Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164494/7/Ki/Ps

Linz, 03.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 6. Oktober 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 6. August 2009, VerkR96-8741-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Dezember 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 6. August 2009, VerkR96-8741-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW, X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., VerkR96-8741-2008 vom 02.04.2009, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 17.04.2009, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 10.10.2008 um 17.20 Uhr in Ried auf dem Rossmarkt vor dem Haus Nr. X abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 6. Oktober 2009 Berufung erhoben. Er habe angegeben, dass er das Fahrzeug, von dem er Zulassungsbesitzer sei, nicht zuletzt vor dem 10.10.2008 um 17:20 Uhr auf dem Rossmarkt vor dem Haus Nr. X abgestellt habe. Aufgrund dessen ergebe sich für ihn als Laie die Begründung, dass er keine Lenkerauskunft erteilen müsse, da mit diesem Fahrzeug nur er fahre und eben angegeben habe, dass er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht am besagten Ort abgestellt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Dezember 2009. An dieser Verhandlung nahmen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teil, der Berufungswerber hat sich – seinem Vorbringen nach – krankheitsbedingt entschuldigt (Krankenhausaufenthalt).  Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger (X von der Stadtgemeinde Ried im Innkreis).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Aus einer Anzeige der Gemeinde Ried im Innkreis vom 10. Oktober 2008 geht hervor, dass der Kombinationskraftwagen M1 / grün, Type Opel Frontera, Kennzeichen X, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, am 10. Oktober 2008, 17.20 in Ried im Innkreis, Gemeindestraße-Ortsgebiet am Rossmarkt vor Nr. X im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel ausgenommen Dienstfahrzeuge der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgestellt war. Eine zunächst angebotene Organstrafverfügung wurde nicht beglichen.

 

Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 20. November 2008 zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, er ist jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Da die ordnungsgemäße Zustellung dieser Aufforderung mangels Zustellnachweis nicht nachgewiesen werden konnte, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. März 2009, VwSen-164032/3/Ki/Jo, ein wegen Nichterteilung der Auskunft ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (VerR96-8741-2008 vom 5. März 2009) behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Schreiben vom 2. April 2009 den Berufungswerber neuerlich zur Erteilung der Auskunft aufgefordert, datiert mit 8. April 2009 führte der Berufungswerber nunmehr aus, er habe das Fahrzeug X weder gelenkt noch am behaupteten Tatort abgestellt. Dieser Umstand ist nunmehr Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens.

 

In einem Telefongespräch am 2. Dezember 2009 verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, er bestätigt aber, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er ist, um einen "grünen Opel Frontera mit dem Kennzeichen X" handelt. Er könne jedoch keine konkreten Beweise anbieten, er führe auch keine Aufzeichnungen über die jeweils konkrete Verwendung des Fahrzeuges. Üblicherweise stelle er das Fahrzeug am Hauptplatz in Ried im Innkreis ab. Der Meldungsleger sei ihm nicht bekannt.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger anhand einer ihm vorgelegten Kopie einer Organstrafverfügung, dass er diese ausgestellt bzw. er die Anzeige erstattet hat. Er konnte sich zwar an den Vorfall konkret nicht mehr erinnern, schloss aber einen Irrtum bzw. eine Verwechslung aus.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Meldungsleger bestätigte als Zeuge, dass das in der Anzeige bezeichnete Fahrzeug zur bezeichneten Zeit am bezeichneten Ort abgestellt war. Eine Verwechslung schloss er ausdrücklich aus. Es bestehen keine Bedenken, die schlüssigen Angaben des Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen. Es findet sich kein Hinweis, welcher den Wahrheitsgehalt der Aussage erschüttern würde bzw. konnte der Berufungswerber den festgestellten Sachverhalt nicht widerlegen. Seine Rechtfertigung ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt unbestritten Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kfz und es hat auch das durchgeführte Berufungsverfahren ergeben, dass dieses, wie in der Organstrafverfügung bzw. Anzeige angeführt wurde, abgestellt war. Demgemäß entspricht die Angabe des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug weder gelenkt noch am behaupteten Tatort abgestellt, nicht der Wahrheit bzw. wurde die geforderte Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen jene Person, welche das Fahrzeug der Anzeige nach abgestellt hat, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat bei der Strafbemessung unzutreffend eine einschlägige Vorstrafe als straferschwerend gewertet und festgestellt, dass  sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe nicht vorlagen. Die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse wurden geschätzt, diesen Angaben ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten.

 

Bei der Strafbemessung sind überdies auch general- und spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Einerseits soll die Allgemeinheit durch die entsprechend strenge Bestrafung sensibilisiert werden und andererseits soll die betreffende Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Falle die Auffassung, dass, wenn auch kein Straferschwerungsgrund festgestellt werden kann, unter Berücksichtigung der festgelegten Strafbemessungskriterien die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen hat und somit kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass im konkreten Falle eine Reduzierung des Strafausmaßes sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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