Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252042/14/Py/Hu

Linz, 16.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I.  vom 26. Jänner 2009, GZ: SV96-150-2008-Di, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. November 2009 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird hinsichtlich der Wortfolge "sowie im x in x" sowie hinsichtlich des Tatzeitraumes "vom 16.4.2008 bis 24.7.2008" in Faktum 3 des Spruches Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1000 Euro (insgesamt somit 3.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 34 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf insgesamt 300 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I.  vom 26. Jänner 2009, GZ: SV96-150-2008-Di, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Aufgrund von Erhebungen der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde festgestellt, dass im x in x, sowie im x in x, die x, als Arbeitgeber die nachstehend angeführten Ausländerinnen

 

1)    x, geb. x, dominik. StA., vom 19.06.2008 bis 08.07.2008, 3-4 Tage/Woche

2)    x, geb. x, dominik. StA., vom 26.06.2008 bis 08.07.2008, 3-4 Tage/Woche,

3)    x, geb. x, polnische StA., vom 16.04.2008 bis 24.07.2008 und vom 05.08.2008 bis 12.08.2008

 

und sohin Ausländerinnen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Animierdamen bzw. verschiedene Dienste im x in x, sowie im x in x, beschäftigt hat, obwohl der x, für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländerinnen selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Für diese Übertretungen sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der x, gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges an, dass die Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. September 2008 keine Folge geleistet habe, was die belangte Behörde als Beweis dafür werte, dass der Bw der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegen zu halten habe.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten ausgehe und sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich der gesetzlichen Strafhöhe bewege.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Firma x nichts mit dem Lokal "x" in x zu tun habe. Zudem würden die Damen in keinem Arbeitsverhältnis stehen sondern als Selbstständig tätig sein und würden in dieser Funktion auch vom Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt.

 

3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. November 2009, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verfahren gemeinsam mit der zu VwSen-252043 anberaumten Berufungsverhandlung hinsichtlich der Mitgeschäftsführerin x durchgeführt wurde. Seitens der Berufungswerber nahm deren Rechtsvertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die belangte Behörde ließ sich ebenso wie die zur Verhandlung geladene Organpartei für die Berufungsverhandlung entschuldigen.

 

Da hinsichtlich des im Spruch aufgestellten Tatvorwurfes der unberechtigten Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen x in der Zeit vom 16.4.2008 bis 24.7.2008 im Nachtclub "x" in x, unzweifelhaft festgestellt werden konnte, dass dieser Nachtclub nicht dem vom Bw vertretenen Unternehmen "x" zuzurechnen ist, konnte vorweg festgestellt werden, dass der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu beheben ist. Hinsichtlich der verbleibenden Tatvorwürfe wurde von den Berufungswerbern ein Tatgeständnis abgelegt und die Berufung auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt. Dazu brachte der Rechtsvertreter vor, dass der längste Tatzeitraum nunmehr wegfalle da diese Beschäftigungszeit nicht von der x zu vertreten sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Bw inzwischen eine Pension in Höhe von lediglich 1.300 Euro beziehe und nicht mehr im Unternehmen tätig ist.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurfes der unberechtigten Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen x in der Zeit vom 16.4.2008 bis 24.7.2008 im Nachtclub "x" war das Straferkenntnis zu beheben, da aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister unzweifelhaft hervorgeht, dass der Nachtclub "x" nicht von dem von der Bw zu vertretenen Unternehmen geführt wird. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der mit der ausländischen Staatsangehörigen am 12. August 2008 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, weshalb der diesbezügliche Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war. Die Einvernahme der als Zeugin zur Berufungsverhandlung geladenen ausländischen Staatsangehörigen x konnte daher unterbleiben.

 

5.2. Zur Strafhöhenberufung hinsichtlich der verbleibenden Fakten ist auszuführen:

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wird zur Strafhöhe ausgeführt, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe vorliegen und von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro ausgegangen werde. Im Berufungsverfahren ergab sich jedoch als mildernd zu wertende Umstände. Hinsichtlich des nunmehr verbleibenden Tatvorwurfes wurde vom Bw ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt und kommt ihm zugute, dass der ihm zur Last gelegte Tatzeitraum aus Anlass der Berufung erheblich einzuschränken war. Hinzu kommt, dass der Bw bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden und in Pension ist und somit auch spezialpräventive Gründe die nunmehr verhängte Strafhöhe gerechtfertigt erscheinen lassen. Zudem ist die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens als Milderungsgrund zu rechnen, zumal es sich im vorliegenden Fall um keine besonders schwierige Sach- und Rechtslage gehandelt hat. Des weiteren konnte der Rechtsvertreter des Bw in der Berufungsverhandlung glaubwürdig darlegen, dass eine gesetzeskonforme Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen angestrebt wurde. Als erschwerend ist jedoch zu werten, dass dem Bw bereits eine Reihe Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen sind. Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher - auch im Hinblick auf die bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse und die besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens - mit der nunmehr verhängten Strafhöhe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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