Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110909/16/Wim/Rd/Bu

Linz, 15.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2009, VerkGe96-274-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Mai 2009,  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.    

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2009, VerkGe96-274-1-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 und § 23 Abs.7 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, welche im Standort x eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit vierzig (40) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und als Unternehmer nicht dafür gesorgt habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, weil Herr x am 14.10.2008 um 9.00 Uhr auf der B1, Strkm 192.200, Gemeindegebiet Pasching, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Abbruchmaterial) durchgeführt hat, ohne dass er im Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Berufungswerber am 13.10.2008 im Laufe des Nachmittags den Lkw, KZ: x an x übergeben habe. Die Übergabe des Fahrzeuges (x habe über einen Zeitraum von Wochen andere Fahrzeuge des Fuhrparks des Berufungswerber als "Springer" gelenkt), welche sicherlich einen Zeitraum von ca. 2 Stunden in Anspruch genommen habe, sei auf dem Betriebsgelände des Berufungswerbers durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe dem Lenker sämtliche Bedienungseinrichtungen und Betätigungsvorrichtungen sowie selbstverständlich auch jene Mappe, in welcher sich die Fahrzeugurkunden (wie Zulassungsschein, Lärmarmzertifikat, Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967 etc.) befinden, erklärt und gezeigt wo sich diese befindet. Selbstredend habe sich auch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister in der Mappe befunden. Nach der gemeinsamen Durchsicht der Urkundenmappe habe der Berufungswerber diese persönlich wieder in den Lkw gegeben. Eine solche Mappe befinde sich in jedem Fahrzeug der Firma und beinhalten diese Mappen jeweils die vom Gesetzgeber geforderten Urkunden. Weswegen der Lenker die geforderte Urkunde nicht gefunden habe – diese habe sich sehr wohl in der Mappe befunden – könne nicht Gegenstand dieser Causa sein. Es werde der von der belangten Behörde zur Last gelegte Sachverhalt bestritten.       

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und für den 25. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Hiezu ist zu bemerken, dass sich der Berufungswerber hinsichtlich der Verhandlung von Herrn x vertreten hat lassen. Eine entsprechende Vollmacht liegt im Akt ein. Der Berufungswerber ist zur Verhandlung nicht erschienen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen GrInsp. x (Meldungsleger) und x (Lenker) sowie x (Ehegattin des Berufungswerbers) geladen und zeugen­schaftlich einvernommen.

 

3.2. Anlässlich der damaligen Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker x der Führerschein, der Lieferschein x sowie ein Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG vorgewiesen. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde konnte vom Lenker nicht vorgewiesen werden.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom zeugen­schaftlich einvernommenen Meldungsleger GrInsp. x ausgesagt, dass es sich bei der gegenständlichen Kontrolle um eine Routinekontrolle gehandelt habe. Der Grund für die Anhaltung sei die Kontrolle der Beladung gewesen. Um eine Verwiegung mittels mobiler Wiegeplatten des Lkw durchführen zu können, sei dieser auf den Parkplatz des Waldstadions gelotst worden. Im weiteren Verlauf der Kontrolle seien alle weiteren Papiere verlangt worden. Zunächst der Zulassungsschein, welcher vom Lenker nicht vorgewiesen werden konnte. Diesbezüglich wurde vom Lenker angegeben, dass die Firma umbenannt worden sei und es sein könne, dass sich der Zulassungsschein noch im Büro befinde oder noch bei der Behörde liege. Dem vorgewiesenen Lieferschein konnte die neue Firmenbezeichnung entnommen werden sowie der Auftraggeber die Firma x. Es war somit ersichtlich, dass es sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung gehandelt habe, weshalb der Lenker zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde aufgefordert worden sei. Vom Lenker sei neben dem Lieferschein auch der Prüfnachweis nach § 24a KFG ausgehändigt worden, woraus der Schluss gezogen worden sei, dass er die Fahrzeugmappe mit sich führe. Es sei bei Schwerfahrzeuglenkern üblich, dass sie eine eigene Fahrzeugmappe haben, wo alle Unterlagen zusammen aufbewahrt werden. Im Normalfall werden diese Mappen übergeben bzw werden aus diesen Mappen die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt. Der Lenker konnte im Verlauf der Amtshandlung diese beglaubigte Abschrift nicht aushändigen. Er habe nach den Abschriften gesucht und dann gesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass die Papiere im Fahrzeug liegen würden. Diese Aussage sei auch im Kontrollbogen handschriftlich vermerkt  worden. Die Fahrzeugmappe selbst habe er (der Zeuge) nicht gesehen. Eine Aufforderung, die Mappe auszuhändigen sei nicht erfolgt, zumal dies auch nicht erlaubt sei. Es dürfe nur die Aushändigung einzelner Unterlagen verlangt werden. Dem Lenker sei ausreichend Zeit zur Suche eingestanden worden, zumal die Kontrolle in etwa 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Ob zunächst eine Kontrolle der Papiere erfolgt oder die Verwiegung sei nicht mehr genau erinnerlich. Nachdem die Beladung der Grund für die Anhaltung gewesen sei, nehme er an, dass vorher die Verwiegung stattgefunden habe. Dem Zeugen sei weiters heute nicht mehr erinnerlich, ob zum Lenker gesagt worden sei, "finden Sie jetzt die Papiere oder nicht" oder Ähnliches. Es sei heute auch nicht mehr erinnerlich, ob der Lenker nach Ende der Amtshandlung weiter nach der beglaubigten Abschrift gesucht hat oder nicht. Vom Lenker sei die bereits zitierte abschließende Stellungnahme abgegeben worden.

 

Der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene Fahrer x gab in der Verhandlung an, dass der Lkw mit Abbruchmaterial beladen gewesen sei und er von der Plus City her an der Trauner Kreuzung rechts auf die B1 Richtung Wels abgebogen sei. Nach dem Abbiegevorgang habe sich das Polizeiauto vor ihm eingereiht. Er sei zur Zufahrt zum Parkplatz des Waldstadions Pasching geleitet worden, wo auch die Kontrolle stattgefunden habe. Im Zuge der Amtshandlung sei er nach den Papieren gefragt worden und sei erst dann das Fahrzeug verwogen worden. Er glaube, dass der Inspektor gesagt habe, er solle ihm die Papiere ganz allgemein geben, weil er allgemein immer alle Papiere gemeinsam hinaus gebe. Er habe dem Meldungsleger die schwarze Mappe gegeben. In der Mappe werden von ihm alle Papiere gemeinsam gesammelt und aufbewahrt.  Er sei ca. eine Woche zuvor kontrolliert worden und sei damals alles in Ordnung gewesen. Bei der konkreten Kontrolle sei ihm vom Kontrollorgan mitgeteilt worden, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde fehle. Bei der letzten Überprüfung vor einer Woche habe er diese aber mitgehabt und in den Lkw hineingelegt. Im Fahrzeug haben sich zwei schwarze Mappen befunden. Eine Mappe habe sich hinter dem Fahrersitz befunden und die andere, die vorgewiesene, habe sich rechts in der Mittelkonsole befunden, wobei bei dieser das Dokument gefehlt habe. Zum Schluss der Anhaltung habe er gesagt, dass er geglaubt habe, dass die Papiere im Auto sind. Nach dem Abladevorgang bei der Firma x habe er nochmals nachgesehen und habe er dann in der zweiten schwarzen Mappe die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde gefunden. Der Zeuge präzisierte seine Angaben hinsichtlich der zwei schwarzen Mappen dahingehend, dass die (erste) schwarze Mappe nicht während der Kontrolle in der Mittelkonsole gelegen sei, sondern nach seiner ersten Kontrolle (gemeint wohl: Durchsicht) sei diese von ihm dort hingelegt worden. Nach der Kontrolle sei sie jedenfalls hinter dem Fahrersitz gewesen und sei eben nur eine Mappe hier gefunden und nach vorne gegeben worden. Die zweite Mappe habe er erst später gefunden.

 

Mit dem bei der Kontrolle angehaltenen Lkw sei er zwei Tage zuvor auch schon gefahren, und zwar nur mit diesem Lkw. Er habe im Juni 2008 bei der Firma x als "Springer" angefangen. Er habe allgemein gewusst, dass eine schwarze Mappe im Fahrzeug sein muss, in welcher die benötigten Papiere aufbewahrt werden. Er habe während der Kontrolle den Sohn des Chefs angerufen und ihm die Situation geschildert, worauf ihm dieser mitgeteilt habe, dass sich diese im Fahrzeug befinden müsse. Trotz intensiver Nachschau habe er die zweite schwarze Mappe vorerst nicht gefunden. Erst später habe er die zweite schwarze Mappe unterhalb von Polstern und Decken auf der Schlafpritsche aufgefunden. Er habe diese Mappe während der Kontrolle nicht gesehen und wäre er auch nicht auf die Idee gekommen, dass sich diese dort befinden könnte. Nach dem er das konkrete Papier nicht auffinden konnte, sei das Fahrzeug gewogen worden. In der später aufgefundenen zweiten schwarzen Mappe war die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde enthalten. In der Woche vor der ersten Kontrolle sei er auch mit diesem Lkw gefahren. Glaublich sei der Sohn des Chefs nach der ersten Kontrolle zwischenzeitig mit dem konkreten Lkw gefahren. Nachdem er bei der Abladestelle in x angekommen sei, habe er nochmals das Fahrzeug, insbesondere die Schlafkabine, abgesucht und schließlich die zweite schwarze Mappe gefunden, in welcher sich auch das besagte Dokumente befunden habe. Frau x kümmere sich normalerweise um die Ausstattung der Fahrzeuge mit den benötigten Papieren. Dies sei generell bei allen Fahrzeugen so. Er seien insgesamt drei Lkw von ihm gelenkt worden, wobei sich in den schwarzen Mappen immer die Papiere befunden haben. Die schwarze Mappe befinde sich entweder in der Seitentasche oder in der Mittelkonsole.

Bei Dienstantritt  sei er vom Berufungswerber persönlich eingeschult worden und habe ihm dieser auch gezeigt, wo die Papiere auffindbar seien. Das Auffinden der beglaubigten Abschrift der Konzession habe er Frau x telefonisch mitgeteilt.

 

Die ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene x, Gattin des Berufungswerbers, gab an, dass sie ebenfalls bei der Firma x beschäftigt sei. Die Firma verfüge derzeit über 30 Lkw und 40 Baumaschinen und werden momentan 51 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie sei in der Firma praktisch für alles zuständig, auch für organisatorische Sachen. Ihr Zuständigkeitsbereich umfasse die Kontrolle der Papiere und dass sich diese auch in den Fahrzeugen befinden, und zwar werden jedem Fahrer die benötigten Papiere entweder von ihr selbst oder durch den Berufungswerber ausgehändigt. Wo diese im Fahrzeug aufbewahrt werden, sei Sache des jeweiligen Fahrers. In der Regel werden die Papiere in einem Schnellhefter eingelegt und wird dieser (Schnellhefter) dann von den Fahrern in eine Mappe, wo sich auch die sonstigen Fahrzeugunterlagen befinden, eingelegt. Die Papiere werden deshalb dem Fahrer gegeben, weil er auch für sonstige Unterlagen, wie zB Handys, Schlüssel udgl., unterschreiben müsse. Vom Fahrer werden diese Unterlagen in das Fahrzeug gegeben und werden diese dann auch im jeweiligen Fahrzeug belassen. Bei Dienstantritt des x sei dieser vom Berufungswerber eingeschult worden und seien von ihr die benötigten Papiere zurecht gemacht worden, welche sodann vom Berufungswerber an den Lenker ausgehändigt worden seien. x sei zwischenzeitig fix in der Firma angestellt worden. Ob Herr x die Übernahme der Unterlagen durch Unterschrift bestätigt habe, könne jetzt nicht mehr gesagt werden. Auf jedenfalls sei es damals sehr hektisch gewesen, da es Freitag nachmittags war und noch Reifen gewechselt werden mussten. Es wäre denkmöglich, dass vorher der Sohn des Berufungswerbers mit dem Lkw unterwegs war und dieser Herr x gesagt habe, wo sich die Papiere im Lkw befinden müssen.  Wo die Papiere konkret hingegeben werden, lege der Fahrer selbst fest. Herr x habe schon während der Kontrolle bei ihr angerufen und mitgeteilt, dass er die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht auffinden könne. Etwa eine halbe Stunde später sei ihr vom Fahrer nunmehr mitgeteilt worden, dass er das entsprechende Dokument gefunden hätte, zumal sich dieses in einer zweiten schwarzen Mappe befunden hätte.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1  Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. 

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, am 14.10.2008 um 9.00 Uhr den Lenker x mit dem näher angeführten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen hat lassen. Der Lenker hat bei der Anhaltung und Kontrolle trotz intensiver Suche zunächst keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde den Kontrollbeamten vorweisen können. Nachdem der Lenker bei der Firma x abgeladen hatte, hielt er – wie ihm dies vom Sohn des Berufungswerber aufgetragen wurde - nochmals intensiv Nachschau nach einer zweiten schwarzen Mappe  und der darin befindlichen beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde. Die zweite Nachschau durch den Lenker hat schließlich ergeben, dass diese zweite schwarze Mappe in der Schlafkabine unter Decken und Polstern "versteckt" gelegen hat bzw in den Spalt hinter dem Fahrersitz "hinuntergerutscht" war, sodass er diese Mappe bei der Anhaltung nicht sofort bemerkte und auch nicht vorweisen konnte. Nach Auffinden der Mappe bzw der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde erfolgte eine Kontaktaufnahme mit Frau x durch den Lenker. Die vom Lenker geschilderten Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich seiner Bestrebungen, die von den Kontrollorganen geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessions­urkunde bei der Anhaltung aufzufinden und vorzuweisen, erweckten beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im konkreten Fall einen durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Eindruck. So hat der Zeuge den Sachverhalt nicht nur in einer für ihn bzw. den Berufungswerber vorteilhaften Weise dargestellt, sondern insbesondere betreffend die näheren Details der Anhaltung und Kontrolle teilweise sogar den Ausführungen der Berufung widersprochen. Auch die Darstellung, wonach es dem Lenker "keine Ruhe gelassen hat", die zweite schwarze Mappe und das gewünschte Dokument zu finden, erscheint in Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen des Zeugen durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Weshalb der Lenker im zeitlichen Nahbereich der Kontrolle keine nachträgliche Kontaktaufnahme zur Aufklärung des Sachverhaltes mit den Kontrollbeamten bzw der zuständigen Polizeiinspektion getätigt hat, sondern Frau x das Auffinden der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeteilt hat, kann dahingestellt bleiben und mag in seinem allgemeinen Wesen begründet sein.

 

Ob nunmehr tatsächlich keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde im konkreten Fahrzeug mitgeführt wurde, konnte somit nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, weshalb der Berufung im Zweifel Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Abschließend ist jedoch für den Berufungswerber noch zu bemerken, dass, wie den Schilderungen von Frau x in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, im Unternehmen des Berufungswerbers keinesfalls von einem - wie vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen geforderten – effizienten und effektiven Kontrollsystem die Rede sein kann. So wird – nach den Ausführungen von Frau x – lediglich die erstmalige Aushändigung der benötigten Unterlagen dokumentiert, jedoch erfolgen vor Fahrtantritt weder Kontrollen hinsichtlich der Vollständigkeit der benötigten Unterlagen durch den Berufungswerber selbst noch durch seine Angewiesenen.

Des Weiteren ist zu den Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung bezüglich des Anhalteortes noch zu bemerken, dass bei Verwaltungsübertretungen welche vom Unternehmer zu verantworten sind, als Tatort der Sitz des Unternehmens anzusehen ist und nicht jener der Anhalteörtlichkeit.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer