Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164457/3/Fra/Ka

Linz, 10.12.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.8.2009, AZ: CSt-6080/LZ/09, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z11a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

zu III.: § 74 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z11a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 21.12.2008 um 22.07 Uhr in Linz, Wiener Straße 485, Fahrtrichtung stadtauswärts das KFZ mit dem Kz.: x gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 43 km/h betrug, wobei die Übertretung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die Messfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:  

 

Unstrittig ist die Lenkeigenschaft des Bw. Dieser hat der nunmehr belangten Behörde über Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 5.3.2009, sich selbst als Lenker angegeben. Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.1.2009 erfolgte die Messung mittels Radarmessgerät MUVR6FT 384. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 43 km/h, wobei die Eich- und Messtoleranz laut Anzeige bereits berücksichtigt wurde. Im Akt liegt auch ein Radarlichtbild ein, aus dem sowohl das Messdatum, der Messzeitpunkt, die gemessene Geschwindigkeit als auch das Kennzeichen des vom Bw gelenkten PKW´s eindeutig ersichtlich ist. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.6.2008 ist das gegenständliche Gerät bis 31.12.2011 gültig geeicht. Dem Bw wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 2.7.2009 Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung wurde laut Zustellnachweis am 3.7.2009 zu eigenen Handen zugestellt. Der Bw erstattete hiezu keine Stellungnahme. Die belangte Behörde führt unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend aus, dass eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und keine Hinweise dafür vorliegen, dass dieses Messgerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt bzw bedient worden seien.

 

Der Bw brachte zur Radarmessung keine Argumente vor. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Fehlmessung vorgelegen haben könnte, ergeben sich aufgrund der Aktenlage nicht. Die Messung ist daher beweiskräftig.

 

Im Grunde genommen wendet sich der Bw gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite. In seinem Einspruch vom 25.4.2009 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2.4.2009 brachte der nunmehrige Bw noch vor, dass er in Linz Fadingerplatz 10 weggefahren und in der Folge nach rechts in die Wienerstraße stadtauswärts eingebogen sei. Bei der Kreuzung Wienerstraße/Fadingerplatz sei kein Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" ersichtlich bzw angebracht gewesen, sodass er die Fahrt mit der ortszulässigen Geschwindigkeit fortgesetzt habe. Laut Bericht des GI x vom 8.5.2009 entspricht das oa Vorbringen des Bw nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Um überhaupt zum Haus Fadingerplatz Nr.10 zu gelangen, müsse man die Wienerstraße benützen. Auf der Wienerstraße Kreuzung mit dem Panholzerweg sei in Fahrtrichtung stadtauswärts das Vorschriftszeichen "Zone" deutlich sichtbar angebracht. Auf der Kreuzung Wiener-Kremsmünstererstraße sei beim Kreisverkehr ebenfalls in Fahrtrichtung stadteinwärts das Vorschriftszeichen "Zone" deutlich sichtbar angebracht. Es sei daher nicht vorgesehen bzw.  notwendig, mitten im Zonengebiet auf der Kreuzung Wienerstraße-Fadingerplatz die Zone noch einmal mit einem Vorschriftszeichen "Zone" zu kennzeichnen. Er halte die Anzeige vom 8.1.2009 vollinhaltlich aufrecht. In seiner Stellungnahme vom 1.6.2009 verweist der Bw auf seine Angaben im oa Einspruch. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 23.6.2009 legte der Meldungsleger Fotos vor, auf denen ersichtlich ist, dass die 30 km/h-Zone zu Beginn des Fadingerplatzes beidseitig gekennzeichnet ist. Entsprechende Verordnungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz liegen vor. Die Vorfallsörtlichkeit fällt unter das Verbot.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2001, Zl. 2000/02/0352, zutreffend aus, dass es zur Kundmachung einer Zonenbeschränkung im Sinne des § 52 lit.a Z11a und b StVO 1960 nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes, sondern lediglich auf jenen Straßen, wo rechtmäßig in die Zone eingefahren werden darf. Aus diesem Grunde sei eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung  der Zonenbeschränkung, außer an der jeweiligen Einfahrtmöglichkeit, nicht erforderlich. Das Vorbringen des Bw, an der Kreuzung Fadingerplatz – Wienerstraße sei keine Zonenbeschränkung ersichtlich bzw  kein Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" angebracht, treffe zwar – seine Fahrtrichtung betreffend – zu, sei aber nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung der Zonenbeschränkung zu erschüttern, zumal es sich um einen Straßenzug innerhalb der verordneten Zone handelt.

 

Zum sinngemäßen Vorbringen des Bw, dass mangels eines angebrachten Vorschriftszeichens, für ihn die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ersichtlich gewesen sei, sodass er keine Verwaltungsübertretung begangen hätte und überdies es nicht Gegenstand des Verfahrens sei, wer sein Fahrzeug an die Örtlichkeit Fadingerplatz gelenkt habe bzw wer dieses dort abgestellt habe und zur Andeutung des Bw, nicht selbst in die Zone eingefahren zu sein, sondern das in der Zone abgestellte Fahrzeug lediglich in Betrieb genommen zu haben und es den Autofahrern nicht abverlangt werden könne, über die Zonenbeschränkung in Linz und Oberösterreich Aufzeichnungen zu führen, führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass eine Zonenbeschränkung gesetzmäßig gekennzeichnet ist, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z11a StVO 1960 als Anzeige des Anfanges bzw nach § 52 lit.a Z11b StVO 1960 als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Im ggst. Fall sei diese Kennzeichnung erfolgt, sodass alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst sind. Aufzeichnungen erübrigen sich somit. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet nachgesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht habe der VwGH in unterschiedlichen Fällen weiters ausgesprochen, dass eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Abschließend stellt die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis fest, sie gehe davon aus, dass selbst, wenn die Andeutung des Bw hinsichtlich des Einfahrens in die Zone durch eine andere Person stimmen sollte, es ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, von der  Zonenbeschränkung Kenntnis zu erlangen, vor allem im Hinblick darauf, dass der Bw offensichtlich als Taxifahrer im Raum Linz tätig ist. Darüber hinaus scheine es sich bei seinem Vorbringen, jemand anderer hätte das Fahrzeug in die Zonenbeschränkung gefahren, um eine Schutzbehauptung zu handeln, als diese Ergänzung erst nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Meldungslegers vorgebracht wurde. Im Einspruch sei lediglich das Fehlen eines Vorschriftszeichens an der Kreuzung Fadingerplatz – Wienerstraße bemängelt worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat tritt den Erwägungen der belangten Behörde bei. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug von einer anderen Person am Fadingerplatz in Linz abgestellt wurde und er dieses von dort weggelenkt habe, musste er zu diesem Fahrzeug gelangen und er hätte sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vom Vorhandensein der Zonenbeschränkung entsprechend vergewissern müssen. Da der Bw jedoch offensichtlich  - wie die belangte Behöre ausführt – als Taxifahrer im Raum Linz tätig ist und die Verordnung bereits im Jahre 2001 erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass der Bw die Geschwindigkeitsbeschränkung ohnehin kennt. Seine Argumente, welche auf mangelndes Verschulden abzielen, gehen sohin ins Leere.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird zur Gänze auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 43 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 5 %  ausgeschöpft, weshalb sich die Strafbemessung als gesetzeskonform erweist und eine Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar ist.

 

III. Gemäß § 74 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Von diesem Grundsatz der Selbsttragung kennen zwar bestimmte Verwaltungsvorschriften Ausnahmen, die jedoch hier nicht zum Tragen kommen. Der Antrag des Bw, Rechtsberaterkosten als Titel der Aufwandsentschädigung in der Höhe von 218 Euro erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner