Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110905/4/Wim/Rd/Bu

Linz, 11.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2008, VerkGe96-69-2008/Ep, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2008, VerkGe96-69-2008/Ep, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden (Fakten 1 und 2), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG (Faktum 1) und § 6 Abs.4 Z1 GütbefG (Faktum 2) verhängt, weil er als Lenker des von der x, angemieteten Lastkraftwagens (amtliches Kennzeichen: x), wie von Organen der Landesverkehrsabteilung am 20.2.2008 um 13.17 Uhr auf der Pollheimerstraße in Höhe Haus Nr. 5, Gemeinde Wels (Magistrat), Landesstraße-Ortsgebiet, Fahrtrichtung Süden, festgestellt wurde, am 20.2.2008 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Metallteile) von der Firma x, zur Firma x, durchgeführt habe,

1)      ohne einen entsprechenden Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt zu haben, obwohl gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG bei der Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen ist.

2)      ohne einen entsprechenden Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt und den Kontrollorganen ausgehändigt zu haben, obwohl gemäß § 6 Abs.4 Z1 GütbefG bei der Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen ist.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass es sich – wie bereits mit Schreiben vom 21.3.2008 klargestellt – beim gegenständlichen Auto um kein Mietfahrzeug iSd § 3 Abs.2 GütbefG gehandelt habe. Es wurde kein Mietvertrag mit der Firma x abgeschlossen und sei auch kein Entgelt für die Benutzung des Fahrzeuges entrichtet worden. Das Fahrzeug sei für die Dauer des Services kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Das gegen x bei der Bezirkshauptmannschaft Perg in gleicher Angelegenheit eingeleitete Strafverfahren sei mit 14.4.2008 eingestellt worden. Es werde um Aussetzung der Strafe ersucht, zumal keine strafbare Handlung begangen worden sei.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Strafverfügung vom 11. März 2008 noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Sowohl in der Strafverfügung als auch im Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, mit einem von der Firma x angemieteten – näher angeführten - Lkw  eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Deutschland nach Österreich als Lenker durchgeführt zu haben. In beiden Fällen wurde von der belangten Behörde aber verabsäumt, jene Firma – nämlich die Firma x mit dem Sitz in x - zu benennen, für die der Berufungswerber die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt hat. Es wäre auch nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber die gegenständliche Güterbeförderung auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hat, somit ein Gewerbe ausgeübt hätte, für welches er keine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt.  

 

Im Übrigen liegt der Schutzzweck der Bestimmungen des § 6 Abs.4 GütbefG aber genau darin, jederzeit den Kontrollorganen eine Überprüfung dahingehend zu ermöglichen, welcher konkreten Firma die Güterbeförderung zuzurechnen ist und ob eine Gewerbsmäßigkeit vorliegt oder nicht.         

 

Die Benennung des Güterbeförderungsunternehmens im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses stellt somit ein wesentliches Tatbestands­merkmal iSd § 44a Z1 VStG dar, zumal der Spruch geeignet sein muss, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.  

 

Die Benennung des Unternehmens in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, für welchen der Berufungswerber die konkrete Güterbeförderung durchgeführt hat, reicht – wie bereits oben zitiert – im Verwaltungsstrafrecht nicht aus.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich der Benennung des Güterbeförderungsunternehmens, für welchen der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle tätig war, keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer