Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100375/3/Sch/Kf

Linz, 14.02.1992

VwSen - 100375/3/Sch/Kf Linz, am 14.Februar 1992 DVR.0690392 Friedrich Simmel, Niederwaldkirchen; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F S vom 12. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach selbigen Datums, VerkR96/968/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, VerkR96/968/1991, über Herrn F S, N, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2.) § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 und 3.) § 23 Abs.2 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 400 S, 2.) 200 S und 3.) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden, 2.) 12 Stunden und 3) 18 Stunden verhängt, weil er am 12. Dezember 1990 um 8.18 Uhr in L, D.gasse, gegenüber Haus x den PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat, obwohl er von diesem Verbot nicht ausgenommen war. Ebenso hat er den Gehsteig mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benützt. Weiters hat er das mehrspurige Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand abgestellt.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines folgendes erwogen:

a) Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber offensichtlich von einem anderen Tatort ausgegangen ist, da er auf Ausführungen verweist, die für den eigentlichen Tatort nicht zutreffen. Andererseits sind die Feststellungen im Bescheidspruch der Erstbehörde bezüglich des Tatortes tatsächlich nicht so konkret, daß Zweifel hinsichtlich des Tatortes ausgeschlossen werden könnten. Bei der Verkehrsfläche gegenüber dem Haus D.gasse x handelt es sich nämlich neben der eigentlichen D.gasse auch noch um einen Vorplatz vor einem Postgebäude. Ein Fahrzeug kann daher dort an mehreren Stellen abgestellt werden, ohne daß die Umschreibung "gegenüber dem Haus D.gasse x" unzutreffend wäre. Zweifellos kann bei einer Tatortumschreibung die Angabe von Straße und Hausnummer genügen, im konkreten Fall erscheint dies dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf § 44a VStG aber zu wenig konkret, um zu verhindern, daß der Berufungswerber der Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird.

b) Unabhängig davon mußte festgestellt werden, daß bei der im Straferkenntnis als Gehsteig bezeichneten Verkehrsfläche nicht zweifelsfrei von einem solchen gesprochen werden kann. Die Ausgestaltung dieser Fläche läßt eine eindeutige Zuordnung zu § 2 Abs.1 Z.10 StVO 1960 nicht zu.

c) Bei der besonderen Ausgestaltung des Postamtsvorplatzes und damit der Verkehrsfläche kann auch nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, daß das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt worden wäre. In westlicher Richtung ist der Platz durch einen Zaun begrenzt, sodaß dieser als Fahrbahnrand anzusehen ist. Da der PKW laut Skizze des Meldungslegers auch relativ nahe zu diesem Fahrbahnrand abgestellt war, kann nicht definitiv ausgesagt werden, daß der Berufungswerber das Abstellen seines Fahrzeuges nicht auf diesen Fahrbahnrand bezogen hat.

Es bleiben sohin erhebliche Zweifel, ob die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (Faktum 2. und 3.) auch noch aus diesen zusätzlichen Gründen überhaupt vorliegen.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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