Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252318/2/BP/Ga

Linz, 01.12.2009

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                   

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2009, GZ.: 0004984/2009, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2009, GZ.: 0004984/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden) verhängt weil er als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma X, Standort X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt habe, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass die oa. Firma als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 7. November 2008 Herrn X als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Naturalentlohnung in Form von Essen und Trinken) im Gastgewerbebetrieb "Pizzeria X", X, mit Kocharbeiten beschäftigt habe. Der in Rede stehende Beschäftigte sei der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen gewesen. Auch habe eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden. Obwohl dieser Dienstnehmer von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG und daher in der Unfallversicherung teilversichert gewesen sei, sei hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet worden. Die ggst. Firma habe somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw nachweislich zu eigenen Handen am 6. November 2009 zugestellt wurde, richtet sich  ein Telefax vom 25. November 2009, in dem der Bw der Verhängung der Strafe entgegentritt.

 

 

2. Mit Schreiben vom26. November 2009 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2 Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1.1., und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende Straferkenntnis vom 4. November 2009 dem Bw zu eigenen Handen nachweislich am 6. November 2009 zugestellt. Das – im Übrigen wohl als Berufung zu wertende Schreiben wurde bei der belangten Behörde am 25. November 2009 per E-Mail bzw. Telefax eingebracht. Nachdem keinerlei Umstände bekannt sind und auch vom Bw selbst nicht behauptet wurden, die geeignet wären die Frist zu hemmen, ist das Anbringen des Bw als verspätet anzusehen. Dem Oö. Verwaltungssenat war daher eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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