Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300852/14/WEI/La

Linz, 15.12.2009

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 11. September 2008, Zl. Pol 96-65-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der 1. Tierhaltungsverordnung nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich der Anlastungen in den Spruchpunkten 3, 5, 11, 13, und 16 aufgehoben und insofern jeweils das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.              Hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche in den übrigen Spruchpunkten wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 15 der letzte Satz zu entfallen hat und dass als verletzte Rechtsvorschriften wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen die Vorschriften des § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit den im Folgenden aufgezählten Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 530/2006) anzusehen sind:

 

Spruchpunkt 1: Anlage 7 Z 1.; Spruchpunkt 2: Anlage 7 Z 2.1.; Spruchpunkt 3: entfällt; Spruchpunkt 4: Anlage 7 Z 1.; Spruchpunkt 5: entfällt; Spruchpunkt 6: Anlage 7 Z 2.3. Abs 1; Spruchpunkt 7: Anlage 7 Z 2.3. Abs 2; Spruchpunkt 8: Anlage 7 Z 2.3. Abs 3; Spruchpunkt 9: Anlage 7 Z 3. Abs 1; Spruchpunkt 10: Anlage 7 Z 3. Abs 3; Spruchpunkt 11: entfällt; Spruchpunkt 12: Anlage 7 Z 4.1.; Spruchpunkt 13: Anlage 7 Z 4.3.; Spruchpunkt 14: Anlage 7 Z 6. Abs 4; Spruchpunkt 15: Anlage 7 Z 6. Abs 2; Spruchpunkt 16: entfällt.

 

Die von der belangten Behörde teilweise angeführten weiteren Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Z 10 und Z 13 TSchG und die Strafnorm des § 38 Abs 1 Z 1 TSchG haben zu entfallen. In allen Fällen ist als Strafnorm der § 38 Abs 3 TSchG anzusehen.

 

III.          Aus Anlass der Berufung werden die auf Grundlage des § 38 Abs 3 TSchG und des § 16 Abs 1und 2 VStG zu bemessenden Strafen zu den Spruchpunkten 1, 6, 10 und 15 wie folgt herabgesetzt:

 

Zu 1)     Geldstrafe 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden),

zu 6)     Geldstrafe 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden),

zu 10)   Geldstrafe 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden)

zu 15)   Geldstrafe 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden).

 

Die übrigen Strafaussprüche zu den Spruchpunkten 2, 4, 7, 8, 9, 12 und 14 werden bestätigt.

 

IV.            Zu den aufgehobenen Spruchpunkten 3, 5, 11, 13 und 16 entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG jede Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der Kostenbeitrag erster Instanz beträgt zu den Spruchpunkten 1 und 6 jeweils 30 Euro und zu den Spruchpunkten 10 und 15 jeweils 20 Euro; im Berufungsverfahren entfallen dazu gemäß § 65 VStG weitere Kostenbeiträge.

 

Zu den Spruchpunkten 4 und 12 betragen die Kostenbeiträge erster Instanz je 20 Euro und zu den Spruchpunkten 2, 7, 8, 9 und 14 je 30 Euro. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz weitere Kostenbeiträge zu den Spruchpunkten 4 und 12 von je 40 Euro und zu den Spruchpunkten 2, 7, 8, 9 und 14 von je 60 Euro zu leisten.

 

In Summe hat der Berufungswerber an Kostenbeiträgen im Strafverfahren erster Instanz den Betrag von 290 Euro und im Berufungsverfahren den Betrag von 380 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden wurde der Berufungswerber (Bw) in insgesamt 16 Spruchpunkten wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Aufgrund des am 17.04.2008 durch Herrn X und Herrn X durchgeführten Lokalaugenscheines haben Sie als Halter der auf dem Areal Ihrer Straußenzucht gehaltenen Strauße zu verantworten, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen wie folgt nicht eingehalten werden:

 

1)           Das Gehege I ist durch eine Straße vom Stall getrennt. Vom Gehege aus besteht also kein direkter Stallzugang. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Haltung in mit Zäunen gesicherten Gehegen mit einem ständigen Zugang zu einem Stallgebäude erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren alle Tiere im Stall und erst nach Ende des Lokalaugenscheines (ca. 14.20 Uhr) wurde diese ins Freie gelassen.

2)           In Ihren Gehegen wird nicht zwischen Tieren der verschiedenen Altersstufen unterschieden, weshalb die Höhe des Zaunes gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung zur Gänze 2 Meter betragen müsste, dies ist aber nicht der Fall.

3)           Der Zaun welcher die Gehege abgrenzt ist noch immer nicht so beschaffen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist. Gemäß den Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung ist der Zaun aber so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen und verfangen können.

4)           Durch einen umgestürzten Steher des Zaunes konnten die Tiere zum Zeitpunkt der Kontrolle problemlos aus dem Gehege entlaufen. Laut Ihrer eigenen Aussage besteht dieser Zustand seit November 2007. Von einem gesicherten Gehege kann daher nicht gesprochen werden. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Haltung in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.

5)           Der Boden ist zum Großteil nicht trittsicher. Weiters wurden viele Moraststellen festgestellt. Es wurden keine bzw. nur kleinste Sanierungsarbeiten festgestellt. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss der Boden trittsicher und trocken sein. Flächen, auf denen bei Niederschlägen Morast entsteht, sind durch Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trockenzulegen.

6)           Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss jedes Gehege mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß von 200,00 cm x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen. Diese Fläche mit Sand war augenscheinlich nicht mehr vorhanden, jedenfalls nicht überdacht.

7)           Es besteht keinerlei Unterteilung bzw. Unterscheidung zwischen den Zuchtgehegen, da die Steher der Zwischenzäune zum Teil liegen bzw. umgefallen sind. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss zwischen Zuchtgehegen ein direkter Zaunkontakt verhindert werden. Dies ist durch die umgefallenen Steher der Zwischenzäune nicht der Fall.

8)           Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung ist in jedem Zuchtgehege an einer höher gelegenen Stelle ein Nistplatz mit einem Durchmesser von mindestens 150,00 cm zu errichten. Der Nistplatz muss durch eine entsprechende Überdachung gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. Diese Nistplätze sind nicht vorhanden bzw. erfolgt keine Unterscheidung.

9)           Die Zugänge zu den Stallräumen sind viel zu eng und entsprechen in keinem Fall dem Gesetz. Bei den Zugängen handelt es sich um normale Türen welche ca. 90 cm breit sind. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Tore so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können.

10)       Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung müssen in den Stallräumen für die Tiere geeignete Tränkeeinrichtungen vorhanden sein. In Ihrem Fall ist im großen Stall nur auf einer Seite eine Mörteltruhe mit etwas Wasser für die Tiere bereitgestellt. Diese Mörteltruhe bzw. Tränkeeinrichtung reicht nicht für alle Tiere aus.

11)       In den Stallräumen herrscht sehr stickige Luft und somit ein massiver Sauerstoffmangel. Gemäß dem Tierschutzgesetz darf man Tiere keinem Sauerstoffmangel aussetzen.

12)       Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung sind Strauße in Gruppen zu halten. Ausgenommen hievon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder von Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Eine Gruppe bei Tieren von 14 Monaten darf höchstens 40 Tiere umfassen. In Ihrem Fall findet keinerlei Unterteilung und somit keine Gruppenhaltung statt.

13)       Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung ist durch die Wahl der Besatzdichte die Einhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. In ihrem Fall werden die Tiere nicht in Gruppen gehalten und somit wird diese Bestimmung nicht eingehalten bzw. ist dies nicht nachvollziehbar.

14)       Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Aufzeichnungen zu führen. Bei dem Lokalaugenschein konnten Sie keine entsprechenden Aufzeichnungen vorweisen.

15)       Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung muss den Tieren ab einem Alter von drei Wochen Einstreu (z.B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel) im Stall geboten werden. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass den Jungtieren fast keine Einstreu angeboten wurde. Das angebotene Einstreu war auf jeden Fall viel zu wenig. Außerdem herrschte sehr schlechte stickige Luft im Stall.

16)       Es wurde festgestellt, dass sehr viele Tiere verletzt und in teilweise schlechtem Zustand sind. Die Behandlung erfolgt offensichtlich sehr unsachgerecht (Blauspray mit WC-Papier und Paketklebeband). Sie gaben weiters bekannt, dass sie selten einen Tierarzt brauchen würden, da Sie die Tiere selbst versorgen würden. Diese Versorgung findet offensichtlich nicht ordnungsgemäß statt obwohl Sie gemäß dem Tierschutzgesetz für eine ordnungsgemäße Versorgung sorgen müssten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1)           § 5 Abs. 2 Z.10 TSchG, BGBl. I/118/2004 iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 1

2)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z.2.1

3)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.1

4)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.1

5)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.2

6)           § 5 Abs. 2 Z. 10 und Z. 13 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.3

7)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.3

8)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2 Z. 2.3

9)           § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 3

10)        § 5 Abs. 2 Z. 10 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 3

11)        § 5 Abs. 2 Z. 10 TSchG

12)       § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 4 Z. 4.1

13)       § 13 Abs. 2 TSchG iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 4 Z. 4.3.

14)       § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 6

15)       § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG iVm. der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 6

16)       § 15 TSchG iVm. § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG

 

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde die Strafen zu den Spruchpunkten nach zwei verschiedenen Strafbestimmungen.

 

Auf Grundlage der Strafbestimmung des § 38 Abs 1 Z 1 TSchG wurden zu nachstehenden Spruchpunkten folgende Strafen verhängt:

 

·         Spruchpunkte 1) und 6): je Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden)

·         Spruchpunkte 10), 11), 15) und 16): Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

 

Auf Grundlage der Strafbestimmung des § 38 Abs 3 TSchG wurden zu nachstehenden Spruchpunkten folgende Strafen verhängt:

 

·         Spruchpunkte 2), 3), 5), 7), 8) und 10) bis 16): je Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

·         Spruchpunkte 4) und 9): je Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden)

 

Gemäß § 64 VStG wurde ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 480 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 16. September 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 29. September 2008 rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Strafverfahren angestrebt wird. Die Berufung lautet inhaltlich:

 

2.1. In der Begründung des Straferkenntnisses werden zunächst die zitierten Rechtsvorschriften des Tierschutzgesetzes und die Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung wiedergegeben. Danach stellte die belangte Strafbehörde fest, dass die im Spruch angeführten Abweichungen von den tierschutzrechtlichen Vorschriften beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 durch die amtlichen Organe festgestellt worden wären. In weiterer Folge schildert die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und gibt Stellungnahmen der Parteien wieder. Dann geht sie auf die 16 Spruchpunkte näher ein und stellt durchwegs fest, dass die dienstlichen Feststellungen des Amtstierarztes und des X welche in einem Gutachten niedergeschrieben worden wären, absolut glaubwürdig erschienen. Im Ergebnis wären die vorgeworfenen 16 Verwaltungsübertretungen in jedem Fall erwiesen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde zu den persönlichen Verhältnissen des Bw von einem landwirtschaftlichen Besitz mit einem Einheitswert von 23.000 Euro, keinem sonstigen Vermögen und fehlenden Sorgepflichten aus. Straferschwerend wertete die Strafbehörde dass der Bw insgesamt schon 18 Mal wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und den dazugehörenden Verordnungen rechtskräftig bestraft wurde. Strafmilden wäre kein Umstand Die verhängten Geldstrafen bewegten sich im unteren Bereich des Strafrahmens, wären unrechts- und schuldangemessen und in präventiver Hinsicht ausreichend.

 

2.2. Die Berufung rügt zunächst unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass dem Bw nicht ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten worden wäre. Die dienstlichen Wahrnehmung vom 17. April 2008 wären als Beweis unzureichend gewesen. Man hätte auch einen bautechnischen Sachverständigen beiziehen müssen. Die Zuständigkeit des Gerichts wäre missachtet worden (Hinweis auf § 38 Abs 7 TSchG). Der Bw sei vom Bezirksgericht Gmunden mit Urteil vom 19. Juni 2008 zu 4 U 242/05z rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt worden. Auf die Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahren habe der Bw in seiner Rechtfertigung hingewiesen, die Behörde darauf aber nicht eingegangen. Hinsichtlich der zur Last gelegten Tathandlungen liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

 

Die Umschreibung der Tathandlungen widerspreche § 44a VStG. Schon aus dem Einleitungssatz gehe nicht hervor, wann und wo  Tathandlungen begangen worden wären. Auch die Funktion als Tierhalter bleibe unerwähnt. Die Umschreibungen in den 16 Spruchpunkten seien nicht so konkret, um die Vorwürfe nachvollziehen zu können. Die Gebote und Verbote der 1. Tierhaltungsverordnung habe die belangte Behörde nicht in einer den Anforderungen des § 44a VStG gebotenen Weise umschrieben.

 

Die Berufung nimmt dann zu den einzelnen Spruchpunkten Stellung.

 

Im Spruchpunkt 1 (Zugang Gehege) ortete sie einen Widerspruch in sich. Zur Zaunhöhe im Punkt 2 wird behauptet, dass die Pflöcke, die den Zaun halten, durchgehend 2 Meter hoch wären, wovon sich ein bautechnischer Amtssachverständiger überzeugen könnte. Hinsichtlich der Zaunbeschaffenheit nach Punkt 3 wird auf eine nicht näher benannte Studie aus Südafrika hingewiesen, wonach Strauße ein sehr scharfes Sehvermögen hätten. Es wäre noch nie vorgekommen, dass sich ein Strauß an den Drähten verletzte. Diesbezüglich hätte dieser Vorwurf durch den Amtstierarzt oder einen Ornithologen unter Beweis gestellt werden müssen.

 

Zu Punkt 4 wird ausgeführt, dass X, der Sohn des Nachbarn, mit dem Traktor einen Steher umgefahren hätte. Dieser wäre mit den Drähten auf der Innenseite des Geheges gehangen, wodurch der Strauß ein breiteres Hindernis habe übersteigen müssen. Der Bw hätte erst später von der Schadensverursachung erfahren. Er habe keine Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet.

 

Zur Frage des trittsicheren Bodens (Spruchpunkt 5) meint die Berufung, dass der Rasen ähnlich einem Fußballfeld wäre. Nur entlang der Umzäunung sei kein Rasen möglich. Die neugierigen Straußenvögel hielten sich nämlich gerne in der Nähe des Zaunes auf und zertrampeln den Rasen. Dieses Problem wäre auch bei anderen Tieren wie bei Pferden Rindern und Schweinen ähnlich. Auf der Seite des Hauses und Stalles habe der Bw schon vor Jahren drei abgedeckte Schächte gebaut, die das Regenwasser aufnehmen können.

 

Zur Sandfläche (Spruchpunkt 6) wird vorgebracht, dass sich eine solche im Ausmaß von 2 x 4,5 Metern im Gehege 1 im Schutze der alten Rundsilos befinde, die auf der Unterseite  mit einer 4 mm starken Plane "abgedeckt" sei. Auch im Gehege 2 sei ebenfalls eine windgeschützte Sandfläche unter einem großen Birnbaum vorhanden, die gleichwertig beschaffen sei wie im Gehege 1.

 

Zur fehlenden Unterteilung der Zuchtgehege (Spruchpunkt 7) wegen umgefallener Steher des Zwischenzaunes behauptet die Berufung, dass die Strauße von entlaufenen Jagdhunden des Revierjägers X gejagt worden wären, wobei die in Panik geratenen Tiere die Pflöcke niedergerissen hätten. Der Bw hätte Anzeige erstattet, von der er bis heute nichts hörte.

 

Zu den fehlenden Nistplätzen (Punkt 8) bringt die Berufung vor, dass in der Straußenfarm des Bw keine Nistplätze notwendig wären, weil er wegen der unsicheren Wetterbedingungen den Brutapparat der Naturbrütung vorziehe.

 

Zu den zu engen Stallzugängen (Spruchpunkt 9) wird ausgeführt, dass der ehemalige Rinderstall neun Türstöcke, sieben davon mit einer Lichte von einem Meter und zwei mit sogar 2,5 Metern, aufweise. Früher wären die Mastrinder von 600 bis 700 kg durchgegangen. Strauße wären vornehme Tiere und gingen grundsätzlich einzeln im Gänsemarsch. Ein fachkundiger Beweis durch Amtstierarzt oder Ornithologen wird abermals vermisst.

 

Der Vorhalt der nicht ausreichenden Tränkeeinrichtung (Punkt 10) sei unrichtig. Der Bw hätte zwei Mörteltruhen im Stall stehen und seine Straußenvögel hätten nie Durst gelitten.

 

Der im Spruchpunkt 11 gemachte Vorwurf der stickigen Luft mit massivem Sauerstoffmangel wird sinngemäß bestritten. Im ehemaligen Rindermaststall gebe es zwei Luftschächte im Ausmaß von ca. 70 x 70 cm. In der warmen Jahreszeit seien meist vier Türen und auch zehn Fenster offen, im Winter hingegen witterungsbedingt teilweise geschlossen. Jeder Stall rieche anders. Am deftigsten der Saustall. Der Bw müsse zugeben, dass ein Straußenstall anders rieche als ein Büro.

 

Die im Spruchpunkt 12 zum Ausdruck kommende Forderung nach unterteilten Gehegen sei überflüssig. In der Straußenfarm des Bw wären die Gehege immer unterteilt gewesen.

 

Zum Spruchpunkt 13 betreffend die Wahl der Besatzdichte zur Erhaltung einer Bodenvegetation als Weidemöglichkeit wird vorgebracht, dass die Straußenvögel ausschließlich im Stall gefüttert werden. 90 % des Auslaufes wäre Rasen. Nur die Flächen entlang des Zaunes wären zertreten.

 

Das Fehlen von den im Spruchpunkt 14 angeführten Aufzeichnungen wird insofern bestritten, als der Bw behauptet, dass er sich natürlich seine Aufzeichnungen, insbesondere was Medikamente betrifft, machen würde. Leider sei in Österreich kein einziges Medikament (Antibiotikum) für Strauße zugelassen.

 

Dem Vorwurf der mangelnden Einstreu im Spruchpunkt 15 entgegnet die Berufung, dass man bei der Einstreu dem Alter der Tiere entsprechend differenzieren müsse. Den im ehemaligen Kuhstall gehaltenen Kücken dürfe man keine Einstreu geben. Dies wäre lebensgefährlich, weil sie alles fressen. Eine Magenverstopfung führte ausnahmslos zum Tode und die Jungtiere würden erbärmlich zugrunde gehen. Ebenso gefährlich wären Sand und Sägemehl. Für die kleinen Küken stünde eine geheizte Bodenplatte zur Verfügung.

 

Zum Vorwurf im Spruchpunkt 16 bestreitet die Berufung, dass viele Tiere verletzt gewesen seien. Diese unbewiesene Behauptung wäre geeignet, den Bw wirtschaftlich zu schädigen und seinem Ansehen als Tierliebhaber zu schaden. Blauspray werde bei kleineren Hautverletzungen auch von Tierärzten angewendet. Verbände aus Stoff pickten die Tiere herunter. So verwende der Bw mit Erfolg steriles Papier, das er mit Plastik-Klebestreifen befestige.

 

Die Berufung führt noch als unrichtige Tatbestandsbeurteilung aus, dass die Tatbestände des § 5 Abs 2 und des § 13 Abs 2 TSchG nicht kumulativ nebeneinander angewendet werden dürften, weil dies eine unzulässige Mehrfachbestrafung wäre.

 

Abschließend betont der Bw, dass er in der Straußenzucht viele Erfahrungen hätte sammeln müssen, um einigermaßen zu überleben. Er wünschte sich Hilfe für diese alternative Landwirtschaft und weniger Bosheiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 17. November 2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Gegenwart des persönlich erschienen Bw, seines Rechtsvertreters X, des vom Bw nur für diese Verhandlung beigezogenen Rechtsanwalts X und des Behördenvertreters X durchgeführt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn X, Referent der belangten Behörde, und des Amtstierarztes X über die amtlichen Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 betreffend die Straußenhaltung auf dem Anwesen des Bw, weiters durch Erörterung der Aktenlage (insb. Aktenvermerk vom 17.04.2008), Einsichtnahme in die amtliche Lichtbildbeilage mit insgesamt 16 Fotos zu diesem Lokalaugenschein (Sammelbeilage 1) und deren Demonstration, in ein Foto des Bw (Beilage A) und in von diesem vorgelegte Arzneimittelabgabebelege (Sammelbeilage B).

 

Auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung und der Aktenlage geht das erkennende Mitglied von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

 

3.1. Allgemeine Feststellungen

 

Der Bw betreibt nach eigenen Angaben seit dem Jahre 1994 in X, X eine Straußenfarm, die über zwei getrennte Gehege verfügt. Das kleinere Gehege 1 befindet sich, wie auf dem vom Bw vorgelegten Foto A ersichtlich, gegenüber einem durch eine Zufahrtsstraße getrennten Stallgebäude, das der Bw in der Berufungsverhandlung als alten Rinderstall bezeichnet hat. Für das größere Gehege 2 im Ausmaß von 2,65 ha (vgl Berufung, Seite 8) ist ein später (etwa 1970) errichteter ehemaliger Rindermaststall vorgesehen, wie aus der Fotobeilage ersichtlich. Der Bw hat beide Ställe für die Straußenhaltung adaptiert, ebene Flächen betoniert und Spalten im Boden für den Ablauf von Abwässern vorgesehen. Bei der auf Foto Nr. 2 vor dem Stallgebäude ersichtlichen Holzbaracke handelt es sich um ein Vorsilogebäude, das an den ehemaligen Rindermaststall angebaut wurde und mit diesem durch 2,5 Meter breite Tore verbunden ist. Die Strauße werden aus dem ehemaligen Rindermaststall in das Gehege 2 über die auf Foto Nr. 2 nur schlecht erkennbaren 4 Türen auf der linken Seite des Stalles gelassen, die nach Angaben des Bw etwa eine Lichte von einem Meter haben (vgl zum Ganzen den Bw, Tonbandprotokoll [in Folge nur TP], Seiten 9 f).

 

Die amtlichen Zeugen X und der Amtstierarzt X berichteten in der Berufungsverhandlung über ihren Lokalaugenschein vom 17. April 2008 zur Überprüfung der Straußenhaltung des Bw. Dabei fiel ihnen zunächst die mangelhafte Umzäunung des Geheges der Straußenfarm auf. In der amtlichen Fotobeilage zum Aktenvermerk vom 17. April 2008 (vgl Sammelbeilage 1) zeigt das Foto Nr. 1 den Zeugen X und vor ihm zwei umgefallene Zaunpfähle der äußeren Umzäunung des Geheges mit nach unter gezogenen Drähten auf der rechten Seite und einem entsprechend großen Loch im Zaun im Ausmaß von mindestens 5 Metern. Diese Stelle befindet sich, wie auch in Verbindung mit Foto Nr. 2 erkennbar ist, in einer leichten Senke, in einem Gefälle abwärts vom Wohngebäude und Stallgebäude in nördlicher Richtung. Der Bw hat dazu berichtet (TP, Seite 4), dass die Steher üblicherweise im Abstand von 4 Metern gesetzt wurden.

 

Auf den Fotos Nr. 2 und Nr. 3 der Sammelbeilage 1 ist ein desolater Zwischenzaun innerhalb des Geheges 2 erkennbar, bei dem wegen zahlreicher umgefallener Steher und abgerissener Drähte keine Trennfunktion mehr vorhanden ist.

 

Auf den Fotos Nr. 1 und 3 der Lichtbildbeilage sind im Gehege 2 jeweils entlang des Zaunes ausgetretene Bereiche der Wiese zu sehen, wobei aber der Bewuchs noch nicht fehlt, sondern sich in schlechterem Zustand befindet. Auf dem das kleinere Gehege 1 betreffenden Foto Nr. 12 sieht man entlang eines Zaunes einen mit Schotter und Betonplatten eher nur notdürftig befestigten Boden mit drei kleineren Wasserlachen. Der Bw hat dazu ausgeführt (TP, Seiten 7f), dass Strauße sich vermehrt dort aufhalten, weil Passanten auf der anschließenden Zufahrtsstraße vorbeigehen. Außerdem handle es sich um einen Sammelstelle, weil sie von dort aus über die Zufahrtsstraße in den Stall für das Gehege 1 (vgl dazu Foto A) gelangen.

 

3.2. Feststellungen zu den einzelnen Schuldsprüchen:

 

 

Das Gehege 1 ist durch die bereits erwähnte Zufahrtsstraße vom dazu gehörigen Stall getrennt. Auf dieser Straße haben Nachbarn ein Fahrtrecht, wie der Bw gegenüber dem Amtstierarzt erklärt hatte (Zeuge X, TP, Seite 14). Die Tiere werden über ein auf Foto A erkennbares Tor mit zwei Flügeln vom Gehege 1 über die Straße in den Stall bzw. auch umgekehrt vom Stall ins Gehege gelassen. Dabei handelt es sich um den adaptierten alten Kuhstall, bei dem der nicht sichtbare Zugang auf dem Foto durch die Bäume an der Stallmauer versteckt ist (vgl Bw im TP, Seite 7).

 

Dass die Tiere zum Zeitpunkt der Überprüfung im Stall waren und erst nach Ende des Lokalaugenscheines ins Freie gelassen wurden, hat der Bw nicht bestritten.

 

 

 

Der Bw hat auf seiner Straußenfarm keine getrennte Haltung der Vögel nach Altersstufen vorgenommen. Wie die amtlichen Zeugen (vgl Angaben im TP, Seiten 5 und 14) schon im Vergleich mit ihrer Körpergröße durch Entlanggehen am Zaun einschätzen konnten, beträgt die Höhe des Gehegezaunes nicht durchgehend 2 Meter. Auch durch das Foto Nr. 1 mit dem Loch in der Umzäunung wird dies bestätigt. Selbst wenn die dort sichtbaren Steher 2 Meter hoch sein sollten, was nicht genau gesagt werden kann, wäre der Zaun insgesamt dennoch nicht 2 Meter hoch, weil ganz oben jedenfalls kein Draht gespannt wurde. Der oberste Draht befindet sich augenscheinlich in Gesichtshöhe des Zeugen X. Wie sich der Amtstierarzt offenbar zutreffend erinnerte, waren die Pflöcke höher als die Bespannung mit den Drähten, die auch immer wieder durchhingen. Außerdem spricht auch der Umstand, dass vor dem Inkrafttreten der Tierschutzverordnungen keine ausdrücklichen Vorschriften bestanden und die Zäune damals üblicher Weise in einer Höhe von nur 1,80 Metern errichtet wurden (vgl übereinstimmend Bw und Zeugen X, TP, Seite 6) dafür, dass der Bw nicht die gesamte Umzäunung seiner Gehege neu errichtete, um überall die 2 Meter Höhe zu erreichen.

 

 

Der Gehegezaun ist nicht so beschaffen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist, weil nur Drähte gespannt wurden und nicht auch Holzteile wie etwa Querlatten verwendet wurden. Auch wenn Strauße, wie die Berufung behauptet, ein gutes Sehvermögen haben sollten, so trifft wohl dennoch die Ansicht des Amtstierarztes zu, dass Drähte für sich allein nicht immer gut erkennbar sind. Dies gilt vor allem in Situationen mit Ablenkungen. Da keine getrennte Gruppenhaltung erfolgt kommt es vermehrt zu Kämpfen zwischen den Hähnen, bei denen die Drähte leicht übersehen werden können (Zeuge X, TP Seite 14).

 

 

Die Tiere konnten zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht nur durch einen, sondern auf Grund von zwei umgestürzten Stehern und einer entsprechend großen Lücke im Gehege 2 problemlos aus diesem Gehege entlaufen. Dieser Zustand bestand nach Überzeugung des erkennenden Mitglieds bereits seit November 2007 und damit seit Monaten.

 

Die Organe der belangten Behörde hielten dem beim Lokalaugenschein anwesende Bw vor, das seine Straußenvögel durch das Loch im Zaun ungehindert entweichen können und forderten ihn zur umgehenden Reparatur auf. Beim anschließenden Gespräch mit dem Bw stellte sich dann heraus, dass der beschriebene Schaden an der Umzäunung des Geheges schon seit Ende November des Jahres 2007 bestanden haben musste. Der Bw hielt den Behördenorganen im Wesentlichen entgegen, dass sein Nachbar schon Ende November 2007, vermutlich beim Gerstenanbau, das Loch im Zaun verursacht hatte, indem er mit dem Traktor zwei Steher umfuhr. Da der Nachbar Schuld daran wäre, hatte der Bw den Zaun auch nicht repariert. Der Bw wurde von den Zeugen auf seine Verantwortung hingewiesen und nachdrücklich zur Instandsetzung der Umzäunung des Geheges aufgefordert (vgl Zeugenaussagen, TP, Seiten 4f und 16).

 

Die nunmehr in der Berufungsverhandlung erstmals aufgestellt Behauptung des Bw, der Schaden an seinem Zaun wäre erst am Tag vor dem Lokalaugenschein durch den Nachbarn verursacht worden (vgl TP, Seite 4), ist völlig unglaubhaft und als unbeachtliche Schutzbehauptung anzusehen. Es gibt nicht den geringsten Grund, an den Angaben der amtlichen Zeugen zu zweifeln, die ihre übereinstimmende und überzeugende Darstellung sowohl im Aktenvermerk vom 17. April 2008 als auch bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nicht erfunden haben können. Nur der Bw selbst konnte Ihnen die Sache so geschildert und sich auf den Nachbarn ausgeredet haben. Dass er nach der Begehung und Beanstandung beim Lokalaugenschein mit dem Nachbarn zwecks Reparatur des Zaunes Kontakt aufnahm, ist zwar möglich, vermag aber seine nunmehrige Behauptung noch lange nicht als richtig erscheinen lassen.

 

 

Dass der Boden der Gehege zum Großteil nicht trittsicher war und viele Moraststellen vorhanden waren, kann das erkennende Mitglied nach der Aktenlage und den vorliegenden Beweisen nicht feststellen. Wie oben schon allgemein festgehalten, geht die mangelnde Trittsicherheit aus der beim Lokalaugenschein erstellten Fotobeilage nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit hervor. Das erkennende Mitglied kann zwar auf einzelnen Fotos ausgetretene Stellen mit schadhaftem Bewuchs, aber keine wirklichen Moraststellen erkennen, die eine ganz erhebliche Rutschgefahr für die Tiere bedeuten würden. Auch der kleine befestigte Bereich im Gehege 1 (Foto Nr. 12) wirkt zwar eher nur schlampig saniert und optisch nicht ansprechend, kann aber nicht schlechthin als nicht trittsicher bezeichnet werden. Die Angaben der amtlichen Zeugen waren nicht so zuverlässig und sicher, dass eine Feststellung zum Nachteil des Bw möglich erscheint. Der Amtstierarzt konnte nach Vorhalt der Fotos Nr. 2 und 3 keine ausreichenden Angaben machen. Er meinte nur, dass die nicht so grünen Flächen auf Foto Nr. 3 und die vorhandene Senke vermuten lassen, dass es dort zu Wasseransammlungen komme. Zum Foto Nr. 2 erinnerte er sich an den auf dem Foto allerdings nicht sichtbaren, weil im Hintergrund gelegenen Bereich vor dem Stall, wo er Moraststellen vorgefunden habe. Dort befände sich ein etwas tiefer gelegener Güterweg und von der dortigen Umzäunung des Geheges könnte man auf diese Moraststellen blicken. Nach der Einschätzung des erkennenden Mitglieds  hätte der Amtstierarzt, der nach Angaben des Zeugen X (vgl TP, Seite 3) beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 die Fotos der Sammelbeilage 1 machte, wohl auch diese Moraststellen durch Fotos dokumentiert, wenn sie eine Intensität erreicht hätten, die den Tieren offensichtlich hätte gefährlich werden können. Da dies unterblieben ist, kann nur im Zweifel zugunsten des Bw angenommen werden, dass relevante Morastsstellen nicht vorlagen.

 

 

Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass in jedem Gehege mindestens eine überdachte trockene und windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß von 2 x 2 Metern vorhanden ist. Die amtlichen Zeugen (vgl TP, Seiten 8 f und 15 f), die die Gehege von der Umzäunung her betrachteten, konnten beim Lokalaugenschein eine so beschaffene Sandfläche in keinem der beiden Gehege wahrnehmen. Der Amtstierarzt erinnerte sich sogar noch daran, dass der Bw seine Frage nach einer Sandfläche verneinte, weil er so etwas nicht brauche.

 

Das Berufungsvorbringen, dass sich im Gehege 1 im Schutz der alten Rundsilos und im Gehege 2 unter dem Birnbaum (vgl Foto Nr. 6) windgeschützte Sandflächen befänden, ist nicht glaubhaft. Soweit diese Behauptung sinngemäß auch für den Zeitpunkt des Lokalaugenscheins gelten soll, erscheint ein solcher Zustand ganz unwahrscheinlich. Es muss nämlich schon nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass der Bw allfällige Sandflächen dem danach fragenden Amtstierarzt gezeigt hätte. Auf dem Foto Nr. 6, das nach Angaben des Bw auch den Birnbaum zeigt, kann das erkennende Mitglied auch nicht ansatzweise eine Sandfläche am Fuße des Baumes erkennen. Der Amtstierarzt gab weiters an, zuletzt im Juli 2009 mit dem Gerichtssachverständigen X die Gehege des Bw noch einmal besichtigt und auch bei dieser Gelegenheit in keinem der Gehege eine Sandfläche vorgefunden zu haben (vgl TP, Seite 16). Abgesehen davon sind die nunmehr vom Bw behaupteten Sandflächen (vgl Berufung, Seite 8 und TP, Seite 8 und 16) schon noch dem eigenen Vorbringen jedenfalls nicht überdacht und soweit der Birnbaum angesprochen wird auch nicht windgeschützt.

 

 

Dass innerhalb der Zuchtgehege keine Unterscheidung bzw. Unterteilung stattfindet, wird auch in der Berufung nicht bestritten. Diese bringt dazu ohne zeitliche Orientierung nur vor, dass die Steher der Zwischenzäune durch in Panik geratenen Tiere, welche von zwei entlaufenen Jagdhunden des Revierjägers X gejagt worden wären, niedergerissen wurden.

 

Gegenüber dem Amtstierarzt verwies der Bw zum schlechten Zustandes des Zwischenzaunes im Gehege 2 (vgl Fotos Nr. 2 und 3) auf "dem X seine Jagdhunde", die ins Gehege gekommen wären und die Strauße gejagt hätten, welche dabei den Zaun teilweise umgerissen hätten. An dem Schaden durch am Boden liegende Steher und Drähte wäre der Nachbar schuld. Bemerkenswert war, dass sich der Bw nicht für zuständig hielt (Zeuge X, TP Seite 16).

 

 

Die Berufung räumt ein, dass in den Gehegen des Bw keine Nistplätze vorhanden sind, meint aber, dass diese nicht notwendig wären, weil der Bw wegen der unsicheren Wetterbedingungen in Österreich den Brutapparat der Naturbrütung vorziehe.

 

Der Amtstierarzt hat diesem Vorbringen aus fachlicher Sicht keine Bedeutung beigemessen, weil die Nistplätze nach der 1. Tierhaltungsverordnung im Hinblick auf die artgerechte Haltung und das Wohlbefinden der Strauße vorgeschrieben sind (vgl TP, Seite 17).

 

 

Zum Vorwurf der zu engen Stallzugänge erklärte der Bw in der Berufungsverhandlung (TP, Seiten 9 f), dass der ehemalige Rindermaststall insgesamt neun Türen mit Türstöcken von etwa einem Meter Lichte hätten. Davon führen aber auf der linken Seite des Stallgebäudes (vgl Foto Nr. 2) nur 4 Türen, die im jeweiligen Abstand von 6 bis 7 Metern situiert sind, in das Gehege 2, die anderen in den Hof. Die beiden in der Berufung erwähnten Türstöcke mit einer Lichte von 2,5 Metern führen nicht in das Gehege, sondern in die auf Foto Nr. 2 ersichtliche Holzbaracke, die der Bw als Vorsilo bezeichnet hat. Es handelt sich daher um keinen direkten Zugang.

 

Die amtlichen Zeugen schätzten die Breite (Lichte) aller Stallzugänge mit etwa 90 cm (Zeuge X, TP, Seite 9). Der Amtstierarzt berichtete allerdings noch (TP, Seite 17), dass bei seiner letzten Begehung mit X am 17. Juli 2009 zwei gleich große Türen vom ehemaligen Rindermaststall ins Gehege 2 vom ihm gemessen wurden, die nur eine Breite von 79 cm und eine Höhe von 2 Metern aufwiesen.

 

 

Dem Vorwurf der unzureichenden Tränkeeinrichtungen, wonach im großen Stall (ehemals Rindermaststall) nur auf einer Seite eine Mörteltruhe mit etwas Wasser für die Tiere bereitgestellt war, tritt die Berufung mit der Behauptung entgegen, dass zwei Mörteltruhen im Stall stünden und die Tiere nie Durst gelitten hätten. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, weil der zweite Mörteltrog mit Wasser nur einigen wenigen Problemstraußen zugänglich war, die auf der rechten Stallseite getrennt von den anderen Tieren gehalten wurden. Der Amtstierarzt erläuterte in der Berufungsverhandlung (TP, Seite 18), dass der Stall, wie auf den Fotos Nr. 9, 10, 11, 15 und 16 erkennbar, noch eine sog. Aufstallung (Holzzaun) von der ehemaligen Rinderzucht verfügt, die den Raum in zwei Bereiche trennt. In dem unmittelbar nach der Aufstallung befindlichen Futtergang befand sich nur ein Mörteltrog mit ca. 100 Liter Fassungsvermögen und mit einem Wasserstand von ca. 10 cm als Tränkeeinrichtung für die meisten Straußenvögel vom Gehege 2 (vgl Foto Nr. 15), die auf der linken Seite Zugang zum Stall hatten. Für mehr als 100 Tiere ist das sicherlich zu wenig. Nach der Fachmeinung des Amtstierarztes müsste, auch um ein Gedränge und Verletzungsgefahren zu vermeiden, Wasser an mehreren Stellen und nicht nur im Stall, sondern auch im Freien angeboten werden.

 

 

Der von der belangten Behörde nur sehr unbestimmt erhobene Vorwurf der sehr stickigen Luft "in den Stallräumen" mit massivem Sauerstoffmangel, dem man Tiere nicht aussetzen dürfe, kann nach der Aktenlage nicht erhärtet werden. Es gibt dafür keine ausreichend objektivierbaren Grundlagen. Im Aktenvermerk vom 17. April 2008 wird nichts Näheres ausgeführt. Dort ist überhaupt nur die Rede von der stickigen Luft im Stall für das Gehege 1. Zum großen Stall für Gehege 2 wird keine Feststellung getroffen. Auch in der Berufungsverhandlung konnten die Zeugen nur ungenaue Angaben machen. Der Zeuge X (TP, Seite 10) sprach von schlechter bzw. stickiger Luft in beiden Gehegen, konnte aber nicht angeben, ob das als normal zu betrachten war oder nicht. Dem Amtstierarzt fiel abgestandene Luft in den Stallräumen auf. Er räumte ein, dass die Wertung "stickig" auf seinem persönlichem Eindruck beruhte, weil er die Luft einfach als unangenehm empfunden hatte. Vorgaben zur erforderlichen Durchlüftung gibt es in der 1. Tierhaltungsverordnung nicht und wurden auch nicht untersucht. Mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit kann daher keine Feststellung zum Nachteil des Bw getroffen werden. Von einer so stickigen Luft, mit der ein erheblicher Sauerstoffmangel verbunden wäre, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht auszugehen.

 

 

Zum Vorwurf der fehlenden Gruppenhaltung und Unterteilung auf der Straußenfarm des Bw enthält die Berufung die offenkundige Schutzbehauptung, dass die Gehege der Straußenfarm immer unterteilt gewesen wären. Schon die Fotobeilage zum Lokalaugenschein vom 17. April 2008 beweist das Gegenteil. Die einvernommenen amtlichen Zeugen (vgl TP, Seiten 10 und 18) konnten keine geeigneten Abtrennungen oder Unterteilungen in den Gehegen feststellen. Der Zwischenzaun im Gehege 2 erfüllte bekanntlich wegen seines desolaten Zustandes keine trennend Funktion. Der Amtstierarzt hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die nicht ordnungsgemäße Haltung der Strauße in Gruppen zu Problemen und zu unkontrollierten Rangkämpfen zwischen den Hähnen führt. Die Besatzdichte müsste sich dann nach den größeren Tieren richten.

 

 

Durch die Wahl der richtigen Besatzdichte soll eine ausreichende Bodenvegetation erhalten werden. Die Anlastung der belangten Behörde, dass wegen der fehlenden Gruppenhaltung dies nicht eingehalten werde bzw. nicht nachvollziehbar sei, erscheint schon in tatsächlicher Hinsicht unschlüssig und unzureichend. Wenn die Besatzdichte nicht nachvollziehbar ist, dann müssen die erforderlichen Daten erhoben werden, um gesicherte Aussagen machen zu können. Der Schluss auf eine nach der Anlage 7 Z. 4.3. der 1. Tierschutzverordnung überhöhte Besatzdichte ist daraus nicht möglich und läuft auf eine unzulässige Vermutung zum Nachteil des Bw hinaus. Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen der Anlage 7 erfordern einen konkreten Vergleich mit dem Istzustand, der aber gegenständlich nicht ermittelt wurde.

 

Die amtlichen Zeugen (vgl TP, Seiten 10 f und 18 f) sagten aus, dass die Besatzdichte nicht nachvollzogen werden hätte können, weil der Bw kein Gehegebuch bzw keine Aufzeichnungen vorlegte. Man hätte daher nur schätzen können. Eine genaue Zählung der Tiere und Vermessung von Stall und Gehege wurde nicht vorgenommen. Konkrete Aussagen waren daher nicht möglich. Ebenso wenig sind daher Feststellungen zum Nachteil des Bw möglich.

 

 

Der Bw führt kein Gehegebuch, in dem nach der Anlage 7 Z 6. der 1. Tierhaltungsverordnung Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle zu führen sind. Die Berufung behauptet dazu, dass der Bw sich "natürlich" Aufzeichnungen mache. In der Berufungsverhandlung wurde zugestanden (vgl X, TP Seite 11), dass der Bw kein Gehegebuch führt. Dies wäre auch nicht erforderlich, weil er keinen Zuchtbetrieb, sondern einen Schaubetrieb aus Vorliebe führe. Handschriftliche Aufzeichnungen hätte er zwar geführt aber den Amtstierärzten nicht vorgelegt, weil er zu den Amtsorganen kein Vertrauen gehabt hätte.

 

Diesen Zweckbehauptungen ist nicht zu folgen. Sie widersprechen der Berufung (vgl Seite 10) ebenso wie der sonstigen Einlassung des Bw (zBsp seinem Schlusswort), wo ganz selbstverständlich von einer alternativen Landwirtschaft und Straußenzucht des Bw die Rede ist. Auch der Amtstierarzt entgegnete diesem Vorbringen in der Berufungsverhandlung (vgl TP, Seite 19) mit Recht, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins Jungtiere auf der Straußenfarm des Bw waren, weshalb es sich schon um einen Zuchtbetrieb handeln müsse und ein Gehegebuch zu führen sei, in dem die tierärztlichen Behandlungen und der Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren sind.

 

 

Der Umstand, dass fast keine Einstreu im Stall für die Jungtiere vorhanden war, wurde in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellt. Nach Meinung des Bw (TP, Seite 12) sollte man Kücken, von denen man bis zum Alter von sechs Monaten sprechen könne, möglichst wenig Einstreu geben, weil sie alles fressen würden und eine gefährliche Magenverstopfung bekämen. Es sei aber verschieden, man müsse es ausprobieren. Der Amtstierarzt verwies dazu auf die von Fachleuten gemachte Tierhaltungsverordnung, die eine Einstreu ab dem Alter von drei Wochen vorsieht (vgl TP, Seite 20). Die Einstreu müsste bodendeckend sein und wenigstens einige Zentimeter betragen.

 

Der im letzten Satz dieses Spruchpunkts thematisch unpassend und unsinnig wiederholte Hinweis auf schlechte stickige Luft im Stall hat aus denselben Gründen, wie schon oben zum Spruchpunkt 11 ausgeführt, zu entfallen.

 

 

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Versorgung von Straußen bei Krankheit oder Verletzung ging die belangte Behörde davon aus, dass beim Lokalaugenschein sehr viele Tiere verletzt und in teilweise schlechtem Zustand waren. Die Behandlung durch den Bw (Blauspray und WC-Papier und Paketklebeband) wurde als offensichtlich unsachgerecht angesehen.

 

Diese tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde konnten in der Berufungsverhandlung nicht mit der gebotenen Sicherheit erhärtet werden. Der Amtstierarzt hat zwar ausgeführt, dass bei Wunden und Geschwüren im Brustspitzbereich eine Behandlung nicht einfach mit Blauspray erfolgen könne, der nur in leichten Fällen als Desinfektionsmittel geeignet sei. Die Tiere müssten bei eitrigen Wunden tierärztlich untersucht und Antibiotika gegeben oder auch eine Salbe verordnet werden. Zu den aus der Fotobeilage (Fotos Nr. 4, 7, 8 und 13) ersichtlichen kreisförmigen Wunden im Brustbereich von Straußen räumte der Amtstierarzt allerdings ein, dass diese Verletzungen schon im Abheilen waren. Diese schon getrockneten Wunden hätten auch nach der Fachmeinung des Amtstierarztes nicht mehr mit Antibiotika oder spezieller Wundsalbe behandelt werden müssen. Andere Verletzungen sind nicht dokumentiert worden. An weitere Tiere mit Verletzungen zum Zeitpunkt des damaligen Lokalaugenscheins konnte sich der Amtstierarzt auch nicht mehr erinnern (vgl Zeuge X, TP, Seite 20).

 

Der Bw hat in der Berufungsverhandlung auch 9 tierärztliche Arzneimittelabgabebelege aus den Jahren 2007 bis 2009 (Sammelbeilage./B) betreffend Terramycin Aerosol-Spray, auch Blauspray genannt, vorgelegt. Dieser Spray dient zur Desinfektion von Wunden. Auf der Rückseite der Formulare ist die Eintragung von Behandlungen durch den Tierhalter vorgesehen. Obwohl keine Eintragungen vorgenommen wurden, wird man davon ausgehen können, dass der Bw Behandlungen mit dem Blauspray vorgenommen hat. Über die veterinärmedizinische Indikation kann keine Aussage gemacht werden (Zeuge X, TP, Seite 21).

 

Zu den auf Foto Nr. 14 abgebildeten Behandlungsutensilien (Blauspray, WC-Papier, Paketklebeband) gab der Bw an (vgl TP, Seite 13), dass er damit seine Straußenvögel versorge. Das WC-Papier werde bei Fußverletzungen verwendet und mit Klebeband befestigt. Am Federkleid würde er keine Befestigung durchführen. Die Wunden im Brustbereich wurden daher nur mit Blauspray behandelt. Mag das Foto Nr. 14 auch einen weniger guten Eindruck hinterlassen, eine falsche Behandlung kann damit noch nicht bewiesen werden. Bei der geschilderten Beweislage kann jedenfalls für den Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vom 17. April 2008 nicht festgestellt werden, dass ein verletztes Tier nicht unverzüglich und ordnungsgemäß versorgt worden wäre.

 

3.3. Zur Beweiswürdigung ist grundsätzlich auf die schon oben zu den einzelnen Spruchpunkten gegebenen Erläuterungen und zitierten Belegstellen hinzuweisen. Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Fotodokumentation (Sammelbeilage./1) und den Angaben der in der Berufungsverhandlung einvernommenen amtlichen Zeugen, die beim erkennenden Mitglied einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Auch die Ausführungen des Bw waren teilweise für die Wahrheitsfindung von Bedeutung, insoweit sie Aufklärung über die örtlichen Verhältnisse und seine Praxis der Straußenhaltung gaben. Inwieweit Stellungnahmen des Bw oder seiner Rechtsvertreter als bloße unglaubhafte Schutzbehauptungen zu betrachten waren, wurde bereits unter Punkt 3.2. näher behandelt.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG (BGBl I Nr. 118/2004 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 35/2008) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro zu bestrafen,

 

wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

 

§ 5 Abs 1 TSchG verbietet allgemein, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im § 5 Abs 2 TSchG werden demonstrativ Fälle aufgezählt, in denen gegen Abs 1 verstoßen wird. Die von der belangten Behörde teilweise herangezogenen Fälle lauten:

 

§ 5 Abs 2 Z 10 TSchG: Wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

 

§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG: Wer die Unterbringung, Ernährung, Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Die strafbehördliche Einordnung einiger Anlastungen unter diese Fälle ist verfehlt. Die belangte Behörde verkennt dabei, dass sie zu den betroffenen Spruchpunkten 1, 6, 10, 11, 15 und 16 keinen konkreten Sachverhalt festgestellt hat, der unter die zitierten Bestimmungen subsumiert werden könnte. Die einem Tier gegenüber erforderliche Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden oder das Versetzen in schwere Angst wurde nicht einmal abstrakt angelastet. Es gibt dafür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage. Um solche Vorwürfe erheben zu können, hätte es eines sorgfältig ausgearbeiteten Befundes mit entsprechendem Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen bedurft.

 

Der Aktenvermerk vom 17. April 2008 über den Lokalaugenschein erfüllt entgegen den stereotypen Begründungshinweisen der belangten Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten nicht die Anforderungen eines Fachgutachtens. Er bezeichnet sich auch selbst nicht als Gutachten. Vielmehr werden darin von den amtlichen Zeugen, die in der Berufungsverhandlung einvernommen wurden, nur Tatsachen dargestellt, die einen Bezug zu den allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Haltung von Straußen nach der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften muss noch nicht mit der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Vielmehr wäre dies durch ein geeignetes Fachgutachten im Einzelnen nachzuweisen.

 

4.2. Gemäß der Generalklausel des § 13 Abs 2 TSchG hat ein Tierhalter dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

§ 24 Abs 1 Z 1 TSchG enthält dazu für die Haltung landwirtschaftlicher Tiere, unter die auch Strauße fallen, eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Danach sind durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

 

Mit der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 25/2006 und BGBl II Nr. 530/2006) wurden hinsichtlich der im § 24 Abs 1 Z 1 TSchG aufgezählten Tiere entsprechende Vorschriften erlassen. Nach § 2 Satz 1 der 1. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung der im § 1 genannten Tierarten die in Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen sind nach dem 2. Satz für Quarantäne sowie für sonstige auf Grund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere zulässig.

 

Aus der dargestellten gesetzlichen Systematik folgt, dass § 24 Abs 1 Z 1 TSchG selbst keine verletzte Rechtsvorschrift sein kann, handelt es sich doch dabei nicht um ein tierschutzrechtliches Gebot oder Verbot, sondern um eine Verordnungsermächtigung.

 

4.3. Vorerst ist noch zum Berufungseinwand der allgemeinen Mangelhaftigkeit des Spruchs entgegen § 44a Z 1 VStG in Bezug auf Tatort und Tatzeit und andere Umstände näher einzugehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Spruch-erfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

 

 

Nach diesen Rechtsschutzüberlegungen ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die Identifizierung der Tat durch die erfolgte Tatort und Tatzeitangabe genügt oder nicht. Dabei kann das an diese Angaben zu stellende Erfordernis von Delikt zu Delikt und nach den gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein Verschieden sein (vgl mit Nachw aus der Judikatur Hauer/Leukauf, Handbuch6, 1521, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Im vorliegenden Straferkenntnis hat die belangte Behörde eine im Ergebnis noch hinreichende zeitliche und örtliche Orientierung vorgenommen. Aus dem Einleitungssatz geht als Tatzeit der 17. April 2008 und im Besonderen der behördliche Lokalaugenschein von diesem Tag am Areal der Straußenzucht des Bw hervor. Die Ortsangabe "Areal Ihrer Straußenzucht" wird zwar im Spruch nicht näher ausgeführt, sie ist aber dennoch für den Bw unmissverständlich, weil es nur ein solches Areal in Roitham gibt. In der Begründung des Straferkenntnisses (Seite 6) wird zum Lokalaugenschein vom 17. April 2008 noch ergänzend die Adresse X, X, angeführt, womit dann für jedermann klargestellt war, dass sich dort die Straußenfarm des Bw befindet. Gemessen an den oben genannten Rechtsschutzüberlegungen ist nicht erkennbar, dass der Bw durch die unscharfe Formulierung der belangten Behörde Nachteile hätte. Er war weder gehindert, seine Rechte im Verwaltungsstrafverfahren im vollen Umfang wahrzunehmen, noch liegt eine solche Unbestimmtheit im Spruch vor, die befürchten ließe, dass er wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen werden könnte.

 

Die weitere Berufungsbehauptung, dass die Funktion als Tierhalter unerwähnt geblieben wäre, ist schlicht unrichtig. Im Einleitungssatz des Spruches wird dem Bw ausdrücklich vorgeworfen, dass er als Halter der Strauße zu verantworten habe, die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen nicht eingehalten zu haben.

 

Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB³³, E 18ff zu § 1320; Reischauer in Rummel², Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).

 

Dass der Bw als Betreiber einer Straußenfarm auch Halter der Strauße ist, steht außer Frage. Er kommt daher grundsätzlich als Täter von Verwaltungsübertretungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der 1. Tierschutzverordnung in Betracht, die an die Haltereigenschaft des Täters bzw an die Haltung von Tieren anknüpfen.

 

Die weitere allgemein gehaltene Behauptung, dass die Tathandlungen der Spruchpunkte 1 bis 16 nur in unvollständiger lückenhafter und unrichtiger Weise beschrieben worden wären, wurde in der Berufung nicht näher ausgeführt. Der erkennende Verwaltungssenat verweist zu dieser pauschalen Behauptung auf seine Feststellungen zu den einzelnen Spruchpunkten unter Punkt 3 und im Übrigen auf die rechtlichen Ausführungen im Punkt 4.4.

 

4.4. Gemäß der Blankettstrafnorm des § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen,

 

wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 9 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

Unter die im § 38 Abs 3 TSchG angesprochenen Verwaltungsakte fällt auch die 1. Tierhaltungsverordnung mit ihren Vorschriften zur Haltung landwirtschaftlicher Tierarten. Die auch auf dem § 13 Abs 2 TSchG basierenden Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen sind in der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung zu finden. Diese werden bei der Erörterung der einzelnen Spruchpunkte im Folgenden näher behandelt.

 

 

Gemäß Anlage 7 Z 1. "GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN" muss die Haltung in mit Zäunen gesicherten Gehegen mit einem ständigen Zugang zu einem Stallgebäude erfolgen.

 

Das Gehege 1 ist durch eine Zufahrtsstraße vom Stallzugang getrennt. Die Tiere sollen nach dem Sinn der Vorschrift ständig die Wahl haben, das Gehege zu betreten, was durch die Situation vor Ort und den Bw aber nicht gewährleistet wurde. Beim Lokalaugenschein am 17. April 2008 wurden die Tiere erst nach dessen Ende um ca. 14:20 Uhr ins Gehege 1 gelassen.

 

 

Anlage 7 Z 2.1. "UMZÄUNUNG" lautet:

 

Die Gehege müssen für Tiere über 14 Monate eine Mindestbreite von 12 m und eine längliche Form aufweisen. Der Gehegezaun muss eine Mindesthöhe von 160, 00 cm für bis 14 Monate alte Tiere und von 200,00 cm für über 14 Monate alte Tiere aufweisen.

Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen oder verfangen können. Er muss elastisch und stark genug sein. Stacheldraht oder elektrische Weidezäune dürfen nur als zweiter Zaun außerhalb des Geheges verwendet werden.

 

Da der Bw in seinen Gehegen nicht zwischen Tieren verschiedener Alterstufen unterscheidet, muss für die Anforderungen an die Zaunhöhe von Tieren ausgegangen werden, die älter als 14 Monate sind. Wie bereits unter Punkt 3.2. bei den Tatsachenfeststellungen zu Spruchpunkt 2 dargelegt wurde, ist der Zaun nicht durchgehend 2 Meter hoch ausgeführt worden. Selbst wenn alle Steher 2 Meter hoch wären, zeigt schon die Fotodokumentation (Fotos Nr. 1 und 5), dass der niedriger gespannte oberste Draht jedenfalls nicht dies Höhe erreicht. Der Vorwurf ist daher zutreffend.

 

 

Der mehrdeutige Vorwurf, wonach der Zaun, welcher die Gehege abgrenzt (Was ist genau gemeint? Etwa der Zaun zwischen den beiden Gehegen?), noch immer nicht so beschaffen sei, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und sich diese nicht verletzen oder verfangen können, enthält keine bestimmten Tatsachen. Er gibt vielmehr nur den oben zitierten Verordnungstext der Anlage 7 Z 2.1. Abs 2 teilweise wieder, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Beschaffenheit des Zaunes unzureichend sei und was daher verbessert werden müsste. Die bloße Verwendung der verba legalia reicht nicht aus, um die Tat entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles zu individualisieren (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch6, 1522, Anm 2 zu § 44a VStG)

 

Ein derart mehrdeutiger und unsubstantiierter Vorwurf entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 44a Z 1 VStG. Der erkennende Verwaltungssenat hat zwar in der Berufungsverhandlung herausgefunden, dass nach Ansicht des Amtstierarztes nicht nur Drähte, sondern auch Holzteile wie etwa Querlatten verwendet werden müssten, um den Zaun besser zu gestalten. Diese oder ähnliche Umstände wurden dem Bw aber im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgeworfen. Auch im Aktenvermerk vom 17. April 2008 ist davon keine Rede.

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht befugt den Tatvorwurf auszutauschen. Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur unzulässigen Anlastung einer anderen Tat (vgl etwa VwGH 20.11.1997, Zl. 97/06/0170). Deshalb darf der erkennende Verwaltungssenat wesentliche Tatmerkmale nicht nachträglich ergänzen und konkretisieren. Inzwischen ist auch längst die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG abgelaufen, innerhalb der keine geeignete Anlastung erfolgt war. Der Spruchpunkt 3 war daher aus rechtlichen Gründen aufzuheben.

 

 

Die Haltung von Straußen hat nach Anlage 7 Z 1. in mit Zäunen gesicherten Gehegen zu erfolgen. Gegen diese Bestimmung hat der Bw verstoßen, weil er das auf Foto Nr. 1 ersichtliche, infolge von zwei umgefallenen Stehern bestehende große Loch im Zaun, monatelang nicht reparierte. Im Einzelnen wird dazu auf die Feststellungen zu diesem Spruchpunkt unter 3.2. verwiesen.

 

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass in einem solchen Fall von einem mit Zäunen gesicherten Gehege nicht mehr gesprochen werden könne, wird auch vom Oö. Verwaltungssenat geteilt.

 

 

Den Vorwurf des zum Großteil nicht trittsicheren Bodens und des Bestehens vieler Moraststellen hat der erkennende Verwaltungssenat schon in tatsächlicher Hinsicht für unzutreffend angesehen (vgl dazu unter Punkt 3.2.). Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben, ohne dass es noch rechtlicher Ausführungen bedurft hätte.

 

 

Nach Anlage 7 Z 2.3. Abs 1 muss jedes Gehege mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß von 200,00 cm x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen. Nach den getroffenen Feststellungen (vgl Punkt 3.2.) fehlte eine solche Sandfläche beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 in beiden Gehegen. Eine überdachte Sandfläche hat selbst der Bw nicht behauptet.

 

 

Anlage 7 Z 2.3. Abs 2 lautet:

 

Treibwege müssen so breit sein, dass auch mehrere Tiere nebeneinander Platz finden können. Zwischen Zuchtgehegen muss ein direkter Zaunkontakt verhindert werden. Dies kann zB durch einen mindestens 100,00 cm breiten Zwischenraumstreifen, Vorrichtungen wie Stangen und Rohre oder durch Verhinderung des Sichtkontakts durch Verblenden oder Baum- und Strauchbewuchs erfolgen.

 

Es ist unbestritten, dass keine Unterteilungen oder Unterscheidungen zwischen Zuchtgehegen bestanden haben und dass der Zwischenzaun im Gehege 1 durch zahlreiche am Boden liegende Steher und Drähte keine durchgehend trennende Funktion erfüllt. Ein Zwischenraumstreifen und/oder sonstige Vorrichtungen zur Verhinderung des Sichtkontakts waren auch nicht vorhanden. Der Bw hat somit gegen die zitierten Vorschriften über die Beschaffenheit von Zuchtgehegen verstoßen.

 

 

Anlage 7 Z 2.3. Abs 3 lautet:

 

In jedem Zuchtgehege ist an einer höher gelegenen und trockenen Stelle ein Nistplatz mit einem Durchmesser von mindestens 150,00 cm zu errichten. Der Nistplatz muss durch eine entsprechende Überdachung gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.

 

Dass keine Nistplätze in den Zuchtgehegen vom Bw eingerichtet wurden, ist unbestritten. Der Standpunkt des Bw, dass er keine Nistplätze brauche, weil er den Brutapparat der Naturbrütung vorziehe, widerspricht den aus tierschutzrechtlicher Sicht gemachten Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung. Diese sind in fachlicher Hinsicht verbindlich. Die abweichende Meinung des Bw ist demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung.

 

 

Anlage 7 Z 3. Abs 1 lautet:

 

Stallräume für Tiere über 14 Monate müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 300,00 cm aufweisen. Tore müssen so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können. Gegenstände an denen sich Tiere verletzen könnten, dürfen im Stallraum nicht vorhanden sein.

 

Die Stallzugänge für die Strauße entsprechen nicht der 1. Tierhaltungsverordnung. Wie unter 3.2. bei den Feststellungen zu Spruchpunkt 9 hervorgeht, handelt es sich um gewöhnliche Türen, die etwa 90 cm breit sind. Selbst nach Darstellung des Bw sind die ins Gehege führenden Türstöcke nur 1 Meter breit. Damit steht fest, dass es sich nicht um Tore handelt, die auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren könnten, was der Anforderung nach Anlage 7 Z 3. Abs 1, Satz 2 widerspricht. Der Vorwurf der zu engen Stallzugänge wurde daher zu Recht erhoben.

 

 

Nach der Anlage 7 Z 3. Abs 3 müssen Stallräume für Strauße geeignete Futter- und Tränkeeinrichtungen aufweisen. Nach den Tatsachenfeststellungen unter 3.2. hat der Bw im Stall für das Gehege 2 nur einen Mörteltrog mit wenig (ca. 10 cm) Wasser im Futtergang für die meisten Tiere des Geheges zur Verfügung gestellt. Ein solcher Mörteltrog mit etwas Wasser im Futtergang, der wegen des Holzzaunes im Stall (Aufstallung) auch eher schlecht zugänglich war (vgl Foto Nr. 15), für mehr als 100 Strauße ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu wenig. Nach der Fachmeinung des Amtstierarztes, der der erkennende Verwaltungssenat ohne Bedenken folgt, hätte zumindest an mehreren Stellen im Stall und im Freien Wasser in Mörteltrögen angeboten werden müssen.

 

Der Vorwurf der unzureichenden und damit ungeeigneten Tränkeeinrichtungen besteht daher zu Recht.

 

 

Gemäß § 5 Abs 2 Z 10 TSchG darf man ein Tier u.A. keinem Sauerstoffmangel aussetzen und ihm dadurch Schmerzen und/oder Leiden zufügen. Die belangte Behörde hat unter Anwendung dieser Bestimmung einen massiven Sauerstoffmangel "in den Stallräumen" angenommen, obwohl es im Aktenvermerk vom 17. April 2008 dazu eher nur lapidar heißt: "Im Stall für das Gehege I stickige Luft." Von "sehr stickig" oder "massivem Sauerstoffmangel" war keine Rede. Ebenso wenig wurden nach der Aktenlage Schmerzen oder Leiden festgestellt. Abgesehen von der dargelegten tatsächlichen Übertreibung der belangten Behörde ist der Vorwurf daher auch rechtlich unschlüssig. In der Berufungsverhandlung blieben die Angaben der Zeugen sehr allgemein gehalten und drückten nur ein persönliches Empfinden über schlechte Luft aus (vgl unter 3.2.). Konkrete Aussagen über einen Sauerstoffmangel konnten nicht gemacht werden, weshalb in einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Strafverfahren auch keine Feststellungen zum Nachteil des Bw unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 Z 10 TSchG getroffen werden können. Der Spruchpunkt war daher aus tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen aufzuheben.

 

 

Anlage 7 Z 4.1. lautet:

 

Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hievon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben.

Eine Gruppe bei Tieren über 14 Monaten darf höchstens 40 Tiere umfassen.

 

Wie auch schon unter Spruchpunkt 7 angesprochen, werden auf der Straußenfarm des Bw die tatsächlichen Anforderungen an eine Gruppenhaltung nicht erfüllt, weil er mangels einer wirksamen Unterteilung seiner Gehege dazu gar nicht in der Lage ist. Der Vorwurf besteht zu Recht.

 

 

Nach Anlage 7 Z 4.3.Satz 1 ist durch die Wahl der Besatzdichte die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. In einer nachfolgenden Tabelle werden dann zur Gewährleistung dieses Zieles die Mindestmaße für die Stall- und Gehegeflächen in Abhängigkeit vom Alter der Tiere und in Bezug auf Gruppen und pro Tier angegeben.

 

Wie schon bei den Feststellungen zu diesem Spruchpunkt (vgl oben 3.2.) näher ausgeführt, wurden beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 die erforderlichen Daten zur Beurteilung der Besatzdichte auf der Straußenfarm des Bw nicht erhoben. Entgegen der belangten Behörde kann aus dem Vorwurf der mangelnden Gruppenhaltung oder der angeblich fehlenden Nachvollziehbarkeit noch nicht auf eine überhöhte Besatzdichte geschlossen werden. Deshalb war dieser Spruchpunkt schon mangels schlüssiger Beweise aufzuheben.

 

 

Anlage 7 Z 6. Abs 4 lautet:

 

Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

 

Der Bw führt kein Gehegebuch im Sinne der zitierten Vorschrift, obwohl er als Halter von Straußen dazu verpflichtet wäre. Auf die Feststellungen zu diesem Spruchpunkt unter 3.2. wird verwiesen.

 

 

Anlage 7 Z 6. Abs 2 lautet:

 

Ab einem Alter von drei Wochen muss den Tieren im Stall Einstreu (z.B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel) geboten werden.

 

Der Bw hat zugestanden, dass er den Jungtieren keine Einstreu bietet. Er verwies dazu auf die angebliche Gefahr der Magenverstopfung, weil manche Küken alles fressen würden. Diese Ansicht des Bw ist unmaßgeblich, weil davon auszugehen ist, dass die Haltungsvorschriften der 1. Tierhalteverordnung von Fachleuten nach dem Stand der Wissenschaft empfohlen worden sind. Es handelt sich nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats gleichsam um ein verbindliches kodifiziertes Fachgutachten. Damit bleibt es dabei, dass ab dem Alter von 3 Wochen den Tieren genügend Einstreu anzubieten ist.

 

 

§ 15 TSchG lautet:

 

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

 

Zu diesem Spruchpunkt wird auf die Tatsachenfeststellungen unter 3.2. verwiesen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Bw zum angelasteten Tatzeitpunkt gegen die zitierte Vorschrift verstoßen hat. Die strafbehördliche Anlastung war daher aufzuheben.

 

Im Ergebnis waren die Spruchpunkte 3, 5, 11, 13 und 16 mangels einer Verwaltungsübertretung aufzuheben und diese Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Die Schuldsprüche der übrigen Spruchpunkte waren mit der Maßgabe kleiner Korrekturen, insbesondere zur Angabe der verletzten Rechtsvorschriften, zu bestätigen. Es sind insofern keine entschuldigenden Umstände hervorgekommen.

 

4.3. Im Rahmend der Strafbemessung ging die belangte Behörde unter Hinweis auf frühere Verwaltungsstrafverfahren zu den persönlichen Verhältnissen des Bw von einer Landwirtschaft mit Einheitswert von 23.000 Euro, keinem weiteren Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Straferschwerend wurden 18 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz gewertet. Der Bw sei als Wiederholungstäter anzusehen. Als strafmildernd wurde kein Umstand angesehen. Der Bw ist diesen Annahmen der belangten Behörde weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung entgegen getreten. Sie sind daher auch für das Berufungsverfahren maßgeblich.

 

Wie schon unter Punkt 4.1. dargestellt, ist beim gegebenen Sachverhalt nicht die Strafnorm des § 38 Abs 1 TSchG einschlägig. Vielmehr ist der § 38 Abs 3 TSchG für allen Spruchpunkte heranzuziehen und von dessen geringerer Strafdrohung auszugehen. Die belangte Behörde hat demgegenüber zu den Spruchpunkten 1, 6, 10 und 15 auf den höheren Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG abgestellt. Deshalb und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde sonst nach dem § 38 Abs 3 TSchG festgesetzten Strafen sah sich der erkennende Verwaltungssenat veranlasst, die Geldstrafen jeweils um 100 Euro und verhältnismäßig dazu auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Im Übrigen begegnen die von der belangten Behörde verhängten Strafen keinen Bedenken. Die Geldstrafen bewegen sich durchwegs im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens. Der unabhängige Verwaltungssenat kann der Strafzumessung der belangten Behörde schon wegen der zahlreichen Vorstrafen des Bw nicht entgegentreten.

 

Die gemäß dem § 16 Abs 2 VStG innerhalb von zwei Wochen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen etwas höher bemessen worden. Dies ist darin begründet, dass die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen nur nach dem Unrechts- und Schuldgehalt zu erfolgen hat und nicht durch die eher ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw beeinflusst wird.

 

5. Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchpunkte 3, 5, 11, 13 und 16 entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG jede Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. In Bezug auf die Spruchpunkte 1, 6, 10 und 15 waren wegen der herabgesetzten Strafen im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG keine weiteren Kostenbeiträge vorzuschreiben. Bezüglich der bestätigten Spruchpunkte 2, 4, 7, 8, 9, 12 und 14 waren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren Kostenbeiträge in Höhe von 10 % der Geldstrafen und im Berufungsverfahren von 20 % der Geldstrafen vorzuschreiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum