auf Einstellung des Berufungsverfahrens verbunden.

Weiters wurde ergänzend beantragt, den im Auflagepunkt 17. vorgeschriebenen Immissionsgrenzwert auch für die Tagzeit vorzuschreiben sowie die Vorschreibung, dass zur Nachtzeit keine pneumatische Entladung der Tanklastzüge stattfinden darf

 

2.2. Zu diesen Berufungsvorbringen wurde von der Konsenswerberin mit Eingabe vom 2.3.2009 unter gleichzeitiger Vorlage eines schalltechnischen Prüfberichtes eine Gegenäußerung erstattet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-120-2007 sowie in die von den Bw beigebrachten Eingaben und Unterlagen und durch Einholung ergänzender Gutachten.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.9.2009 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen  durchgeführt. Bei dieser Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin (Kw), die beschwerdeführenden Parteien und ihre Vertreter sowie die Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt; dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Darin führt der lärmtechnische Amtssachverständige  aus:

 

"Im Zusammenhang mit der Berufung zum gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008 für die Änderung der Betriebsanlage der Firma x wird aus schalltechnischer Sicht auf die einzelnen Punkte wie folgt eingegangen.

 

 

Die Berufung erfolgte von den Ehegatten x und x, x, x und x, x, und x und x, x. Die Wohngebäude der Berufungswerber befinden sich nordwestlich der gegenständlichen Betriebsanlage, wobei das Wohnhaus x mit rund 20 m die geringste und das Wohnhaus x mit rund 80 m die größte Entfernung zur nächsten Grundgrenze des Betriebsgrundstückes aufweist. Als der für diesen Bereich maßgebliche Immissionspunkt wurde der IP1 herangezogen und auch im Bescheid als Kontrollmesspunkt definiert. Dieser befindet sich im Bereich der Liegenschaft x und weist damit die geringste Entfernung der drei Berufungswerber auf. Durch die physikalischen Ausbreitungsbedingungen und durch Abschirmung der jeweils davor liegenden Wohngebäude ergeben sich bei den anderen Wohnhäusern jedenfalls geringere betriebsbedingte Schallpegel, sodass der IP1 für die Beurteilung aussagekräftig ist und den ungünstigsten Bereich für die Beschwerdeführer darstellt. Nicht alle Messungen wurden an der im Bescheid als IP1 definierten Stelle durchgeführt. Zum Teil erfolgten die Messungen im Garten bzw. an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes x (x). Durch diese unterschiedlichen Aufstellungspunkte können sich auch unterschiedliche Messwerte ergeben. Bei gleicher Mikrofon­höhe werden dort jedoch durch die geringere Entfernung geringfügig höhere betriebsbedingte Schallpegel auftreten. Nachdem vor allem der Nachtzeitraum relevant ist, kann der definierte Immissionspunkt IP1 als aussagekräftig für die Schlafräume herangezogen werden.

 

 

 

Bezüglich der Ist-Situation wurden vom Büro x Schallmessungen und auch Berechnungen durchgeführt. Vor allem bei der Messung zwischen 26. und 27.1.2009 (Betriebsstillstand der Mühle wegen Einbau des Schalldämpfers) zeigte sich die örtliche Bestandslärmsituation mit einem Basispegel zwischen LA,95 = 37 bis 41 dB und einem örtlichen Dauerschallpegel von LA,eq = 40 bis 44 dB. Vom Bezirksbauamt x wurde eine Messung im April 2008 vorgenommen. Während eines kurzen Betriebsstillstandes wurde die örtliche Bestandslärmsituation mit LA,eq = 41 dB und einem Basispegel von LA,95 = 40 dB erhoben. Dieser Schallpegel ist als Maßstab für künftige Immissionen von Dauergeräuschen in der Nacht heranzuziehen. Dauergeräusche sollten im Bereich des Basispegels angesiedelt werden, damit sie in der Nacht nicht als störend empfunden werden. Wie Messungen aus dem Jahr 2007 zeigen, war eine Überschreitung offensichtlich bereits durch die bestehende Betriebsanlage gegeben.

 

 

 

Sowohl vom Büro x als auch vom Büro x wurden Schallmessungen vor und nach dem Ein­bau des Schalldämpfers vorgenommen. Die Messungen wurden an unterschiedlichen Messpunk­ten durchgeführt, sodass auch geringfügige Unterschiede bei den Messergebnissen gegeben sind. Grundsätzlich stimmen die Messergebnisse jedoch sehr gut überein. Die Messungen wurden mit geeichten Schallpegelmessgeräten durchgeführt und können als plausibel beurteilt werden. Von der Firma x wurde zusätzlich auch eine Frequenzanalyse für die Feststellung einer möglichen Tonhaltigkeit aufgezeichnet. Die betriebsbedingten Dauergeräusche werden durch den Basispegel LA,95 repräsentiert. Dieser unterliegt einer gewissen Schwankung und betrug bei den Messungen beider Büros unmittelbar nach dem Einbau des Schalldämpfers im Mittel rund LA,95 = 46 dB. Seitens des Büros x wird argumentiert, dass dieser Basispegel wegen der nassen Straßen nicht repräsentativ sei. Nachdem jedoch in der Nacht die Verkehrspausen dominieren, wird be­zweifelt, dass sich durch die dann meist nicht befahrenen, nassen Straßen eine Beeinflussung des örtlichen Basispegels ergibt. Im März 2009 wurde vom Büro x eine weitere Messung durch­geführt. Dabei ist jedoch das Geräusch der x-Wehr enthalten. Die Immissionen der Betriebs­anlage (ohne Wehr) konnte nur berechnet werden und betrug rund 42 dB. Aufgrund der Beein­flussung durch die x-Wehr ist dieses Ergebnis jedoch mit einer Unsicherheit behaftet, sodass es aus technischer Sicht nicht herangezogen werden kann. Bei diesen letzten Messungen des Büros x vom 8. bis 9.3.2009 wurde zwar eine Frequenzanalyse durchgeführt, aufgrund der Beein­flussung durch die Wehr können diese Ergebnisse für die Überprüfung der Tonhaltigkeit jedoch nicht herangezogen werden. Bei den Messungen vor und nach den Umbauarbeiten zwischen 26. und 28.1.2009 wurde keine Frequenzanalyse durchgeführt. Es werden deshalb die Ergebnisse der Firma x zwischen 30.1. und 5.2.2009 herangezogen, wo auch eine Frequenzanalyse nach dem Umbau vorgenommen wurde. Es zeigte sich, dass beim 160-Hz-Terzband eine Tonhaltigkeit des Dauergeräusches vorhanden war. Auch subjektiv wurde eine Tonhaltigkeit beschrieben. Zu dieser Zeit waren keine Immissionen von der x-Wehr wahrnehmbar, sodass die Ergebnisse den Betrieb der Mühle darstellen. Aufgrund der Tonhaltigkeit wäre zur Berücksichtigung der Lästigkeit derartiger Geräusche ein Zuschlag von 5 dB in Rechnung zu stellen. Die Bescheidauflage 17. ist auf Basis der Ergebnisse bisheriger Messungen damit nicht eingehalten.

 

 

 

Die Einhaltung des in Bescheidauflagepunkt Nr. 17 angeführten zulässigen Schallpegels für Dauergeräusche von LP,A = 40 dB kann aus technischer Sicht nur die Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr betreffen. Dies deshalb, weil zur Tages- und Abendzeit eine höhere Bestandslärm­situation vorherrscht als in der Nacht, sodass diese Dauergeräusche nicht mehr in den Vorder­grund kommen. Die bisher durchgeführten Messungen zeigten außerhalb der Nachtzeit Schall­pegel von meist LA,95 = 45 bis 50 dB. Zudem werden derartige Dauergeräusche durch eigene Aktivitäten maskiert, sodass sie die Aufmerksamkeit verlieren.

 

 

 

Zu den pneumatischen Lkw-Entladungen ist festzustellen, dass es sich aus lärmtechnischer Sicht um eine Tätigkeit handelt, die pro Vorgang rund 40 Minuten andauert und damit als Dauer­geräusch zu beschreiben ist. Es können Entladungen deshalb nur dann in der Nacht durchgeführt werden, wenn dennoch der Auflagepunkt Nr. 17 (LPiA = 40 dB) eingehalten wird. Aus dem schalltechnischen Einreichprojekt vom 12.12.2007 geht nicht hervor, welche spezifische Immission durch diese Entladung verursacht wird. Auch bei den bisherigen Messungen wurden keine detaillierte diesbezüglichen Angaben getroffen.

 

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der festgelegte Grenzwert für betriebsbedingte Dauer­geräusche von LP,A = 40 dB in der Nacht aus schalltechnischer Sicht jedenfalls einzuhalten ist. Dabei ist es jedoch unerheblich, durch welches Dauergeräusch dieser Schallpegel verursacht wird. Das bedeutet, dass auch bei mehreren Quellen, die als Dauergeräusch zu bewerten sind, in Summe dieser Grenzwert am definierten Immissionspunkt einzuhalten ist und keine Tonhaltigkeit vorliegen darf."

 

4.2. Aufgrund der zwischenzeitlich sowohl von den Bw als auch von der Konsenswerberin vorgelegten weiteren lärmtechnischen Untersuchungen zur Frage der Einhaltung des im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Grenzwertes wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ein weiteres Gutachten, datiert mit 14.8.2009, abgegeben, worin er zum Schluss kommt, dass die jeweils vorgelegten Messberichte (von Bw und Kw) zeigen, dass der vorgeschriebene Grenzwert eingehalten wird.  

 

4.3 Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde weiters folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

 

"Die Fa. x hat um die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Umbau und Aufstockung des Mühlengebäudes im Standort X  angesucht. Mit Bescheid Ge20-120-2007 vom 15.12.2008 wurde die Genehmigung durch die BH Freistadt erteilt. Im Bescheid sind mehrere Auflagen enthalten, die schalltechnisch relevant sind. Gegen diesen Bescheid wurde von den Ehegatten x, x, Ehegatten x, x und Ehegatten x, x, Berufung erhoben.

 

Die Fa. x hat im Jahr 2007 eine neue Mühle errichtet. Diese besteht im Wesentlichen aus Getreidereinigung, Waage und der Mühle (Walzenstühle). Das fertige Produkt wird in der bestehenden Mehlmischanlage weiterverarbeitet. Die Lagerzellen im Silo sowie die Backmittelproduktion sind als Bestand anzusehen. Durch die neue Mühle kann eine Kapazitätserhöhung von 90 t auf 300 t pro Tag erreicht werden. Derzeit ist die Mühle so ausgestattet, dass max. 220 Tonnen pro Tag gemahlen werden können. Die Anlagen sollen im 4- Schicht Betrieb von 0.00 – 24.00 Uhr betrieben werden. Die Staplerbewegungen, die vor allem durch die Manipulation der Müllcontainer verursacht werden, stehen nicht im Zusammenhang mit der Mühle. Seitens der Fa. x wurde schlüssig dargelegt, dass bei der Mühle keine Abfälle anfallen, die derartige Container erfordern.

 

Nachbarschaft

Der schalltechnisch relevante Nachbarschaftsbereich ist das Wohnhaus der Familie x, x. Dieses Wohngebäude befindet sich nordwestlich der Betriebsanlage in einer Entfernung zur Mühle von 85 m. Es liegt gegenüber der Betriebsablage erhöht. Die Schallsituation wird dort vorwiegend durch entfernte, verkehrsbedingte Immissionen der x und der x, dem Wasserrauschen der Wehr an der x (abhängig vom Wasserstand) und dem Betrieb der Fa. x geprägt.

 

Bestandssituation mit der alten Mühle

Im September 2007 wurde vom Büro Dipl. Ing. x eine schalltechnische Erhebung der Bestandslärmsituation vorgenommen. Die Messung wurde unter anderem an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes der Fam. x vorgenommen. Folgende Schallpegel wurden für den gesamten Betrieb der Fa. x erhoben:

 

 

 

 

LA,eq

LA,95

LA,1

Tageszeit

56,0 dB

50,3 dB

62,5 dB

Abendzeit

51,4 dB

49,4 dB

56,1 dB

Nachtzeit

51,7 dB

50,1 dB

54,4 dB

 

Die gesetzliche Tageszeit ist mit 6.00 bis 19.00 Uhr, die Abendzeit mit 19.00 bis 22.00 Uhr und die Nachtzeit mit 22.00 bis 6.00 Uhr festgelegt.

Während der Messungen wurde die Lärmsituation vorwiegend durch den Mühlenbetrieb und dem Wasserrauschen der Wehr bestimmt. Nach Angaben durch den Hydrografischen Dienst des Landes war während dem Messzeitraum ein Pegelstand zwischen 170 und 195 cm. Es ist davon auszugehen, dass das Hintergrundgeräusch (Basispegel LA,95) maßgeblich vom Wasserrauschen geprägt wurden. Auswertungen der letzten beiden Jahre zeigten, dass ein Wasserstand von mehr als 170 cm an 9 Tagen pro Jahr auftritt. Das bedeutet, dass während der Bestandslärmmessungen keine übliche Wasserführung gegeben war und somit die Ergebnisse des Basispegels nicht die durchschnittliche Schallsituation widerspiegeln. Andere Messungen des Bestandslärms während des "alten" Mühlenbetriebes wurden nicht durchgeführt. Messungen bei Betriebsstillstand und geringer Wasserführung (rund 120 cm) führten zu Ergebnissen für den Basispegel im Mittel von LA,95 = 40 dB. Damit die Beurteilung auf der sicheren Seite im Sinne des Nachbarschaftsschutzes vorgenommen werden kann, wird mangels anderer Messergebnisse dieser Messwert für die Beurteilung von Dauergeräuschen in der Nacht herangezogen. Dauergeräusche werden dann als störend empfunden, wenn sie sich wesentlich über den örtlichen Basispegel hervorheben. Sie sind deshalb im Bereich des Basispegels anzusiedeln. Zur Tageszeit und am Abend ist von einem höheren Basispegel auszugehen. Es gibt jedoch für diese Zeiten keine Messungen während eines Betriebsstillstandes bzw. vor Errichtung der neuen Mühle ohne Einfluss der Wehr. Bemerkt wird, dass Dauergeräusche auf Grund der Charakteristik keine Impulshaltigkeit aufweisen können. Es kann deshalb die Forderung in der bisherigen Auflage hinsichtlich der Impulshaltigkeit entfallen.

 

Der Dauerschallpegel des "alten" Betriebes wurde am Tag mit LA,eq = 56 dB gemessen, wobei bei diesem Schallpegel auch Anteile der Wehr enthalten sind. Die Anteile der Wehr werden durch den Basispegel dargestellt und betragen rund 49 dB. Daraus lässt sich der Immissionsanteil der Fa. x mit LA,eq = 55 dB am Tag berechnen.

 

Bestandssituation mit der neuen Mühle

Zur Erhebung der derzeitigen Immissionen wurden im Bereich der Liegenschaft x von mehreren schalltechnischen Büros sowie vom Land mehrere Messungen des gegenständlichen Betriebes durchgeführt. Es zeigte sich immer wieder, dass das Wasserrauschen durch die Wehr je nach Wasserstand einen maßgeblichen Anteil am Basispegel aufweisen kann. Bis auf die Abnahmemessung am 28.7.2009 wurden stets nicht genau definierte Betriebszustände gemessen sowie der Anteil des Wasserrauschens mitgemessen. Die Abnahmemessung am 28.7.09 wurde parallel durch zwei akkreditierte Prüfstellen bei dem im Bescheid der BH Freistadt festgelegten Messpunkt vorgenommen. Es wurde der Vollbetrieb, der alleinige Mühlenbetrieb, der alleinige Backmittelbetrieb und der Betriebsstillstand (Einfluss der Wehr bei Wasserstand 140 cm) messtechnisch untersucht. Innerhalb der Messgerätetoleranzen wurden von beiden Prüfstellen praktisch die gleichen Ergebnisse ermittelt. Auf Basis dieser Ergebnisse wurden die spezifischen, betriebsbedingten Immissionen berechnet. Es zeigte sich, dass das Dauergeräusch durch den Betrieb der Mühle rund 38 dB beträgt. Das Betriebsgeräusch kann als breitbandiges Dauergeräusch ohne wesentlicher Pegelschwankungen beschrieben werden. Die Forderung gemäß der Auflage im Bescheid ist damit eingehalten. Eine Tonhaltigkeit konnte von den Messtechnikern der akkreditierten Prüfstellen nicht wahrgenommen werden.

 

Am 16.9.09 wurde von der Abteilung Umweltschutz gemeinsam mit dem Amtsarzt Dr. x eine Messung des Betriebes durchgeführt. Zu Beginn wurde das Mikrofon an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes der Fam. x in 5 m Höhe positioniert. Ab 22.30 Uhr wurde das Mikrofon zum bescheidmäßig festgelegten Messpunkt am Balkon verlegt. Bei einem Gespräch mit den Anrainer vor Messbeginn um etwa 20.15 Uhr wurde von ihnen angemerkt, dass noch etwa 1 Stunde vorher ein höherer Betriebslärm vorherrschte. Wäre die Schallsituation immer so wie jetzt (nach 20.15 Uhr) hätten sie keine Probleme mit dem Betrieb der Mühle.  Die Ergebnisse stimmen sehr gut mit den bisher durchgeführten Messungen überein. Eine Tonhaltigkeit bei 160 Hz konnte nicht wahrgenommen werden. Auffällig war, dass eine Tonhaltigkeit des 160 Hz Terzbandes (147 Hz) am Balkon messtechnisch nachweisbar war, im darunter liegenden Terrassenbereich bzw. bei der südlichen Grundgrenze konnte keine Tonhaltigkeit messtechnisch nachgewiesen werden. Es ist nicht plausibel erklärbar, warum am Balkon eine Tonhaltigkeit messbar war, es dürfte jedoch möglicherweise mit der Geometrie des Balkons und Reflexionen zusammenhängen. Festzustellen ist, dass auch nicht nachgewiesen werden kann, ob der Anteil bei 160 Hz von der Mühle kommt. Nachdem die Tonhaltigkeit bei 160 Hz jedoch subjektiv nicht wahrgenommen wurde und die Wahrnehmbarkeit Voraussetzung für das Vorhandensein ist, wird kein Zuschlag in Rechnung gestellt. Während der gesamten Messzeit zwischen 21.30 und 23.40 Uhr wurden Halbstunden- L(A,eq) = 45,9 bis 47,6 dB und ein L(A,95) = 44,1 bis 46 dB gemessen. Aufgrund des möglichen Einflusses der Geometrie im Bereich des Balkons ist dieser Messpunkt für künftige Überprüfungsmessungen nicht geeignet. Es wird vorgeschlagen, in Zukunft Messungen an der südlichen Grundgrenze in 7 m Höhe vorzunehmen, weil dort kein Einfluss von Reflexionen gegeben ist und zudem der Messpunkt auch jederzeit zugänglich ist. Aufgrund der Mikrofonhöhe und der geringeren Entfernung zur Betriebsanlage sind die Ergebnisse dieses Messpunktes auch mit denen am Balkon zu vergleichen und werden dort die betriebsbedingten Immissionen innerhalb der Messtoleranz ähnliche Werte aufweisen.

 

Schwach wahrnehmbar war im Bereich des Wohnhauses x ein pfeifendes Geräusch. Im Zuge des Lokalaugenscheins in der Mühle wurde die Quelle zu diesem Geräusch lokalisiert. Das Geräusch kam von einer Lüftungsöffnung im oberen Bereich des Silos für die Loseverladung. Es ist nicht auszuschließen, dass Geräuschanteile des Silos auch immissionsseitig einen messbaren Einfluss haben. Messtechnisch war dieses Geräusch am Immissionspunkt jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Zudem befinden sich in Richtung der Ausblasöffnung auch noch weitere Wohngebäude. Es ist deshalb erforderlich, diese Lüftungsöffnung mit einem Schalldämpfer auszustatten. Dieser Schalldämpfer ist derart zu dimensionieren, dass immissionsseitig der Schallpegel von 40 dB eingehalten wird.

 

Ab 23.00 Uhr wurde mit Hrn. x ein Lokalaugenschein in der Mühle vorgenommen. Offensichtlich waren alle Anlagenteile in Betrieb, wie bei den durchsichtigen Schaurohrleitungen und Schaugläsern ersichtlich war. In der Warte wurde eine Produktionsmenge von 8700 kg/Stunde für das Getreide visualisiert. Dies entspricht einer Menge von 209 t/Tag. Die Fenster im Mühlengebäude waren geschlossen. Es kann also insgesamt von einem Normalbetrieb der Mühle ausgegangen werden.

 

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein in der Mühle vorgenommen, bei dem neben dem Unterfertigten auch Hr. x, Hr. x, Dr. x, DI. x und Mag. x teilgenommen hat. Es wurde der Produktionsablauf Schritt für Schritt durchgegangen und anhand der Schaugläser konnte ein Betrieb der gesamten Mühle festgestellt werden. Es waren die maßgeblichen Anlagenteile wie Waagen, Getreidereinigung, Walzenstühle, usw. in Betrieb. Die Schnittstellen der neuen Mühle sind eingangsseitig zwischen dem alten Tagessilo und dem neuen Elevator und ausgangsseitig die alten Homogenisierzellen. Anhand der Visualisierung in der Warte wurde eine Kapazität der Mahlleistung des Getreides von 8740 kg/h festgestellt. Nach Beschreibung des Betriebsleiters kann die Mühle nur betrieben werden, wenn alle Anlagenteile laufen. Die Backmittelproduktion fällt dabei nicht unter diesen erforderlichen Anlagenteil. In der obersten Etage wurde der im Jänner 2009 eingebaute Schalldämpfer besichtigt. Es wurden davon ausgehend kaum Schallimmissionen wahrgenommen. Dr. x überzeugte sich vom Betrieb und konnte einen leichten Luftzug von warmer, feuchter Luft feststellen. Im Gebäude konnte man sich vom Betrieb beider Motoren (45.000 und 15.000 m³/h) für diese Lüftungsantriebe überzeugen.

 

Lkw- Lieferungen

Im Ist- Bestand war hinsichtlich der Anlieferungen und Abholung per Lkw ein unbeschränkter Konsens, sodass auch durch die Lkw-Lieferungen des gegenständlichen Betriebes keine Änderung ergibt. Es sind laut Projekt durch die neue Mühle insgesamt 17 Lkw Anlieferungen, wobei davon 6 Kipper-Lkw für die Anlieferung des Getreides eingeplant sind, und 9 Warenabholungen vorgesehen. Diese finden innerhalb des unbeschränkten Konsenses statt. Die Nachtanlieferungen von Getreide mittels Silo-Lkw wurde am heutigen Tag durch die Fa. x zurückgezogen. Diese beiden Anlieferungen werden in die Tageszeit verlegt.

Entladevorgänge von Kipper – Lkw wurden anhand aktueller Messungen mit durchschnittlich LA,eq =58 dB während einer Entladedauer von 20 Minuten erhoben. Es handelt sich dabei um die schalltechnisch ungünstigsten Anlieferungen, die auch schalltechnisch relevant sind. Dies deshalb, weil dabei der Silo-Lkw außerhalb der Getreideannahmegosse für die Entladung aufgestellt wird und dabei der Motor im Betrieb bleibt. Die anderen Anlieferungen und Abholungen haben auf Grund der größeren Entfernung zu den Wohnliegenschaften und der dabei abgestellten Motoren keinen maßgeblichen Einfluss. Bei Berücksichtigung von vier Entladevorgängen errechnet sich ein Schallpegel zur Tageszeit von LA,eq = 48 dB. Die beiden Entladevorgänge am Abend führen zu einem Dauerschallpegel von L(A,eq) = 51 dB.  Spitzenpegel wurden mit über LA,max = 80 dB erhoben. Diese werden vor allem durch Kopfgeräusche zur vollständigen Siloentleerung verursacht. Gegenüber der damaligen Schallsituation ändern sich diese Spitzenpegel nicht, die Häufigkeit nimmt jedoch zu. Aufgrund dieser Spitzenpegel ist ein Impulszuschlag von 5 dB in Rechnung zustellen, sodass der Beurteilungspegel dieser Immission am Tag LA,r = 53 dB und am Abend L(A,r) = 56 dB beträgt. Es würden diese Immissionen damit hinsichtlich des Beurteilungspegels im Bereich der damaligen Betriebsimmissionen am Tag liegen.

 

Getreidetransportleitung

Die Getreideleitung vom Silo ins Mühlengebäude ist als Altbestand anzusehen. Durch die erhöhte Produktionsleistung der neuen Mühle ist damit jedoch auch eine Erhöhung der Betriebsdauer dieser Leitung gegeben. In rund 20 m Entfernung wurde der Schallanteil dieser Leitung mit LA,eq = 58 dB gemessen. Bei Berücksichtigung der ungünstigsten Stunde, das bedeutet Dauerbetrieb dieser Leitung, wird beim nächsten Immissionspunkt ein Schallpegel von LA,eq = 50 dB verursacht. Das Geräusch lässt sich als gleichbleibendes Rieselgeräusch beschreiben. Diese Immissionen waren hinsichtlich der ungünstigsten Stunde auch bei der alten Mühle in derselben Höhe. Für den gesamten Tageszeitraum, errechnet sich der Schallpegel während einer Betriebsdauer von einer Stunde zu 39 dB. Durch die neue Mühle erhöht sich die Betriebsdauer auf bis zu 3 Stunden, sodass der Schallanteil dieses Rohres immissionsseitig LA,eq = 44 dB beträgt. Es liefert dieses Betriebsgeräusch über den Beurteilungszeitraum eines Tages somit keinen relevanten Schallanteil. Es ist jedoch durch die Geräuschcharakteristik dennoch von den anderen Betriebsgeräuschen unterscheidbar.

 

Folgende Auflagen werden vorgeschlagen:

 

1.   Die Fenster und die Eingangstüre ins Stiegenhaus im Nordwesten des Mühlengebäudes  sind in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) geschlossen zu halten.

2.   Im Immissionspunkt 1 darf der betriebsbedingte Immissionspegel L(p,A) verursacht durch alle Dauergeräusche der Getreidereinigung, der Abluftöffnung des Silos für Mehlloseverladung  und der Mühle max. 40 dB  von 0.00 bis 24.00 Uhr betragen. Dauergeräusche der vorgenannten Anlagenteile umfassen Gebläsegeräusche, Kompressoren, Abstrahlung der Gebäudefassade und Motorengeräusche. Betriebsbedingte Immissionen von Dauergeräuschen dürfen keine Tonhaltigkeit aufweisen.

3.   Die Einhaltung des unter Auflage 2 vorgeschriebenen Grenzwertes von L(p,A) = 40 dB für betriebsbedingte Dauergeräusche ist durch eine Abnahmemessung durch ein befugtes Fachunternehmen nachzuweisen. Als Messpunkt für den Immissionspunkt 1 wird die südliche Grundgrenze der Parz. Nr. 1432/6, in 7 m Höhe, festgelegt. Weiters ist bei der Abnahmemessung zu prüfen, inwieweit kein tonhaltiges Dauergeräusch vorliegt und ist dies im Bericht zu dokumentieren. Der Bericht ist der Behörde vorzulegen.

4.   Die Abluftöffnung des Silos für die Mehlloseverladung ist mit einem Schalldämpfer auszustatten. Dieser ist derart zu dimensionieren, dass am Immissionspunkt 1 der vorgeschriebene Grenzwert von L(p,A) = 40 dB eingehalten wird."

 

 

4.4. Basierend auf dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen führte der medizinische Amtssachverständige aus:

 

"Ortsaugenschein anlässlich der Verhandlung am 22.9.2009:

 

In der heutigen Verhandlung wurde ein kommissioneller Ortsaugenschein auf der Betriebsanlage der Fa. x, bei der Wehranlage und beim zunächst der Betriebsanlage gelegenen Wohnanwesen x und x, x durchgeführt.

 

Bei der Wehranlage zeigte sich, dass ein freier Wasserüberfall über die gesamte Breite der x gegeben war. Seitens der Betriebsleitung wurde bemerkt, dass diese Situation durch ein Gebrechen an der Rechenanlage zustande gekommen ist, wodurch über den Turbinenkanal kein Wasserfluss gegeben war. Dadurch ist auch aus einer eher schlitzförmigen Öffnung im Bauwerk kein Überlauf feststellbar war.

 

Zum Betrieb der Wehranlage wurde Folgendes mitgeteilt:

Es gibt mehrere Betriebszustände bzw. Wasserflüsse. Grundsätzlich ist es, um die volle Turbinenkapazität auszuschöpfen Absicht, die optimale Wassermenge über die Turbine zu führen, wodurch aber auch die höchste Durchlaufkapazität limitiert ist.

Dazu wird seitlich im Wehrstaubereich über einen Betonkanal Wasser abgeleitet, das in direkter Verlängerung der Fließrichtung über die Turbine geleitet wird, vor der Turbine dazwischengeschaltet ist eine Rechenanlage. Vor der Rechenanlage findet ein Stau statt, das dabei überfallende Wasser wird seitlich aus der o.a. schlitzförmigen Öffnung unterhalb der Schlauchwehr der x zugeleitet.

 

Zur Veranschaulichung der Systematik können beispielhaft folgende Betriebszustände beschrieben werden:

-          Wasserstand der x ist so niedrig, dass kein Wasserüberfall über die Schlauchwehr stattfindet und auch nicht über den seitlichen Schlitz (Turbinenkanal) stattfindet, hier fließt das gesamte Wasser ohne Stau bzw. – Überlauf durch die Turbine. (Nach Mitteilung eher extrem selten der Fall)

-          Wasserstand der x ist so, dass kein Wasserüberfall über die Schlauchwehr stattfindet, Wasser fließt über Turbine, ein gewisser Rückstau (vor der Rechenanlage) findet statt, das überstaute Wasser fällt über den Schlitz ab. – sehr häufige, - wahrscheinlich häufigste Situation.

-          Wasserführung der x ist so hoch, dass ein freier Überfall über die gesamte Breite der x stattfindet, der  Turbinendurchfluss stattfindet, und ein Überfall aus dem Schlitz. Diese Situation liegt bei  hohen Wasserführungen der x vor.

 

-          Zusätzlich gibt es eine rinnenförmige Ausleitung aus dem Gebäude, aus der fallweise Rückspülungen aus der Rechenanlage ausgeleitet werden.

 

-          eine mit einer Holzplatte verschlossene Öffnung dient der Ausleitung des vor der Turbine notwendigen Sandfanges, der fallweise abgeleitet wird.

 

Der persönliche Höreindruck der Wehranlage heute (im unmittelbaren Nahebereich auf der x) war das frei überfallende Rauschen wie bei einem Wasserfall (die gesamte x ist über die Wehranlage geflossen, keine Ableitung über den Turbinenkanal, kein Austritt aus der schlitzförmigen Öffnung).

 

Ortsaugenschein im Bereich zwischen dem Mühlengebäude, Silogebäude, Verwaltungsgebäude: hier war gegenüber früheren Ortsaugenscheinen eine eher ruhige Situation feststellbar, der Mühlenbetrieb war als im Hintergrund vorhandenes Dauergeräusch gerade hörbar, Gespräche der Kommission und Verhandlungsteilnehmern konnten ohne  Wahrnehmungsschwierigkeiten verfolgt werden. Überlagerungen gab es durch LKW-Rangierbewegungen im Innenhofbereich und Vorbeifahrten auf der Bundesstraße.

 

Ortsaugenschein Anwesen x:

Es konnte ein Höreindruck auf der Terrasse, auf dem Balkon des Schlafzimmers, im Schlafzimmer bei geöffnetem, gekippten und geschlossenem Fenster jeweils bei geöffnetem und geschlossenem Fliegengitter gewonnen werden.

An allen Punkten war die Wehranlage lauter, der Mühlenbetrieb geringer, Aktivitäten vom Betriebsgelände, Verkehrsbewegungen auf der x u. x (x) zu vernehmen.

Je nach Immissionspunkt (Terrasse – Schlafzimmer,….) war die Geräuschkulisse an allen Immissionspunkten wahrnehmbar, bei geschlossenem Fenstern so gut wie nicht, bei gekipptem und geöffnetem besser wahrnehmbar, sie wurde jedoch von Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßen deutlich überdeckt.

Lüftergeräusche vom Silo waren nicht wahrnehmbar, da dieser nicht in Betrieb war.

 

Ortsaugenschein (persönliche Höreindruck des Gefertigten bei Messung durch den ASV Ing. x) am 16.9.2009: ca. 18:00 bis 24:00 Uhr.

 

Bei Annäherung vom öffentlichen Parkplatz an der x, der in einer Entfernung von rd. 250 bis 300 in Richtung x neben der Bundesstraße liegt, war  bei Annäherung an die Betriebsanlage entlang der Bundesstraße ein pfeifendes Geräusch wahrnehmbar, das bei direktem Vorbeigehen an der Betriebsanlage in ein deutlich, gegenüber der Umgebungsgeräuschkulisse lautes Lüftungsströmungsgeräusch überging, das auch bei den Nachbaranwesen  x wahrnehmbar war. Im Bemühen, die Quelle festzustellen war vom Immissionspunkt beim Messpunkt auf öffentlichem Gut zunächst x subjektiv feststellbar, dass dieses Geräusch nicht der Mühle zuordenbar war.

Es wurde der Ortsaugenschein auch entlang der x fortgesetzt. Dabei erfolgten mehrfache Standortwechsel. Bei der Wehranlage zeigte sich, dass kein Wasserüberfall bei der Schlauchwehr gegeben war, eine Durchströmung des Turbinenkanals gegeben war und ein Wasserüberfall aus dem oben beschriebenen Schlitz.

Gegen ca. 23:00 Uhr wurde der Ortsaugenschein auf dem Betriebsgelände fortgesetzt. Ziel war, den Betriebszustand zu erfragen. Ein Mitarbeiter der Backmittelproduktion teilte mit, dass die Mühle in der Nacht ohne Personal betrieben wird. Dies zur Kenntnis nehmend, war es Absicht das Gelände zu verlassen. Währenddessen fuhr Herr x zu. Auf Befragen wurden Herr Ing. x und der Gefertigte durch die Mühle geführt, die ohne Personal vorgefunden wurde. In der Warte war eine Zahl von 8700 kg/h als Istmenge des aktuell verarbeiteten Getreides zu sehen, an der Sichtrohren waren Durchströmungen mit Getreide sichtbar, wie sie auch beim Ortsaugenschein anlässlich des früheren Verfahrens beobachtbar waren (persönlicher optischer und akustischer Innenraumeindruck der Mühle, wobei früher vom Gefertigten kein Augenmerk auf die Zahlenanzeige gelegt wurde).

 

Im Freien, insbesondere an der bundesstraßenseitigen Fassade des Silos war ein „turbinenartiges“ mit einem pfeifenden Geräusch kombiniertes Gebläsegeräusch gegeben, das sowohl durch die Lautstärke als auch durch die Geräuschcharakteristik belästigend in den Vordergrund trat. Es war auch das pfeifende Geräusch charakteristisch assoziierbar mit jener Wahrnehmung, die bereits bei Zugehen vom Bundesstraßenparkplatz gegeben war.

 

In den Abendstunden bis 19:00 Uhr waren auch betriebliche Aktivitäten mehr (Fahrbewegungen), jedoch auch ein höheres Verkehrsaufkommen auf der Bundsstraße.

 

 

Gegenüberstellung von Werten für die wirkungsbezogen Beurteilung:

Für die medizinische wirkungsbezogene Beurteilung stehen folgende Werte zur Verfügung:

 

L A,eq = 55 dB (im Freien, tags)        LA,max=80 dB

(lt. ÖAL 6/18, Die Wirkung des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt) definitionsgemäß Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes (für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung). Bei Überschreitungen dieser Werte nehmen mit zunehmenden Pegeln Belästigungsreaktionen stark zu, bis zu Überbeanspruchungen bei LA,eq = 70 bis 75 dB und LA, max = 100 bis 105 dB.

In der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 wird als Übergang zur Gesundheitsgefährdung ein Wert von LA,eq = 65 dB (tags) angeführt. In der Regel sind für die Nachtzeit bei  Dauerschallpegeln im Freien um 10 dB niedrigere Werte anzusetzen.

 

Messergebnisse von Ing. x zeigten bei LKW - Entladevorgängen Werte bei Maximalpegeln von mehr als 80 dB. Nach der heutigen ausführlichen Erörterung seien diese Werte auf das Abschlagen von Ladegutresten von LKW-Ladeflächen zurückzuführen. Abhilfe kann hier kurzfristig durch den Hinweis für die Transporteure, das Abhämmern (bzw. vergleichbare Aktivitäten) zu unterlassen. Dies ist zur Reduktion der dadurch entstehenden Störwirkung in der Nachbarschaft notwendig, da sich, auch wenn es sich dabei um eher seltener auftretende Ereignisse handelt (d.h. nicht jede Ladefläche wird abgeschlagen), insgesamt mit einer  Zunahme der Häufigkeit der Ladevorgänge daraus erhebliche Störwirkungen ausgelöst werden.

 

Bezüglich des beschriebenen Lüftergeräusches (Silo) ist es nach Auffassung des Gefertigten notwendig, die Schallemissionen zu reduzieren. Da es sich dabei gemäß der heutigen Verhandlung um einen für die Mühle relevanten Anlagenteil handelt,  ist hier das für die Mühle bereits definierte Immissionsniveau anzuwenden.   

 

Bezüglich der übrigen verfahrensgegenständlichen Immissionen ist aus den Ausführungen des schallschutztechnischen ASV zu entnehmen, dass sich keine Veränderungen der Lärmsituation unter Heranziehung der messtechnischen und rechentechnischen Erhebungen ergeben."   

 

4.5. Zum lärmtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen, welches in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde, wurde vom Vertreter der x GesbR, Ing. x, welcher von den Bw beigezogen wurde, folgende Gegenäußerung abgegeben:

 

"Aus schalltechnischer Sicht bestehen gegen die Festlegung des Immissionsgrenzwertes bei Tag und Nacht für stationäre Betriebsgeräusche (Dauergeräusche) von 40 dB und dem Ausschluss einer Tonhaltigkeit am Immissionspunkt IP 1 x keine Bedenken, wenn die Einhaltung durch eine Schallpegelmessung mit ausreichendem Störabstand zu Umgebungsgeräuschen, insbesondere zu den Fließgeräuschen der x, eingehalten werden kann. Ein rechnerischer Nachweis auf Grundlage von Messungen mit einer Pegeldifferenz von weniger als 2 dB mit und ohne Mühlenbetrieb werden für den entsprechenden Nachweis als ungeeignet betrachtet, weil die daraus abgeleiteten Ergebnisse mit zu großen Fehlern behaftet sind. Diesbezüglich wird auf die schriftliche Stellungnahme der x Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 6. August 2009 verwiesen, wo in der Zusammenfassung speziell auf diese Problematik hingewiesen wurde.

 

Im Zuge einer vom 20. auf den 21.8.2009 durchgeführten Messung wurden ohne wesentlichen Wasserlauf über die Wehr Immissionspegel des Mühlenbetriebes erhoben, die im Bereich von 46 dB lagen. Bei dieser Messung konnte eine eindeutige Tonhaltigkeit bei 160 Hz nachgewiesen werden. Daraus kann abgeleitet werden, dass kein wesentliches, die Betriebsgeräusche der Mühle überlagerndes Störgeräusch vorlag. Die Pegel von etwa 46 dB entsprachen jenen Werten, die bei der parallelen Kontrollmessung durch die x und das Büro DI Dr. x & Partner ZT-GmbH vom 27. auf den 28.7.2009 bei einem deutlichen Wehrüberlauf erhoben wurden, woraus sich eine deutliche Unplausibilität zwischen den beiden Messungen ergibt (Anzahl der aktiven Schallquellen der Mühle bei der Kontrollmessung im Verhältnis zu den besonders lauten Hintergrundgeräuschen).

 

Als geeigneter Nachweis wird eine Kontrollmessung ausschließlich des Mühlenbetriebes bei Vollbetrieb aller relevanten Anlagenteile ohne Wehrüberlauf und allenfalls mit einem geringen Auslauf der Bypassöffnung betrachtet, bei der unmittelbar aufeinanderfolgend mit und ohne Mühlenbetrieb gemessen werden kann.

 

Hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung des gegenständlichen Projektes wird drauf hingewiesen, dass diese auf Grundlage einer Immissionsberechnung durch das Büro DI Dr. x & Partner ZT-GmbH erfolgte. In dieser Immissionsberechnung wurden auch Spitzenpegel schalltechnisch untersucht, welche durch den Amtsachverständigen positiv beurteilt wurden. Im Zuge einer Schallpegelmessung von Betriebsgeräuschen am Tag am 24.8.2009 wurden bei eindeutig dem Mühlenbetrieb zuordenbaren betrieblichen Tätigkeiten mehrmals Spitzenpegel festgestellt, die zwischen 80 und 85 dB lagen. Nachdem die derzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien keine Möglichkeit einer positiven Beurteilung derartiger Spitzenpegel zulassen, wird davon ausgegangen, dass diese Schallereignisse in der Immissionsprognose nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde festgestellt, dass diese Schallereignisse durch laute Schläge beim Abklopfen der Transportsilo oder Laderäume der LKW resultieren, die jedenfalls integraler Bestandteil der Tätigkeiten des beantragten Betriebsumfanges darstellen. Dies wurde durch den anwesenden Mühlenbetreiber im Gespräch bestätigt.

 

Durch die Tatsache, dass in dem der Beurteilung durch den Amtssachverständigen zu Grunde liegenden schalltechnischen Projekt die wesentlichen Schallereignisse für Spitzenpegelimmissionen fehlen, ist dieses aus schalltechnischer Sicht für eine behördliche Beurteilung als nicht ausreichend zu bezeichnen."

 

4.6. In Replik zu den Gutachten wurde von Dr. med. univ. x, der von den Nachbarn beigezogen wurde, Folgendes ausgeführt:

 

"Im Rahmen der heute Vormittag durchgeführten Besichtigung des Mühlenbereiches wurde seitens der Fa. x mitgeteilt, dass auf Grund eines gerissenen Keilriemens die pneumatische Mehlförderung, die dem Transport vom Mühlengebäude in das Mehlsilo dient, nicht möglich ist. Im Zuge der weiteren Erörterung wurde vom gewerbetechnischen ASV und vom medizinischen ASV die schalltechnische Sanierung der Ausblasgeräusche dieser Anlage, die nunmehr in Richtung Süden derzeit noch ohne Schalldämpfer abstrahlt, als erforderlich angesehen. Die Quelle für die im Zuge von Immissionsmessungen am 20.8.2009 von Ing. x festgestellte Tonhaltigkeit bei 160 Hz konnte bis dato nicht eruiert werden. Es bleibt offen, ob das im Erdgeschoss (Ebene O) befindliche Gebläse der oa Mehlförderung dafür in Betracht kommt. Die Abklärung der 160 Hz-Quelle wird auf Grund ihrer Tonhaltigkeit als erforderlich angesehen. Bei der Immissionsmessung am 20.8.2009, 22.00 Uhr bis 21.8.2009, 6.00 Uhr, samt Hörprobe ergab sich, dass in ungestörten Messperioden die Betriebsgeräusche der Mühle dominant waren, wahrnehme Beeinflussungen durch Wasserrauschen lagen nicht vor. Durch die Terzbandanalyse wurde gezeigt, dass die oa Tonhaltigkeit bei 160 Hz mit einer Pegelanhebung von mehr als 5 dB gegenüber den Nachbarfrequenzen mit einem A-bewerteten Pegel von 39 dB auftritt. Eine derartige Anhebung tritt bei Wasserrauschen nicht auf. In Zusammenschau mit dem oa Höreindruck dass zum Zeitpunkt der Messung keine wahrnehmbare Beeinflussung durch Wasserrauschen gegeben war, ergibt sich zweifelsfrei, dass bedingt durch zusätzliche Emissionen und Immissionen der Mühle der im Bescheid vom Dezember 2008 vorgeschriebene Grenzwert von 40 dB nicht eingehalten ist.

 

Vor Beginn des Ortsaugenscheins auf dem Betriebsgelände der Fa. x konnte vom gefertigten Sachverständigen eine im Zuge einer Getreideentladung von einem Lkw (rückwärts abkippend) resultierende Staubfreisetzung (Getreidestaub) wahrgenommen werden. Diese Staubfreisetzung trat während des gesamten Entladungsvorganges auf und konnte zumindest in einer Größe von ca. 40 x 40 x 40 m als Trübung der Luft festgestellt werden, die sich in diesem Fall in südlicher Richtung langsam fortbewegte. Von den Anrainern x wurde berichtet, dass seit der Kapazitätserhöhung Staubbelastungen durch derartige Abkippvorgänge deutlich zugenommen hätten. Aus Sicht des gefertigten Sachverständigen liegt dabei jedenfalls eine erhebliche Belästigung vor und wird daher eine allseitige Einhausung samt Absaugung und Filterung der Luft als erforderlich angesehen.

 

Im heutigen Verfahren wurde von der Verhandlungsleiterin dazu mitgeteilt, dass Staubemissionen und –immissionen ausgehend von der Getreideabladung  bisher nicht eingewendet wurden und daher in diesem Verfahren nicht behandelt werden. Es wird daher aus medizinischer Sicht die Behandlung und Regelung in einem dazu zu führenden Verfahren als erforderlich angesehen.

 

Im Zuge der mündlichen Erörterung wurde Konsens zwischen den anwesenden Personen und Parteien soweit gefunden, dass die Anzahl der Lkw's für die Getreideentladung 6 zusätzliche Fahrzeuge, sowie 3 bestehende Fahrzeuge beträgt. Von der Verhandlungsleiterin wurde mitgeteilt, dass die Lkw-Fahrbewegungen des Bestandes unlimitiert bewilligt sind und daher bei einer Beurteilung der Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse auch von einem unlimitierten Lkw-Betrieb auszugehen sei. Vom lärmtechnischen ASV wurde daher im Hinblick auf die Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse ausgeführt, dass unter der Annahme des unlimitierten Lkw-Verkehrs die 6 zusätzlichen Fahrzeuge zu keiner relevanten Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse führen würde. Aus Sicht des gefertigten Sachverständigen ergibt sich, dass Lkw-Entladungen im Bereich der Getreideannahme messtechnisch über einen Zeitraum zum Teil mehr als 20 Minuten zu einem Anstieg des Dauerschallpegels auf rund 60 dB, sowie auch zum Auftreten vom sogenannten kennzeichnenden Spitzenpegeln im Bereich 80 bis 84 dB führen. Diese Spitzenpegel liegen damit rund 20 dB über den kennzeichnenden Spitzen der ortsüblichen Schallimmissionen durch zB laute Motorradvorbeifahrten auf der x-Straße. Weiters sind diese Spitzenpegel in aller Regel impulshaltig und werden daher als besonders störend empfunden. Im konkreten Fall wurde dies von Ing. x auch messtechnisch nachgewiesen. Diese bestehende Konstellation ist geeignet, die nächsten Anrainer erheblich zu belästigen und wird die Behandlung in einem weiteren Verfahren als erforderlich angesehen.

 

Die Frage der möglichen Verbesserung der Auswirkungen des Gabelstaplers, im Bereich der Abfallcontainer ist aus Sicht des gefertigten Sachverständigen ebenfalls nicht gelöst und wird, soweit eine zeitliche Änderung zB auf die Zeiten 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr nicht umgesetzt wird, eine Verlegung möglichst weit entfernt vom bestehenden Aufstellungsort zum Schutz vor erheblichen Belästigungen als erforderlich angesehen.

 

Im Zuge der mündlichen Erörterung wurde auch die Störwirkung durch die bestehende Getreidetransportleitung vom Getreidesilo zur Mühle erörtert und wird, auf Grund der Wahrnehmbarkeit und Zuordenbarkeit (raschelndes Geräusch) im Zusammenhang mit der Kapazitätssteigerung (beantragt sind 300 Tonnen pro Tag) eine Reduktion der Schallabstrahlung als erforderlich angesehen vom mühlentechnischen Sachverständigen wurde dazu die Anbringung einer entsprechend bemessenen Isolierung (zB mit Steinwolle und einem Schutzmaterial) vorgeschlagen. Dies erscheint gegenüber der im gewerberechtlichen Verfahren I. Instanz bereits andiskutierter Verlegung unter die Erde eine deutlich günstigere Sanierungsvariante.

 

Grundsätzlich wird die ehestmögliche Durchführung eines Sanierungsverfahrens (§ 79 GewO) aus medizinischen Gründen als erforderlich erachtet. In diesem Verfahren sind alle der Betriebsanlage zuzuordnenden Immissionen, auch die am heutigen Tage deutlich wahrnehmbaren Geräusche des Kühlaggregates eines Lkw's im Bereich der Backmittelproduktion (Tonhaltigkeit bei 50 Hz am Messpunkt Balkon Familie x) zu behandeln.

 

Mein Gutachten, datiert mit 17.9.2009 bleibt mit Ausnahme der Frage der Zuordnung der  Gabelstaplerfahrten und Abfallcontainer (diese sind dem Backmittelbetrieb zuzurechnen) aufrecht."

 

 

4.7. Nach der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt, in welchem der medizinische Amtssachverständige zu folgendem Schluss kommt:

 

"Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22. September 2009 über die Berufung der Nachbarn x und x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.12.2008, wurde vom beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 9 der Verhandlungsschrift betreffend die Getreidetransportleitung festgestellt, dass das Betriebsgeräusch dieser Getreidetransportleitung über den Beurteilungszeitraum eines Tages keinen relevanten Schallanteil bildet, diese jedoch durch die Geräuschcharakteristik von den anderen Betriebsgeräuschen unterscheidbar ist.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wird um gutachtliche Stellungnahme dahingehend ersucht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art nach auf die berufungsführenden Nachbarn auszuüben vermögen.

 

Dazu wird folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

Das Betriebsgeräusch der Getreidetransportleitung ist dem Gefertigten aus eigenem Ortsaugenschein bekannt. Es handelt sich um ein Geräusch, das am ehesten mit einem 'Rascheln" (wie es entsteht, wenn loses körniges Material im Inneren eines Rohres bewegt wird) vergleichbar ist. Die Getreidetransportleitung ist nicht über die gesamte Betriebszeit in Betrieb, da sie jedoch abhängig vom Füllungszustand der diversen Behälter nach den Projektserörterungen über mehrere Stunden eines Tages in Betrieb sein kann, ist sie als Dauergeräusch zu werten. Aufgrund der Geräuschcharakteristik ist es von den anderen betrieblichen Dauergeräuschen unterscheidbar. Aufgrund der Charakteristik beschränkt sich eine bessere Wahrnehmbarkeit auf Phasen, in denen andere Geräusche aus den Aktivitäten des Betriebes zurücktreten.

Durch den vom schallschutztechnischen Amtssachverständigen durch die erhöhte Produktionsleistung der Mühle prognostizierten zusätzlichen Einsatz von bis zu drei Stunden ergibt sich, dass die Getreidetransportleitung zur Tageszeit über weite Zeiträume durch andere betriebliche Aktivitäten überdeckt wird, wodurch sich keine wesentlichen Auswirkungen ergeben."

 

4.8. Dieses ergänzende Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Die Bw entgegnen diesem Gutachten mit Stellungnahme des von ihnen beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 4.11.2009, worin ausgeführt wird:

"Stellungnahme zur Stellungnahme von Dr. x vom 13. Oktober 2009, Zahl x

 

 

 

Die Getreidetransportleitung vom Getreidesilo ins Mühlengebäude ist Altbestand. Im Dezember 2007 wurde die Mühle umgebaut und erweitert.

 

 

 

Die Getreidetransportleitung ist ein Anlagenteil, der bedingt durch die Kapazitätserhöhung der Mühle von 75-90 t auf beantragt 350 t (aktuell 220 t laut UVS-Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 22.9.2009), deutlich länger genutzt wird als bisher.

 

 

 

Der schalltechnische ASV führt in der UVS-Verhandlungsschrift vom 28.9.2009 an, dass sich bei Dauerbetrieb der Leitung am nächsten Immissionspunkt ein Schallpegel von LA,eq 50 dB ergäbe, sowie bei einer Mittelung über 8 Stunden von 39 dB und durch die Kapazitätserweiterung ein Anstieg auf 44 dB.

 

 

 

Daraus folgert der schalltechnische ASV, dass dieses Betriebsgeräusch über den Beurteilungszeitraum keinen relevanten Schallanteil liefere, es jedoch durch die Geräuschcharakteristik dennoch von den anderen Betriebsgeräuschen unterscheidbar sei.

 

 

 

Der medizinische ASV Dr. x beschreibt in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2009, das durch die Getreidetransportleitung verursachte Geräusch als raschelndes Geräusch (wie es entsteht, wenn loses körniges Material im Inneren eines Rohres bewegt wird). Da die Leitung über mehrere Stunden am Tag in Betrieb sein könne, sei das Geräusch als Dauergeräusch zu werten und auf Grund der Geräuschcharakteristik von den anderen betrieblichen Dauergeräuschen zu unterscheiden. Aufgrund der Charakteristik beschränke sich eine bessere Wahrnehmbarkeit auf Phasen, in denen andere Geräusche aus den Aktivitäten des Betriebes zurücktreten. Durch den vom schallschutztechnischen ASV durch die erhöhte Produktionsleistung der Mühle prognostizierten zusätzlichen Einsatz von bis zu drei Stunden ergäbe sich, dass die Getreidetransportleitung zur Tageszeit über weite Zeiträume zur Tageszeit durch andere betriebliche Aktivitäten überdeckt würde, wodurch sich keine wesentlichen Auswirkungen ergäben.

 

 

 

 

 

Dazu wird aus Sicht der unterfertigten Sachverständigen festgestellt:

 

 

 

Die Getreidetransportleitung verursacht einen Immissionsanteil von 50 dB als Dauerschallpegel bei den nächsten Nachbarn, Familie x. Durch die Kapazitätserweiterung kommt es zu einer Verlängerung der Schallbelastung von bisher rund einer Stunde auf nunmehr zumindest drei Stunden täglich von Montag bis Sonntag ab 06:00 Uhr bis grundsätzlich 22:00 Uhr. Immissionsmessungen am 24. August 2009 am Balkon von Familie x durch Herrn Ing. x zeigten, dass während eines LKW-Ladevorganges Dauerschallpegel über einen Zeitraum von 10 bis 25 Minuten im Bereich 55 bis 63 dB auftraten (Gutachten Dr. x vom 17. September 2009, Seite 35).

 

Während dieser Phasen wird das Geräusch der Getreideleitung vollständig überdeckt und ist nicht hörbar.

 

 

 

An dieser Stelle ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kapazitätserweiterung der Mühle auch eine massive Steigerung der LKW-Entladungen nach sich zog, die dazu führt, dass die Getreidetransportleitung nun über weite Zeiträume überdeckt wird (zumindest unter der Woche), aber im Sinne der erforderlichen Gesamtsanierung des Betriebes, sowohl die LKW-Verladungen als auch die Getreidetransportleitung dringend sanierungsbedürftige Störfaktoren darstellen.

 

 

 

Im Gegensatz zum Zeitraum Montag bis Freitag stellt sich die Situation an Samstagen und Sonntagen/Feiertagen anders dar. An diesen Tagen finden keine LKW-Entladungen statt und liegt die ortsübliche Schallimmission im Bereich 47 bis 49 dB als Dauerschallpegel (siehe Gutachten Dr. x vom 17. September 2009, Seite 37). Bei diesen Bedingungen hebt sich das Geräusch der Getreidetransportleitung mehr oder weniger ständig deutlich vom Hintergrund ab.

 

 

 

Familie x beschreibt in der E-Mail vom 22. Juli 2009 an RA Dr. x nachvollziehbar und schlüssig die Belästigung durch die Getreidetransportleitung wie folgt: „Eine freilaufende Leitung pumpt das Getreide vom Getreidesilo in die Mühle. Durch die Kapazitätserweiterung läuft dieser Vorgang jetzt öfter und vor allem länger und das Schlagen der Körner auf die Wände der Rohre ist ebenfalls unerträglich laut. Diese Thematik wurde bei der letzten Bauverhandlung besprochen und sowohl von Herrn x als auch von Herrn x wurde versprochen, diese Leitung unterirdisch laufen zu lassen. Wann jedoch diese baulichen Maßnahmen durchgeführt werden, blieb wie so vieles offen."

 

 

 

Zusammenfassend führt daher die Erhöhung der Kapazität der Getreidetransportleitung für die Anrainer Familie x zu einer relevanten Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse jedenfalls am Wochenende, an das generell und aufgrund der erheblichen Lärmbelastung bei Familie x im speziellen eine besondere Ruheerwartung gestellt wird. Zudem können nicht die gesteigerten LKW-Entladungen als Argument für eine unerhebliche Änderung bei der Getreidetransportleitung herangezogen werden, sondern sind beide Quellen zu sanieren.

 

Aus meinen Gesprächen bei der UVS-Verhandlung am 22. September 2009 mit dem Mühlensachverständigen Herrn x ergab sich, dass eine unterirdische Verlegung der Getreidetransportleitung als sehr aufwändig anzusehen wäre. Da es sich bei der Getreidetransportleitung um ein hochfrequentes Störgeräusch handelt, wäre durch eine Ummantelung relativ einfach eine entsprechende Schallminderung realisierbar.

 

Aus umweltmedizinischer Sicht wird daher der Behörde empfohlen, durch eine entsprechende schalltechnische Auflage eine Minderung der Schallabstrahlung der Getreidetransportleitung vorzusehen."

 

 

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

5.2. Nach der geltenden Rechtslage kommt Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die von der belangten Behörde am 15.9.2008 und am 2.12.2008 abgehaltenen mündlichen Verhandlungen wurden im Sinne der §§ 41 und 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und die beschwerdeführenden Nachbarn nachweislich geladen; die Nachbarn haben an diesen Verhandlungen auch teilgenommen.

 

Weder von Frau x noch von Herrn x wurden vor bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlungen Einwendungen erhoben.

 

Da sohin die Bw x durch die Nichterhebung von Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren haben, war die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Bw x haben in den mündlichen Verhandlungen Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigungen vorgebracht; darüber hinausgehende Einwendungen wurden nicht erhoben.

 

5.3. Die x GmbH betreibt am Standort Gst. Nr. x und x, KG. x, zum einen eine Mühlenanlage und zum anderen eine Anlage zur Herstellung von Backmittel.

 

Mit Eingabe vom 30.11.2007 hat die x GmbH, x , um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage durch Umbau (Aufstockung) des bestehenden Mühlengebäudes und Erneuerung der maschinellen Ausstattung der Getreidereinigungs- und Mühlenanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten u.a. eine allgemeine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne insbesondere einen Lageplan, aus dem der genehmigte Baubestand und das beantragte Vorhaben klar ersichtlich ist, die Funktionsbeschreibung der Mühle sowie der Getreidereinigung einschließlich eines Blockdiagramms über den Betrieb der gesamten Anlage sowie schalltechnische Projekte DI x & Partner ZT GmbH für Bauingenieurwesen. Weiters ist in den Projektsunterlagen eine Aufstellung der von der Änderung betroffenen Maschinen und Geräte hinsichtlich Getreidereinigung und Mühle enthalten.

 

Die Mühle besteht im Wesentlichen aus Getreidereinigung, Waage und der Mühle (Walzenstühle).

Nach den vorgelegten Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben ausschließlich auf die Mühlenanlage, insbesondere auf die Getreidereinigung und die Mühle selbst (vom Behälter B1 Depot bis zur Mehlsammelschnecke). Im Konkreten soll durch die beantragte Änderung der Mühlenanlage die bestehende Kapazität auf 300 t pro Tag an Fertigprodukten erhöht werden, was nach der bisherigen Ausstattung der Mühle eine Kapazitätserhöhung von 75 - 90 t pro Tag bedeutet. Im Bestand bleibt – d.h. vom Umbau nicht betroffen – die Getreideannahmestelle, die Getreidetransportleitung, die Verladestelle; beim Getreide/Mehlsilo wird die Abluftöffnung verlegt.   

Nicht beantragt wurde die Änderung bzw. Kapazitätserhöhung der Backmittelproduktion, die unabhängig vom Mühlenbetrieb betrieben werden kann und auch betrieben wird.

Nach den Projektsangaben der Konsenswerberin wird für die Backmittelerzeugung sowohl Mehl aus der eigenen Mühle verwendet als auch Mehl zugekauft; die Backmittelproduktion soll wie bisher im genehmigten Umfang stattfinden.

 

Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 bzw. § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Dann, wenn eine solche Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bildet, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (vgl. VwGH 31.3.1992, 91/04/0267). Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes demnach ausschließlich das eingereichte Projekt, welches im vorliegenden Fall eben ausschließlich die Mühlenanlage und nicht den Betrieb der Backmittelproduktion betrifft.

Aus den Projektsunterlagen, insbesondere dem beiliegenden Blockdiagramm über den Arbeitsablauf der Mühle und des Backmittelbetriebes sowie aus der Stellungnahme des anlagentechnischen Amtssachverständigen vom 10.9.2009 geht hervor, dass aus technischer Sicht ein unabhängiger Betrieb der Mühlenbetriebsanlage als auch der Backmittelerzeugungsanlage gegeben ist. Die Backmittelerzeugung kann auch bei einer Außerbetriebnahme des Mühlenbetriebes bewerkstelligt werden.

 

Demgemäß erfolgte im durchgeführten Berufungsverfahren ergänzend zum Ermittlungsverfahren der Erstbehörde eine lärm- und medizinische Beurteilung sämtlicher vom beantragten Vorhaben umfassten Anlagenteile.

 

Vorweg ist zum Vorbringen der Bw, nach den bestehenden Genehmigungsbescheiden liege keine Bewilligung für LKW- Fahrten vor, zunächst auf den Begriff der Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 einzugehen.

Nach herrschender Judikatur und Lehre ist unter Änderung jede – durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte – bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage erfasst, durch die sich die im § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen usw. ergeben können (u.a. VwGH 20.9.1994, 93/04/0081, 22.4.1997, 96/04/0253). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

Für die gegenständliche Mühlenanlage bestehen auf Grund des jahrzehntelangen Bestehens der Mühle zahlreiche Genehmigungsbescheide samt zu Grunde gelegten Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften.

Der Inhalt dieser zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungsbescheide erhobenen Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften bestimmt auch die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, RZ 12 zu § 353 und die darin wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Die diesen Bescheiden zu Grunde liegenden  Projektsunterlagen, Verhandlungsschriften und die darin enthaltenen Befunde der Amtssachverständigen gehen bei der Frage des zu genehmigenden Umfanges der in Rede stehenden Betriebsanlageteile  sowohl von Lkw-Fahrbewegungen als auch von Entlade- bzw. Beladevorgängen, aus.

So wird (auszugsweise) in dem Genehmigungsbescheid vom 15.4.1975, Ge-179-1975, auf Seite 2, unter Punkt 1 und 8 als Betriebseinrichtung eine Annahmegosse und eine Brückenwaage angeführt. Nach den Projektsunterlagen sollen diese zur Belieferung mit Getreide bzw. zur Verwiegung der Fahrzeuge verwendet werden.

In der dem Bescheid vom 19.9.1994, Ge20-57-1994, zu Grunde gelegten Maschinen- und Anlagenbeschreibung wird auf Ladetätigkeiten mittels Tankwagen eingegangen.

Nach Durchsicht der vorliegenden Genehmigungsbescheide liegen keine präzisen Angaben zu den anfallenden Fahrbewegungen bzw. Ladetätigkeiten vor.

 

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2008, 2008/04/0085, kann von einer konsenslosen Änderung nur dann ausgegangen werden, wenn in den Genehmigungsbescheiden eine ausreichend präzise Beschreibung der Anzahl der genehmigenden Tätigkeiten enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, das heißt, ist für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher Anzahl der bestimmten Tätigkeit er die bescheidmäßige Grenze überschreitet, kommt eine Bestrafung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 (konsenslose Änderung) nicht in Betracht. Im Konkreten ging es in dem vorgenannten Erkenntnis um einen Schlachthof und die Frage, inwieweit die einem Schlachthof immanenten Schlachtzahlen durch die vorliegenden Genehmigungsbescheide beschränkt sind und wurde auf Grund der unpräzisen Angaben über die Schlachtzahlen eine etwaige Limitierung verneint.

Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar, als auch der gegenständlichen Mühlenanlage Lkw-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten insbesondere auch auf Grund der in den Genehmigungsbescheiden beschriebenen Anlageteile immanent sind und auf diese Tätigkeiten auch in den Betriebsbeschreibungen Bezug genommen wird, allerdings ohne die entsprechende Anzahl zu präzisieren. Der Genehmigungskonsens hinsichtlich dieser Tätigkeiten wurde sohin nicht begrenzt.

Das Gleiche gilt für die Getreidetransportleitung; für diesen Anlagenteil ist in den Projektsunterlagen zum Genehmigungsverfahren Ge20-62-2001 (Bescheid vom 10.12.2001) keine Kapazitätsbeschränkung zu entnehmen. 

Unabhängig vom rechtlich bestehenden unbeschränkten Konsens wurden jedoch im Berufungsverfahren die sich faktisch durch die Kapazitätserhöhung ergebenden zusätzlichen Lkw-Fahrbewegungen, Entladevorgänge und der zusätzlicher Betrieb der Transportleitung beurteilt (siehe hiezu unter 5.4.).

 

5.4. Ausgehend von dem eingereichten Projekt wurde beurteilt, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Erhöhung der von der Änderung unmittelbar berührten Anlagenteile ausgehenden Emissionen kommt und inwieweit das beantragte Vorhaben auch eine Veränderung der Lärmimmissionen durch bestehende Anlagenteile (unabhängig vom bestehenden Konsens) bedingt. Dementsprechend wurden als in Frage kommende Lärmquellen die Gebäudeabstrahlung des Mühlengebäudes samt Getreidereinigung infolge von Innenpegel, Einzelquellen wie Ladevorgänge, Abluftaspiration, Lüftungszentrale, Ausblasöffnung des Getreidesilos sowie Lkw-Fahrbewegungen berücksichtigt.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen liegen die von der Konsenswerberin vorgelegten schalltechnischen Projekte der DI Dr. x & Partner ZT GmbH für Bauingenieurwesen zu Grunde; diese schalltechnischen Projekte beinhalten die Ergebnisse der schalltechnischen Erhebung der Bestandsituation sowie Messungen und Prognoserechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

Die schalltechnische Erhebung der bestehenden Lärm-Ist-Situation (vor Erneuerung) der Mühlenanlage erfolgte im September 2007.

Der Dauerschallpegel des bestehenden Betriebes wurde in der Nachtzeit mit LAeq = 51.7 dB gemessen, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass während der Bestandslärmmessungen eine hohe Wasserführung der x gegeben war, der nach den Angaben des hydrografischen Dienstes des Landes Oberösterreich durchschnittlich an 9 Tagen pro Jahr auftritt.

Vom im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wurde am 28.4.2008 eine Lärm-Ist-Messung in der Nachtzeit durchgeführt, die für den Basispegel ein Ergebnis im Mittel von LA,95 = 40 dB brachte.

Dieser Messwert wird als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Dauergeräuschen in der Nacht herangezogen, da dieser Messwert jene Situation beschreibt, der für die Nachbarn im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen am günstigsten ist.

Der Dauerschallpegel des bestehenden Betriebes wurde tagsüber mit LAeq = 56 dB gemessen, wobei bei diesem Schallpegel auch Anteile der Wehr enthalten sind; die Anteile der Wehr betragen rund 49 dB, woraus sich der Immissionsanteil der Pfahl Backmittel GmbH mit LAeq = 55 dB am Tag berechnen lässt. Eine Messung zur Tageszeit bei Betriebsstillstand liegt nicht vor, weshalb von diesem vom Amtssachverständigen errechneten Wert auszugehen ist.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde sowohl vom gewerbetechnischen als auch vom medizinischen Amtssachverständigen gefordert, dass  der betriebsbedingte Immissionspegel, welcher durch die verfahrensrelevanten Dauergeräusche verursacht wird, im Bereich des Basispegels, sohin zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, mit 40 dB zu begrenzen ist.

Diese Forderung wurde auch im Berufungsverfahren von den beigezogenen Amtssachverständigen sowohl aus lärmtechnischer als auch aus medizinischer Sicht bestätigt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass vom beantragten Vorhaben insofern auch der bestehende Silo für die Mehlloseverladung betroffen ist, als bei diesem die Abluftöffnung verlegt wurde. Dadurch ist nicht auszuschließen, dass Geräuschanteile des Silos auch immissionsseitig einen messbaren Einfluss haben, weshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auch für diese Schallquelle die Einhaltung des Grenzwertes von 40 dB vorzuschreiben war. Um die Sicherstellung dieses Grenzwertes zu gewährleisten, war dementsprechend der Einbau eines Schalldämpfers zu fordern.

 

Nach den vorliegenden für die gegenständliche Betriebsanlage bestehenden Genehmigungsbescheiden und diesen zu Grunde liegenden Projektsunterlagen führt vom Mehl/Getreidesilo  eine Getreideleitung ins Mühlengebäude.

Nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung erhöht sich die Betriebsdauer betriebsbedingt durch die nunmehrige Anlagenänderung auf bis zu 3 Stunden.

Nach der immissionstechnischen Beurteilung dieser Getreidetransportleitung beträgt der Schallanteil dieses Rohres immissionsseitig LA,eq = 44 dB und liefert dieses Betriebsgeräusch, das als Dauergeräusch zu werten ist, über den Beurteilungszeitraum eines Tages somit keinen relevanten Schallanteil. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf Grund der Geräuschcharakteristik das von der Transportleitung ausgehende Geräusch von anderen Dauergeräuschen unterscheidbar ist.

Nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen ist diese Wahrnehmbarkeit jedoch nur auf Phasen beschränkt, in denen andere Geräusche aus den Aktivitäten des Betriebes zurücktreten. Dadurch, dass über weite Zeiträume zur Tageszeit die von der Getreidetransportleitung ausgehenden Geräusche durch andere betriebliche Aktivitäten überdeckt werden, ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen für die Nachbarn bezogen auf die Tageszeit. Soweit der von den Bw beigezogene medizinische Sachverständige in der Stellungnahme vom 4.11.2009 hiezu vorbringt, dass sich die Situation an Samstagen, Sonn- und Feiertagen anders darstelle, da an diesen Tagen keine Lkw-Entladungen stattfinden würden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Projektsunterlagen die Betriebsanlage von Montag bis Sonntag betrieben wird und der Lkw-Verkehr lediglich beschränkt wird auf das gesetzliche Nachtfahrverbot am Wochenende.

 

Der Forderung der Bw, den zur Nachtzeit vorgeschrieben Grenzwert von max. 40 dB für betriebsbedingte Dauergeräusche auch für die Tagzeit vorzuschreiben, kann nicht gefolgt werden, da nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 30.6.2009 zur Tages- und Abendzeit eine höhere Bestandslärmsituation vorherrscht, als in der Nacht, sodass diese Dauergeräusche nicht mehr in den Vordergrund kommen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung im Zuge der mündlichen Erörterung der Lärmsituation sowohl vom Amtssachverständigen als auch von den beigezogenen Lärmtechnikern seitens der Bw und der Kw ausgeführt wurde, dass auf Grund der erforderlichen technischen Maßnahmen für die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzwertes zur Tageszeit davon auszugehen ist, dass dieser Grenzwert  jederzeit eingehalten wird. Eine bescheidmäßige Vorschreibung ist aber nach dem für die  Vorschreibung von Auflagen herrschenden Grundsatz der Erforderlichkeit nicht möglich.  

 

Zu den zusätzlichen Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen  ausgeführt, dass es sich bei den Anlieferungen mittels Kipper-Lkw um die schalltechnisch ungünstigsten Anlieferungen handelt, die auch schalltechnisch relevant sind, da dabei der Silo-Lkw außerhalb der Getreideannahmegosse für die Entladung aufgestellt wird und dabei der Motor im Betrieb bleibt. Die sonstigen Anlieferungen und Abholungen haben auf Grund der größeren Entfernung zu den Wohnliegenschaften und der dabei abgestellten Motoren keinen maßgeblichen Einfluss.

Diese Ladevorgänge sind nach durchgeführten aktuellen Messungen mit durchschnittlich LA,eq = 58 dB während einer Entladedauer von 20 Minuten zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Amtssachverständigen umfasst 6 Entladevorgänge, wobei 4 in die Tageszeit (6.00 bis 18.00 Uhr) und 2 in die Abendzeit (18.00 bis 22.00 Uhr) fallen. Zu den im erstinstanzlichen Verfahren angegeben 2 Entladevorgängen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wurde vom Vertreter der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass diese nicht zur Nachtzeit, sondern zur Tageszeit stattfinden sollen.

Demgemäß rechnet sich zur Tageszeit ein Schallpegel von LA,eq = 48 dB und für die beiden Entladevorgänge zur Abendzeit ein Dauerschallpegel von LA,eq = 51 dB.

Diesen Ausführungen wurde durch den von den Bw beigezogenen Lärmtechniker nicht entgegnet; allerdings wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Schallpegelmessung von Betriebsgeräuschen am Tag am 24.8.2009 bei dem Mühlenbetrieb zuordenbaren betrieblichen Tätigkeiten Spitzenpegel zwischen 80 und 85 dB festgestellt wurden. Vom Sachverständigen wird bemängelt, dass diese Schallereignisse im schalltechnischen Projekt in der Emissionsprognose nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der lärmtechnische Amtssachverständige sehr wohl auf diese Spitzenpegel eingegangen ist.

In Übereinstimmung mit dem von den Bw beigezogenen Sachverständigen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass diese Spitzenpegel durch Klopfgeräusche zur vollständigen Transportsiloentleerung bzw. Laderäume der Lkw verursacht werden.

Vom Sachverständigen wurde plausibel dargestellt, dass sich diese Spitzenpegel gegenüber der Bestandsituation nicht ändern, jedoch die Häufigkeit zunimmt. In technischer Hinsicht wurde festgehalten, dass auf Grund dieser Spitzenpegel ein Impulszuschlag von 5 dB in Rechnung zu stellen ist, sodass der Beurteilungspegel dieser Immissionen am Tag LA,R = 53 dB und am Abend LA,R = 56 dB beträgt. Diese Immissionen liegen damit hinsichtlich des Beurteilungspegels im Bereich der bestehenden Betriebsimmissionen.

Allerdings ist den Bw insofern zuzustimmen, dass hinsichtlich der Häufigkeit der Spitzenpegel eine Änderung eintritt und ist aus diesem Grund - um diese Spitzenpegel zu vermeiden -  die Vorschreibung der im Spruch genannten Auflage hinsichtlich des Abklopfens der Transportsilo bzw. LKW-Laderäume erforderlich.

 

Im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass durch das beantragte Vorhaben unter der Voraussetzung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und der von der Kw festgelegten Projektseinschränkung keine Veränderung der bestehenden Lärmsituation bzw. bezogen auf die Transportleitung keine unzumutbaren Auswirkungen für die Nachbarn zu erwarten sind. Die Beurteilung des Betriebes der Transportleitung  bezieht sich auf die Tageszeit, da in diesem Rahmen die gewerbebehördliche Genehmigung besteht.

 

5.5. Soweit die Bw in diesem Zusammenhang vorbringen, aus Zeitungsberichten gehe hervor, dass der Umsatz in den nächsten 5 Jahren verdreifacht werden solle und lasse dies weitere massive gesundheitsgefährdende Immissionen für die Bw befürchten, ist auf die obigen Ausführungen zum Grundsatz des Projektverfahrens im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verweisen.

 

Die Ausführungen zum Grundsatz des Projektverfahrens gelten auch soweit für das Vorbringen der Bw, unzumutbare Lärmbelästigungen würden auch durch den bestehenden Abfallcontainer und Staplerbewegungen hervorgerufen werden. Der bestehende Abfallcontainer und die Staplerbewegungen werden für die nicht verfahrensgegenständliche Backmittelproduktion verwendet werden und sind auch nicht Projektsbestandteil. Demgemäß sind diese auch nicht der Beurteilung zu Grunde zu legen und auch nicht vom Genehmigungsumfang umfasst, weshalb der diesbezügliche Verweis im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen hat.

 

Wenn von den Bw bemängelt wird, dass die Kw im erstinstanzlichen Verfahren das Projekt dahingehend eingeschränkt hat, dass zur Nachtzeit keine pneumatische Entladung stattfindet, diese Einschränkung aber im erstinstanzlichen Bescheid nicht als Auflage aufgenommen worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass diese Projektseinschränkung in der Betriebsbeschreibung des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden hat und damit diese Projektsangabe insofern normativen Charakter erlangt hat, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung – sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden.

Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, sind nicht als Auflagen vorzuschreiben (vgl. VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123).

 

Zwar waren die nunmehr unter Auflagepunkt 22. und 23. vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen ebenso  Gegenstand des dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegten schalltechnischen Projektes vom 13.11.2008, jedoch als Projektsangabe (durch die Formulierung "Vorschlag") nicht so bestimmt umschrieben, dass diese normativen Charakter erlangen, weshalb diesbezüglich die Vorschreibung der Projektsangabe als Auflage erforderlich war.  

 

Soweit der von den Nachbarn beigezogene medizinische Sachverständige Bezug nimmt auf eine von ihm im Zuge der mündlichen Augenscheinsverhandlung beobachtete Staubfreisetzung im Zuge einer Getreideentladung, so ist hiezu festzuhalten, dass diesbezügliche Einwendungen von den Nachbarn nicht vorgebracht wurden und somit Präklusion vorliegt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Stellungnahme des Mühlensachverständigen betreffend Explosionsschutz und Anwendung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT.

Darüber hinaus wurden die Belange des Explosionsschutzes, die im Übrigen den Arbeitnehmerschutz betreffen, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend beurteilt. Der diesbezüglich beigezogene maschinenbautechnische Amtssachverständige hat sich mit diesen Belangen ausführlich auseinandergesetzt und wurden auch die dementsprechend erforderlichen Auflagen vorgeschrieben.

 

5.6. Die Bw bemängeln, dass sie zu dem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Ortsaugenschein im Mühlengebäude nicht beigezogen wurden.

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an diesem Lokalaugenschein wird von den Bw damit begründet, dass es für die Definition der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile wesentlich sei, deren jeweiligen Betrieb im Inneren des Mühlengebäudes festzustellen. Dem ausgeführten Zustand der Betriebsanlage entsprechende Projektsunterlagen würden nicht vorliegen und könne der Ortsaugenschein daher nicht durch ein Aktenstudium ersetzt werden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf § 54 AVG zu verweisen, wonach die Behörde zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen vornehmen kann.

Nach § 40 Abs.2 AVG hat die Behörde darüber zu wachen, dass die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werde.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von der Konsenswerberin der Antrag gestellt, die Nachbarn bzw. deren rechtliche Vertretung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vom Lokalaugenschein innerhalb des Mühlengebäudes auszuschließen. Begründet wurde dies damit, dass die von den Nachbarn beigezogenen Rechtsvertreter auch die Firma x vertreten, welche gegen die Firma x und deren Geschäftsführer beim LG Linz zu 29 CG/121/09 d und 5 CG 48/09 d Klagen gemäß UWG eingebracht haben. Die Nachbareinwendungen und Berufungen würden aus Sicht der Konsenswerberin ausschließlich dazu dienen, Informationen für x zu beschaffen.

 

Vorweg ist dazu auszuführen, dass in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren grundsätzlich den Nachbarn Parteistellung zusteht und diese nur dann verloren geht, wenn keine tauglichen Einwendungen vorgebracht werden. Im gegenständlichen Fall wurden von den Nachbarn im erstinstanzlichen Verfahren dementsprechende Einwendungen erhoben und steht ihnen demgemäß (mit Ausnahme der Ehegatten x) auch das Berufungsrecht zu und hat sich die Berufungsbehörde mit den Einwendungen der Nachbarn auseinander zu setzen. Mögliche weiter über die vorgebrachten Befürchtungen wegen Lärmbelästigung bestehenden Gründe für die Einbringung einer Berufung sind für das Berufungsverfahren ohne Belang; die zivilgerichtlichen Verfahren berühren sohin das anhängige Betriebs­anlagengenehmigungsverfahren  nicht.

Davon zu unterscheiden ist jedoch der Lokalaugenschein zur Besichtigung der Maschinenausstattung der Mühlenanlage, mit der durchaus Geschäftsgeheimnisse verbunden sein können.

 

Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass keine Verpflichtung besteht, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Parteien durchzuführen. Es reicht hin, dass die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetz RZ 8 zu § 54).

Vorliegend wurde der Lokalaugenschein unter Beiziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen, der Vertreter der Kw sowie des von den Bw beigezogenen medizinische Sachverständige vorgenommen.

Die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert und im Befund des Amtssachverständigen aufgenommen. Den Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt ohne Anwesenheit der Parteien oder eines Vertreters nicht einwandfrei festgestellt werden kann, deren Beiziehung notwendig und damit rechtlich geboten.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

 

Der Begründung der Bw, die Teilnahme am Lokalaugenschein sei insofern erforderlich, da für die Definition der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile es wesentlich sei, deren jeweiligen Betrieb im Inneren des Mühlengebäudes festzustellen, kann im Grunde der obigen Ausführungen zum Grundsatz des Projektsverfahrens im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht gefolgt werden. Demnach sind der Beurteilung die im § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen. Auch wenn eine Betriebsanlage bereits genehmigungslos errichtet ist, muss die Behörde ihrer Entscheidung das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt zu Grunde legen und nicht die Betriebsanlage so, wie sie tatsächlich errichtet wurde (vgl. VwGH 10.9.1991, 91/04/0105, 0106). Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungs­verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt (VwGH. 26.5.1998, 98/09/0023).

Im Lichte dieser VwGH-Judikatur geht sohin das Argument der Bw für die Erforderlichkeit der Teilnahme am Lokalaugenschein ins Leere.

 

Diese Ausführungen gelten auch für das Vorbringen der Rechtsvertreter der Bw, beim Ortsaugenschein habe für sie der Eindruck bestanden, dass nicht alle relevanten Betriebsanlagenteile eingeschalten waren.

Davon abgesehen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen, der beim Lokalaugenschein anwesend war, beschrieben, dass bei der Besichtigung anhand der Visualisierung in der Warte eine Kapazität der Mahlleistung des Getreides von 8.740 kg/Stunde festgestellt wurde.

Bei dem am 16.9.2009 unangekündigt durchgeführten Lokalaugenschein wurde vom selben Amtssachverständigen festgestellt, dass eine Produktsmenge von 8.700 kg/Stunde für das Getreide visualisiert wurde. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 22.9.2009 in der Mühle Normalbetrieb gefahren wurde. Des Weiteren wurde bei diesem unangekündigten Lokalaugenschein auch festgestellt, dass sämtliche Fenster im Mühlengebäude geschlossen waren.

 

Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Betriebslärm nicht anhand des vorgenommenen Lokalaugenscheins, sondern anhand von Messdaten und anzuwendender Beurteilungsrichtlinien und – wie oben ausgeführt – unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen erfolgt.

Soweit die Bw vorbringen, dass nach Durchführung des Ortsaugenscheines wahrgenommen worden sei, dass kein Wasser mehr über das x-Wehr fließe und auch diese Wahrnehmung für die Beurteilung der Lärmsituation erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der Lärmsituation zur Nachtzeit von der absolut günstigsten Situation für die Nachbarn ausgegangen wurde, da ein Messwert hinsichtlich des Basispegels herangezogen wurde, der bei Betriebsstillstand und geringer Wasserführung ermittelt wurde. Hinsichtlich der Tagzeit wurden die Anteile der Wehr abgerechnet.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden von den Bw mehrfache lärmtechnische Schalluntersuchungen zur Thematik der Einhaltung des im erstinstanzlichen Bescheid unter Auflagepunkt 17 vorgeschriebenen Immissionspegels LP,A von max. 40 dB vorgelegt.

Die Bw bringen vor, dass diese Auflage nach den von ihnen veranlassten Messungen nicht eingehalten werde.

Dem gegenüber liegen schalltechnische Untersuchungen der Kw vor, nach denen die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet ist.

 

Ohne auf die Richtigkeit der jeweiligen schalltechnischen Untersuchungen einzugehen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die mögliche Nichteinhaltung von Auflagen nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (VwGH 9.10.1981, 80/04/1774). Werden Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

 

5.7. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat zu entfallen, da der akzessorische Charakter einer Auflage und die damit verbundene rechtliche Eigenart als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung eine Frist für die Erfüllung nicht zulässt.

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11.03.2010, Zl.: B 832/10-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.06.2012, Zl.: 2010/04/0030-21

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