Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110941/2/Wim/Bu

Linz, 23.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Firma X , X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. September 2009, VerkGe96-140-2009/DJ wegen Verfalls einer eingehobenen Sicherheitsleistung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 37 Abs.5  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine gemäß § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 am 11.5.2009 zur Sicherung der Strafverfolgung eingehobene Sicherheitsleistung von 1453 Euro für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Transport um einen grenzüberschreitenden Transport gehandelt habe bei dem deutsches Staatsgebiet berührt worden sei und deshalb der Transport nicht mit einem Kontrollblatt für die Kabotage ausgestattet war. Diese Rechtsauffassung sei von der slowakischen Handelskammer bestätigt worden. Es wurde erkennbar die Aufhebung des Bescheides bzw. zumindest eine erhebliche Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie telefonische Rücksprache bei der Erstbehörde.

 

Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Anzeige durch das Zollamt die Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. Juli 2009 von der Erstbehörde ersucht wurde innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des zur Vertretung nach außen berufenen Verantwortlichen der X. bekannt zu geben. Weiters wurde angekündigt, dass, falls diesem Ersuchen nicht nachgekommen werde der selbstständige Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung ausgesprochen werden müsste. Nachdem keine Reaktion der nunmehrigen Berufungswerberin auf dieses Schreiben erfolgt ist, wurde ohne weitere Erhebungsschritte mit Datum vom 1.9.2009 die angefochtene Entscheidung erlassen.

 

Das Schreiben vom 15. Juli 2009 wurde ohne Rückschein bzw. Anforderung einer Übernahmebestätigung abgesendet. Dies wurde auch seitens eines Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über Rückfrage nochmals ausdrücklich bestätigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Gemäß § 17 Abs. 3 VStG kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Gemäß § 37 Abs. 5 VStG. ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

 

Als Begründung für den Verfall wurde von der Erstbehörde angeführt, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass der für den im Spruch genannten gewerblichen Gütertransport Verantwortliche des Unternehmens X. unbekannt sei und auch nicht ermittelt werden könne, keine bestimmte Person verfolgt werden könne und deshalb im Sinne des § 17 Abs. 3 VStG vorzugehen wäre.

 

§ 37 Abs. 5 VStG verlangt als Voraussetzung für die Verfallserklärung, dass sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist. Die Erstbehörde hat keinerlei besondere Bemühungen angestellt, um den Verantwortlichen zu ermitteln. So wurde nur ein formloses Schreiben ohne Zustellnachweis gesendet und nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist auch keinerlei Urgenz oder dergleichen vorgenommen. Überdies handelt es sich bei der Firma um eine Tochter eines österreichischen Transportunternehmens und hätte auch gegebenenfalls dort Kontakt aufgenommen werden können. Zudem zeigt auch die nunmehrige Berufung, dass offensichtlich eine Zustellung zumindest mit Zustell­nachweis an die Berufungswerberin im Prinzip möglich war.

 

Aufgrund der bisherigen Sachlage ist daher für den Unabhängige Verwaltungssenat nicht von einer derzeitigen Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum