Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163894/8/Kei/Ps

Linz, 07.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Februar 2009, Zl. VerkR96-4871-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 13 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 16.07.2007 um 17.15 Uhr den LKW X mit dem Anhänger X in der Gemeinde Kirchheim im Innkreis im Ortsgebiet Kraxenberg auf der B141 Rieder Straße bei km 34,800 und haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass Sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können, die Ladung oder einzelne Teile erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern sind und eine ausreichende Ladungssicherung auch vorliegt, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist und wurde festgestellt, dass beim LKW und am Anhänger verschiedenste Schachtringe aus Beton transportiert wurden, welche nicht gesichert waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00 Euro                   44 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG  

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Februar 2009, Zl. VerkR96-4871-2007, Einsicht genommen und am 8. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Lkw mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X am 16. Juli 2007 um 17.15 Uhr in Kirchheim im Innkreis im Ortsgebiet Kraxenberg auf der B141 Rieder Straße bei km. 34,800. Dabei wurden mit dem Lkw und mit dem Anhänger Schachtringe aus Beton transportiert, die nicht gesichert waren.

Durch diese mangelhafte Sicherung der Beladung ist eine Verkehrsgefährdung vorgelegen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X und auf die durch den technischen Sachverständigen X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen X ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hat sich im Hinblick auf die oben angeführte Beladung – obwohl dies zumutbar war – vor Antritt der Fahrt nicht dahingehend überzeugt, dass diese Beladung vorschriftsgemäß gesichert war.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.300 Euro netto pro Monat, er hat Sorgepflichten für die Gattin und für 4 Kinder (Unterhaltsbeitrag: insgesamt 360 Euro pro Monat), er ist Hälfte-Eigentümer des Wohnhauses X und im Hinblick auf dieses Hälfte-Eigentum liegt eine Schulden-Belastung des Bw in der Höhe von ca. 100 Euro pro Monat vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von für den Bw im Hinblick auf die Strafbemessung günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ausmaß von 28 Stunden angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger