Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240712/2/SR/La

Linz, 26.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, X, X, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 8. Juli 2009, GZ. SanRB96-5-2009, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes iVm der Trinkwasserverordnung zu Recht erkannt:

 

I.                  Aus Anlass der Berufung gegen die Strafhöhe wird die verhängte Strafe aufgehoben und gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen. 

II.              Der Berufungswerber hat weder zum Verfahren der Behörde erster Instanz noch zum Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates einen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 21 und 24 VStG 1991;


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 8. Juli 2009, GZ. SanRB96-5-2009, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Betreiber der Wasserversorgungsanlage in X, X, (Gemeinschaftsversorgung) vom 31.08.2008 bis 14.01.2009 (Datum der Anzeige) verabsäumt, die zuständige Behörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht) über die getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu informieren, da die Trinkwasseruntersuchung vom 13.06.2008, Protokoll Nr. X, des Umweltlabors X, X, ergab, dass das Trinkwasser aufgrund der hohen mikrobiologischen Verunreinigung zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet war.

Weiters ergingen auch keine Informationen über mögliche Ursachen der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen sowie über den Inhalt sowie die Art und Weise der Verständigung der betroffenen Verbraucher.

Außerdem wurden weder Befunde noch Gutachten von Trinkwasseruntersuchungen zum Nachweis der Wiederherstellung der Trinkwasserqualität vorgelegt."

 

Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. II Nr. 13/2006 i.d.g.F. in Verbindung mit § 5 Z. 5 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F., verletzt. Wegen dieser Geldstrafe wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebens-mittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. Jänner 2009 als erwiesen anzunehmen sei, was der Bw dem Grunde nach auch nicht bestritten habe.

 

Die Pflichten des Betreibers seien dem Bw im "Maßnahmeschreiben" der Lebensmittelaufsicht des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 2008 mitgeteilt worden. Unter Punkt 2 sei die Verpflichtung zur Vorlage eines schriftlichen Berichtes über mögliche Ursachen, getroffene bzw. geplante Maßnahmen etc. eindeutig festgehalten und unter Punkt 3 sei eine Kontrolluntersuchung gefordert worden. Mit 31. August 2008 sei auch eine Frist zur Vorlage des schriftlichen Berichtes sowie der Befunde und Gutachten über die durchgeführte Kontrolluntersuchung festgesetzt worden. Weiters sei der Bw mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 unter Fristsetzung (10. November 2008) an die durchzuführenden Maßnahmen erinnert worden. Der Bw habe nicht entsprechend reagiert und somit § 5 Z. 5 Trinkwasserverordnung übertreten. Als Betreiber der Wasserversorgungsanlage sei der Bw verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Im Hinblick auf die beiden Schreiben der Lebensmittelaufsicht des Landes Oberösterreich und die umfassende Information über die Pflichten als Betreiber sei das Verhalten des Bw als grob fahrlässig zu werten. Erschwerungsgründe seien nicht bekannt geworden. Mildernd habe sich die bisherige Unbescholtenheit ausgewirkt. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem 9. Juli 2009 zugestellt worden ist (mangels Rückschein kann der Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden; da am Straferkenntnis der Abfertigungsvermerk "9. Juli 2009" angebracht ist, wird von einer Zustellung frühestens nach diesem Tag auszugehen sein), richtet sich die rechtzeitig eingebrachte als "Einspruch" bezeichnete Berufung.

 

In seinem Rechtsmittel führt der Bw einleitend aus, dass er die "ersatzlose Behebung der Strafe" beantrage. In der Folge beschreibt der Bw ein Verhalten, das er nach dem angelasteten Tatzeitraum gesetzt hat und beantragt ausschließlich die Aufhebung der Strafe.

 

3. Mit Schreiben vom 16. November 2009 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 25. November 2009) hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Verwaltungsstrafakt SanRB96-5-2009 vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

3.1.1. Am 13. Juni 2008 übermittelte das Umweltlabor X, X, X, dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht, auf elektronischem Weg das Trinkwassergutachten, Protokollnummer 5639, betreffend X, X, X, Wasserversorgungsanlage "X, Fleischverarbeitung, Bezirk: X, Gemeinde X, verteilte Wassermenge: 4.000 m3/Tag, Anzahl der versorgten Personen: 7". Seite 1 und 2 von 196 übermittelten Seiten liegen im Verwaltungsstrafakt ein. Im übermittelten Gutachten kommt X zum Ergebnis, dass das Wasser der genannten Wasserversorgungsanlage "zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist".

3.1.2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht, X mit, dass das Wasser der Wasserversorgungsanlage Anlagen-ID X, X und X als Trinkwasser nicht geeignet ist. Nach Wiedergabe des § 5 Z. 5 Trinkwasserverordnung wurde X vorgehalten, dass er bis zum heutigen Tag keine Befunde und Gutachten von Trinkwasseruntersuchungen vorgelegt habe, die die Wiederherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität belege. Es würden auch keine Informationen darüber vorliegen, welche Maßnahmen bisher getroffen worden sind.

 

Im Anschluss an diese "Feststellungen" erging ("im Auftrag für den Landeshauptmann") gegenüber X die Anordnung folgender Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung im Sinne von § 39 LMSVG:

"1.

-                    Das Wasser darf nur in verlässlich desinfiziertem Zustand (z.B. Behandlungsverfahren durch den Verbraucher – Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) für Trinkwasserzwecke verwendet werden; hiervon sind die betroffenen Verbraucher nachweislich in Kenntnis zu setzen.

-                    Dies gilt auch für Mischgetränke (z.B. Apfelsaft mit Leitungswasser), Kaffee oder Tee. Zum Reinigen von Lebensmittel (Salatwaschen) bzw. Reinigen von Geräten, die für die Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden, darf ebenfalls nur Wasser im abgekochten Zustand verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie in den beigelegten Informationsblättern.

-                    Die Wasserversorgungsanlage ist technisch zu überprüfen und gegebenenfalls von geschulten Personen, wie einschlägig konzessionierten Betrieben, in Stand zu setzen oder zu reinigen.

-                    Es ist zu prüfen, ob die Errichtung einer Desinfektionsanlage nötig und möglich ist.

-                    Weiters ist abzuklären, ob der Anschluss an eine Ersatzwasserversorgung möglich ist.

-                    Bei Gastronomiebetrieben, öffentlichen Gebäuden o.ä., wo Gäste oder Personal eventuell dieses Wasser konsumieren oder benutzen, ist bei jedem Wasserhahn gut sichtbar ein fest haftender Hinweis "KEIN TRINKWASSER" anzubringen.

2. Es ist ein schriftlicher Befund mit folgenden Informationen der   Lebensmittelaufsicht vorzulegen:

    -         Mögliche Ursache der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen

    -         Getroffene bzw. geplante Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität.

    -         Angabe der zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen bis zur Wiederherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität (z.B. Sanierungsmaßnahmen bis zum ...., anschließend Desinfektion, Kontrolluntersuchung und Vorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes bis zum ...).

    -         Inhalt sowie Art und Weise der Verständigung de betroffenen Verbraucher (Nachweis über die Verständigung muss beiliegen z.B. Auszug aus der schriftlichen Mitteilung)

3.            Um die Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nachzuweisen, ist gemäß § 7 Z. 4 der Trinkwasserverordnung eine Kontrolluntersuchung (Routinemäßige Kontrolle) durchführen zu lassen.

4.            Fristen:

              Der schriftliche Bericht sowie die Befunde und Gutachten über die durchgeführte Kontrolluntersuchung sind bis 31.08.2008 der Lebensmittelaufsicht vorzulegen.

 

Die Einhaltung der Nutzungseinschränkungen kann jederzeit durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan gemäß § 35 LMSVG überprüft werden. "

 

Das wiedergegebene Schreiben ist gleichlautend (Adressat: X) an den Bw und an X, X, X, ergangen.

 

3.1.3. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008, GZ ESVLA-301306/20-2008-Pri, hat die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung folgendes Mahnschreiben übermittelt:

 

"M A H N U N G

Kontrolluntersuchung nicht vorgelegt

Anlagen-ID: X

Wasserversorgung X

 

Sehr geehrter Herr X!

 

Am 30.06.2008 wurden Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominimierung bei Ihrer Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgung X, Direktvermarkter (Fleisch), Gemeinde X) angeordnet.

 

Sie wurden außerdem aufgefordert, über die Durchführung der Maßnahmen schriftlich zu berichten, sowie den Erfolg der Maßnahmen durch entsprechende Kontrolluntersuchungen nachzuweisen.

 

Als Frist für die Vorlage der geforderten Unterlagen wurde der 31.8.2008 festgelegt.

 

Bis zum heutigen Tag sind allerdings keine derartigen Unterlagen eingelangt.

 

Es liegt daher eindeutig ein Verstoß gegen den § 5 der Trinkwasserverordnung – TWV (BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F.) vor.

 

Um Ihnen diesbezüglich Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir Ihnen noch die Gelegenheit, binnen 3 Wochen die geforderten Belege nachzureichen.

 

Wir erwarten daher die Vorlage der geforderten Unterlagen bis spätestens: 10.11.2008"

 

Das Schreiben ist gleichlautend an den Bw und an X, X, X ergangen.

 

3.1.4. Am 15. Oktober 2008 gab die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung der belangten Behörde schriftlich bekannt, dass X die Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage für die Liegenschaft X mitgeteilt habe und aus der Gemeinschaftsversorgung X (Postzahl X) kein Trinkwasser mehr bezogen werde.

 

3.1.5. Mit Schreiben vom 19. November 2008 forderte die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung, erstmal persönlich den Bw unter Fristsetzung auf, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die einwandfreie Trinkwasserqualität nachhaltig sicherzustellen und die Wiederherstellung durch Vorlage von Untersuchungsergebnissen über entsprechende Kontrolluntersuchungen bis 31.12.2008 nachzuweisen. Einleitend war dem Bw das Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung vom 9. Juni 2008 mitgeteilt worden. Das erstellte Gutachten wurde dem Schreiben nicht beigelegt. 

 

3.1.6. Am 14. Jänner 2009 langte bei der zuständigen Behörde der vom Bw in Auftrag gegebene Prüfbericht der AGES vom 1. Dezember 2008 ein. Im Gutachten wurde festgehalten, dass das untersuchte Wasser zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist.

 

3.1.7. Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2009, ESVLA-301306/27-2009-Std/Pri, übermittelte die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen / Lebensmittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung der belangten Behörde eine "Anzeige wegen dem Verdacht der Übertretung der Trinkwasserordnung i.V.m.d. LMSVG" gegen die "Betreiber der Wasserversorgungsanlage X (Gemeinschaftsversorgung, Vermietung), Gemeinde X". Als Betreiber wurden der Bw und an X bezeichnet.

Der Sachverhalt nimmt auf ein allfälliges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten des Bw mit keinen Wort Bezug und besteht ausschließlich aus Textbausteinen und unvollständigen Sätzen.

 

3.1.8. Ohne weitere Ermittlungen hat die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 11. Mai 2009, GZ SanRB96-5-2009, erlassen und dem Bw folgenden Tatvorwurf gemacht.

"Sie haben als Betreiber der Wasserversorgungsanlage in X, X (Gemeinschaftsversorgung) vom 31.08.2008 bis 14.01.2009 (Datum der Anzeige) keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers ergriffen, da seit der Trinkwasseruntersuchung vom 13.06.2008, Protokoll Nr. X, des Umweltlabors X, X, worin das Trinkwasser nicht geeignet beurteilt wurde, keine Befunde und Gutachten von Trinkwasseruntersuchungen vorgelegt. Es wurden auch keine Informationen darüber vorgelegt, welche Maßnahmen bisher getroffen wurden.

 

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat, soweit bei Untersuchungen die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen festgestellt wurde, unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt.

 

3.1.9. Innerhalb offener Frist hat der Bw Einspruch dagegen erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er die Tat nicht begangen habe. Begründend brachte der Bw vor, dass die Wasserversorgungsanlage in Ordnung sei und die Verunreinigung von außen (Jauche) komme. Maßnahmen zu Erreichung der Trinkwasserqualität seien laufend vorgenommen worden. Neben ständigen Wasserprüfungen sei auch eine Überprüfung des Schutzgebietes am 25. Mai 2009 erfolgt. Die Maßnahmen seien nicht innerhalb von dreißig Tagen abschließbar, daher seien die Informationen auch nicht laufend weitergegeben worden.

 

3.1.10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juni 2009, SanRB96-5-2009, wurde der Bw zur Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert. Sollte er binnen der festgesetzten Frist nicht nachkommen, werde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Dem Ersuchen der belangten Behörde ist der Bw am 26. Juni 2009 telefonisch nachgekommen.

 

3.1.11. Ohne sich mit den Einspruchsangaben auseinanderzusetzen hat die belangte Behörde nach Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3.2. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenvorlage und den Eingaben des Bw. Er wird im Wesentlichen nicht in Frage gestellt.  

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Wer gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 5 Z. 5 Trinkwasserverordnung hat der Betreiber einer Wasser-versorgungsanlage soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen

– die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

4.2. Im Hinblick darauf, dass der Bw lediglich die Strafe bekämpft hat (arg.: "... beantrage die ersatzlose Behebung der Strafe."), ist der Schuldspruch des vorliegenden Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und dem Oö. Verwaltungssenat eine Beurteilung der Tat- und Schuldfrage verwehrt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich vertretbar. Aus Gründen der Generalprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten. Im gegenständlichen Fall sind die Umstände jedoch so gelagert, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Bw zur Einsicht und zur zukünftigen Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

 

Betrachtet man den dem Bw vorgeworfenen Tatzeitraum (31.08.2008 bis 14.01.2009), so ist zu ersehen, dass der Bw erstmals in der zweiten Novemberhälfte 2008 persönlich damit konfrontiert worden ist, dass das untersuchte und von ihm in Verkehr gebrachte Wasser nicht zur Verwendung als Trinkwasser geeignet ist. Ohne ihn auf ein tatbestandsmäßiges Verhalten hinzuweisen wurde dem Bw bis zum 31. Dezember 2008 eine Frist eingeräumt, um "entsprechende Kontrolluntersuchungen nachzuweisen". Das Aufforderungsschreiben (abgefertigt am 19. November 2008) zum Anlass nehmend hat der Bw am 27. November 2008 die AGES mit Untersuchung des Trinkwassers beauftragt. Der am 1. Dezember 2008 erstellte Prüfbericht langte am 14. Jänner 2009 bei der zuständigen Behörde ein. Wie bereits unter Punkt 3.1.7. dargestellt, hat die zuständige Behörde mit Schreiben vom 14. Jänner 2009 den "verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt" der Behörde erster Instanz angezeigt. Mangels fallspezifischer Angaben kann der Anzeige jedoch kein dem Bw vorwerfbares Verhalten entnommen werden. Wie aus dem Aktenvermerk vom 30. März 2009 abzuleiten ist, ging selbst die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt noch von keinem strafrechtlich relevanten Verhalten des Bw aus.

 

Da auf die besonderen Umstände dieses Falles abzustellen ist, kann das Verschulden des Bw nur als äußerst gering eingestuft werden. Bedingt durch das Verhalten des Bw sind auch die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzustufen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier, bedingt vor allem durch die mangelhaften und widersprüchlich formulierten behördlichen Informationen, erheblich zurück. Das Verhalten des Bw zeigt auch deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte somit von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Anlage

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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