Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100374/2/Bi/Rd

Linz, 06.02.1992

VwSen - 100374/2/Bi/Rd Linz, am 6.Februar 1992 DVR.0690392 R F, W; Übertretung des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des R F, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N Sch, W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Jänner 1992, Pst 1521-P/91/Ka/Ra, zu Recht:

I. Der Berufung vom 21. Jänner 1992 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es fällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1992, Pst 1521-P/91/Ka/Ra, über Herrn R F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 9. April 1991 um 15.30 Uhr in L, Bundesstraße 1, nunmehr neubenannt "Im Industriepark", Höhe P, Richtung stadteinwärts das Sattelkraftfahrzeug mit dem Sattelanhänger gelenkt hat, wobei das Kraftfahrzeug, d.h. das Sattelzugfahrzeug, um 49,67% bzw. um 4.470 kg überladen war.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aus der Anzeige des Meldungslegers Revierinspektor Heribert Haas vom 24. April 1991, geht hervor, daß das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug zu einer Routinekontrolle angehalten wurde, wobei bei der Kontrolle der Zulassungsscheine festgestellt wurde, daß die Sattellast für den gezogenen Anhänger wesentlich größer war als gestattet, da die höchste zulässige Sattellast des Anhängers nicht höher sein darf als die höchste zulässige Sattellast des Zugfahrzeuges. Aus der Anzeige ergibt sich weiters, daß die Beladung und das höchstzulässige Gesamtgewicht für das Sattelkraftfahrzeug vorschriftsmäßig übereinstimmte.

Trotzdem wurde dem Berufungswerber im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen, er habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ein bestimmtes Sattelkraftfahrzeug gelenkt, wobei dieses in einem bestimmten Ausmaß überladen gewesen sei.

Dem von der Erstbehörde formulierten Tatvorwurf kann deshalb nicht zugestimmt werden, weil sich sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 20. November 1991 eindeutig ergibt, daß keine Überladung im Sinne einer unerlaubten Überschreitung des Gewichtes des Ladegutes, vorgelegen hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 14.1.1987, 86/06/0017), muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ist im Spruch die Tat so umschrieben, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt dieser gegen die Bestimmung des § 44a lit.a VStG (vgl. VwGH vom 29.1.1987, 86/08/0208). Dem Berufungswerber hätte konkret vorgeworfen werden müssen, daß die höchstzulässige Sattellast des Anhängers im konkreten Fall höher als die des Zugfahrzeuges war, und nicht nur eine bloße Überladung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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