Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570043/10/Sch/Th

Linz, 03.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 27. Juli 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 2009, Zl. VerkR96-1631-2009, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 34 Abs.2 und Abs.3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 15. Juli 2009, Zl. VerkR96-1631-2009, über Herrn X, gemäß § 34 Abs.2 und Abs.3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 360 Euro verhängt.

 

Er habe sich im an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2009 zum dortigen Aktenvorgang VerkR96-9276-2009/Ni einer beleidigenden Schreibweise bedient, indem er folgende Formulierung verwendete:

 

"Wie eigentlich nicht anders zu erwarten, kommt von Exlandgendarmen, die nie Polizisten werden, außer Schwachsinn nur Müll und verquirlte Sch…"

 

"Es kann auch so formuliert werden, dass ich ausgezeichnete Professoren in der Schule hatte, während sich Hochholdinger offensichtlich besser mit Sozialpädagogik zurechtfindet bzw. zurechtfinden musste!"

 

Wie üblich, werden die Einschreiter wieder alles abstreiten, weswegen ich, um die schwachsinnigen Angaben objektiv widerlegen zu können folgenden…"

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dessen Zuständigkeit zur Entscheidung – durch Einzelmitglied – über Berufungen gegen bescheidmäßig verhängte Ordnungsstrafen ergibt sich aus § 36 Abs.2 AVG.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben ausgeführt, richtet sich das erwähnte Schreiben des Berufungswerbers nicht an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, sondern an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa VwGH v. 03.11.1987, Zhl. 87/04/0141) ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nur eine bestimmte Behörde zuständig, und zwar jene, die die Angelegenheit, in der die Eingabe vorgebracht wurde, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.

 

Angesichts dessen hat der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6. August 2009 bei der Erstbehörde nachgefragt, woher sie ihre Zuständigkeit zur Verhängung einer Ordnungsstrafe ableitet. Mit Schreiben vom 26. November 2009 hat die Behörde mitgeteilt, dass die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung im Bereich der Bezirkshauptmannschaft begangen und auch eine Strafverfügung erlassen worden sei. Nach erfolgtem Einspruch sei das Strafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten worden. Im Zuge eines Rechtshilfeersuchens dieser Behörde sei dann die beleidigende Schreibweise in dem erwähnten Schreiben des Berufungswerbers festgestellt worden. Sie richte sich gegen Polizisten, welche im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ihren Dienst versehen, deshalb sei von dieser Behörde eine Ordnungsstrafe verhängt worden.

 

Durch diese Stellungnahme der Behörde ist wenigstens geklärt, wie das Schreiben dort hingelangen konnte, was dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen war.

 

Die von der Erstbehörde nachgereichte – im angefochtenen Bescheid noch nicht enthaltene – Begründung für ihre angenommene Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides steht im Widerspruch zur obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Durch die Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist letztere dafür zuständig geworden, die zugrunde liegende Angelegenheit, eben das Verwaltungsstrafverfahren, zu erledigen. Dass diese Behörde in Form eines Rechtshilfeersuchens die Erstbehörde mit dem Vorgang wieder beschäftigt hat, reicht nicht aus, durch diese Zufälligkeit eine Zuständigkeit zur Erlassung einer Ordnungsstrafe zu begründen. Sie nimmt dadurch ja nicht mehr die Sache in Behandlung, sondern setzt bloß für die ersuchende Behörde einen Verfahrensschritt, etwa die Einvernahme eines Zeugen.

 

Fehlt es an diesen Anknüpfungspunkten, dann ist eine Zuständigkeit eben nicht gegeben, unabhängig davon, ob sonst irgendein Bezug zur Erstbehörde hergestellt werden könnte, etwa durch den Umstand, dass die Polizeibeamten, über die sich jemand in vermeintlich oder tatsächlich beleidigender Schreibweise äußert, im Zuständigkeitsbereich der bescheiderlassenden Behörde ihren Dienst versehen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der Erstbehörde zu beheben.

 

Angesichts der bekannten Arbeitsbelastung sowohl der Bezirksverwaltungsbehörden als auch des Oö. Verwaltungssenates stellt sich die grundsätzliche Frage der Sinnhaftigkeit solcherart produzierter Akten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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