Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-610155/5/Ste

Linz, 03.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über das Anbringen des X, vom 20. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

         Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3 iVm. 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (eingelangt am 27. Oktober 2009) eine „Beschwerde“ eingebracht. Er erachtet sich darin in seinen „Rechten als Mann und Vater“ verletzt und ersucht den Unabhängigen Verwaltungssenat „um eine unabhängige Vermittlung und Unterstützung in [s]einer Familienrechtssache“.

1.2. Diesem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, was der Antragsteller konkret anstrebt und wogegen er sich konkret an den Unabhängigen Verwaltungssenat wendet. Wenn überhaupt, käme allenfalls eine Beschwerde gegen eine Maßnahme nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG in Betracht.

1.3. Dem Antragsteller wurde daher mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2. November 2009, zugestellt am 4. November 2009, unter Hinweis auf die sich aus § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ergebenden Rechtsfolgen aufgetragen, das Anbringen, sollte es als Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu verstehen sein, bis spätestens 30. November 2009 näher zu begründen. Widrigenfalls werde die „Beschwerde“ als unzulässig zurückgewiesen. Im Rahmen eines Telefongesprächs am 30. November 2009 teilte der Antragsteller mit, er werde dem Verbesserungsauftrag nicht Folge leisten.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über das Anbringen erwogen:

2.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind nach Art. 129a Abs. 1 B-VG ausschließlich zuständig zur Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1.     in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2.     über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3.     in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4.     über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde zunächst nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird der Mangel nicht behoben, ist das Anbringen in weiterer Folge schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.2. Das vorliegende Anbringen ist keinem der im B-VG genannten Fälle zuzurechnen. Wie bereits im Schreiben vom 2. November 2009 dargelegt, könnte das Anbringen des Antragstellers allenfalls lediglich als eine Beschwerde gegen eine Maßnahme nach § 38a SPG zu werten sein. Der Antragsteller ist allerdings der Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenats, sein Anbringen zu verbessern nicht nachgekommen. Da eine aufgetragene Verbesserung nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Beschwerde nicht vor.

Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher jedenfalls nicht gegeben; das Anbringen ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner