Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531010/3/Bm/Sta VwSen-531011/3/Bm/Sta VwSen-531012/3/Bm/Sta

Linz, 15.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen von Herrn x, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.8.2009, Ge20-26-2009, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes, Übersendung des Bescheides über das Nachtbetriebsverbot sowie auf Ladung und neuerliche Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 betreffend die Betriebsanlage der x, zu Recht erkannt:

 

          Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.8.2009, Ge20-26-2009, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 17, 66 Abs.4 und 68  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), §§ 359a und 360 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.8.2009, Ge20-26-2009, wurden die Anträge der oben genannten Berufungswerber/innen (in der Folge: Bw) auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbots mit Mitteln der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. auf Exekution des verfügten Nachtbetriebsverbotes, auf Übersendung des Bescheides über das Nachtbetriebsverbot sowie auf Ladung und neuerliche Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 betreffend die Betriebsanlage der x, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Zurückweisung der Anträge auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes mit Mitteln der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. auf Exekution des verfügten Nachtbetriebsverbotes und auf Übersendung des Bescheides des Nachtbetriebsverbotes erfolgte unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache; der Antrag auf Ladung und neuerliche Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom anwaltlichen Vertreter der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin wird im Wesentlichen zur Zurückweisung des Antrages auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes bzw. auf Exekution des verfügten Nachtbetriebsverbotes sowie des Antrages auf Übersendung des Bescheides über das Nachtbetriebsverbot ausgeführt, dass die Bw auf Grund einer Mitteilung des zuständigen Gewerbereferenten vom 9.7.2009 in Erfahrung gebracht hätten, dass der "x ... gestern [8.7.2009] eine Untersagung des Nachtbetriebes zugegangen sein" müsste. Die betroffenen Nachbarn hätten trotz dieses offensichtlichen Nachtbetriebsverbotes häufig einen Betrieb in der Betriebsanlage der x wahrnehmen können.

Da die Bw nunmehr seit 1 3/4 Jahren von der konsenslos und seit einem 3/4 Jahr auflagenwidrig betriebenen Betriebsanlage in ihrer Gesundheit und/oder ihrem  Eigentum gefährdet, beeinträchtigt und belästigt würden, hätten die Bw ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des Nachbetriebes in mehreren Eingaben der Gewerbebehörde mitgeteilt und gleichzeitig angeregt, dass dieses verhängte Nachtbetriebsverbot auch entsprechend überprüft, überwacht und exekutiert werde.

Auf Grund der Mitteilung der Gewerbebehörde über die Untersagung des Nachtbetriebes vom 9.7.2009 würden die Nachbarn davon ausgehen, dass in der Nacht kein Betrieb der Betriebsanlage wahrzunehmen sein dürfte. Eine Überprüfung der Einhaltung des Nachtbetriebsverbotes durch die Polizei werde mangels genauer fachlicher Kenntnis der Polizei über die Vorgänge in der Betriebsanlage abgelehnt. Den Bw stehe daher keine andere Möglichkeit zu, als die Gewerbebehörde um die Exekution des verhängten Nachbetriebsverbots zu ersuchen. Auf Grund der Gesundheitsgefährdung der Bw sei die Zurückweisung der Anregung bzw. des Antrages auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbots mit Mitteln der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. auf Exekution des verfügten Nachtbetriebsverbots daher zu Unrecht erfolgt.

Hinsichtlich des Bescheides über die Untersagung des Nachtbetriebes hätten die Bw die Gewerbebehörde um Übermittlung einer Kopie ersucht. Die bescheidmäßige Schließung des Nachtbetriebes betreffe das Genehmigungsverfahren, weil es dabei um die Einhaltung einer Auflage des bekämpften Genehmigungsbescheides vom 15.12.2008 gehe. In die Akten des Genehmigungsverfahrens bestehe das Recht auf Akteneinsicht. Die Zurückweisung des Antrages auf Übersendung des Bescheides über das Nachtbetriebsverbot sei daher zu Unrecht erfolgt.

Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde I. Instanz im bekämpften Bescheid auf der ersten Seite die Auskunft erteilt habe, dass nunmehr das Nachtbetriebsverbot nicht mehr aufrecht sei. Würde die Behörde davon ausgehen, dass der Schließungsbescheid bzw. dessen Widerruf ausschließlich dem Schließungsverfahrensakt zuzuordnen wäre, müsste auch dieser Antrag der Berufungswerber auf die diesbezügliche Auskunft abgelehnt werden. Da die Behörde nunmehr dem Auskunftsersuchen der Bw stattgebe und die gewünschte Auskunft erteile, zeige wiederum, dass die Schließung der Betriebsanlage bzw. deren Widerruf dem Genehmigungsverfahrensakt zuzuordnen seien. Dass die Bw Parteistellung und somit das Recht auf Akteneinsicht im Genehmigungsverfahren haben, sei unbestritten.

Wie die Gewerbebehörde I. Instanz im bekämpften Bescheid ausführe, haben die Bw bereits in früheren Eingaben die Vollstreckung von bescheidmäßig zu verfügenden Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen beantragt, welche von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des UVS des Landes Oö. vom 14.7.2009, VwSen-530936-530939 bestätigt worden. Die Behörde I. Instanz übersehe hier, dass es sich nicht um idente Sachverhalte handle und die Bw mit ihren Anregungen auf Durchsetzung des Nachtbetriebsverbotes nicht die Aufrollung dieser entschiedenen Sache begehren würden. Der Sachverhalt habe sich insofern geändert, als zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der zeitlich früheren Anregung auf sofortige Vollstreckung von bescheidmäßig zu verfügenden Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen kein Schließungsbescheid in Geltung gestanden habe. Die betroffenen Nachbarn wollten zu diesem Zeitpunkt die Behörde darauf aufmerksam machen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Schließung der Betriebsanlage vorliegen würden und dass die Behörde die amtswegige Schließung und darauf folgend die Exekution dieser Schließung vornehme.

Im nunmehrigen Zeitpunkt der Anregung der Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes durch die Bw sei jedenfalls ein Schließungsbescheid aufrecht gewesen.

Es handle sich daher nicht um eine res iudicata, sodass die Behörde I. Instanz in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die Bw haben weder in ihrem Wortlaut die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen, noch die erneute sachliche Entscheidung der bereits formell rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken wollen. Einzig und allein die Geltendmachung des Schutzes der Nachbarn vor Immissionen durch die konsenslos bzw. auflagenwidrig betriebene Betriebsanlage stehe bei den Eingaben der Bw im Vordergrund. Die Zurückweisung der Anregung bzw. des Antrages auf Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes als unzulässig erfolge daher zu Unrecht.

 

Zur Zurückweisung des Antrages auf Ladung und neuerliche Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 wird von den Bw vorgebracht, dass am 16.7.2009 eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden habe, wo es sich um die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen gehandelt habe. Diese Überprüfung der Auflageneinhaltung sei eindeutig dem Genehmigungsverfahrensakt zuzuordnen. Dies stelle auch die Gewerbebehörde I. Instanz in ihrem Bescheid  auf Seite 4, zweiter Absatz, fest. Erst die mangelnde Einhaltung der Auflagen würde dazu führen, dass die dementsprechenden Schritte aus dem Schließungsverfahrensakt zu treffen wären.

Nachdem hier aber nicht die mangelnde Einhaltung der Auflagen, sondern die Erfüllung der Auflagen, die dem Schutz der betroffenen Nachbarn dienen, Thema der Verhandlung gewesen sei, sei eine Verfahrenshandlung des Genehmigungsverfahrensaktes gegeben. In diesem Genehmigungsverfahren würden die Bw jedenfalls Parteistellung haben.

Die Behörde habe sich bereits mehrmals darauf berufen, dass der Genehmigungsverfahrensakt vom Schließungsverfahrensakt strikt zu trennen sei. Wie hier jedoch ersichtlich sei, würden sich ohne Genehmigungsverfahrensakt keine Handlungen im Schließungsverfahrensakt setzen lassen, ebenso umgekehrt.

Aus der Korrespondenz zwischen der Anlagenbetreiberin und der Gewerbebehörde, die immer zum Geschäftszeichen des Genehmigungsbescheides erfolgt sei und daher im Genehmigungsverfahrensakt abliege, sei ersichtlich, dass die stattgefundene Verhandlung eindeutig dem – von der Akteneinsicht jedenfalls nicht ausgenommenen – Genehmigungs­verfahrensakt zuzuordnen sei. Jedenfalls sei das Genehmigungs- und das Schließungsverfahren im konkreten nicht völlig unabhängig von einander zu führen. Gegenständlich gehe es um ein und dieselbe Sache, wobei sich die Argumente und faktischen Zustände der Betriebsanlage jeweils bedingen würden, weswegen nicht die Rede davon sein könne, dass zwei getrennte Verfahren bzw. Akte vorliegen. Die Bw hätten jedenfalls zu der Verhandlung am 16.7.2009 auf Grund ihrer Parteistellung im Genehmigungsverfahren geladen werden müssen, sodass die betreffende Verhandlung unter vorhergehender Ladung der betroffenen Nachbarn samt Parteienvertretern neu durchzuführen sei. Die Zurückweisung durch die Behörde I. Instanz sei daher zu Unrecht erfolgt.

 

Zur Androhung von Mutwillensstrafen wird vorgebracht, dass weder die Bw noch ihre Rechtsvertreter mutwillig im Sinne des § 35 AVG handeln würden. Die Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge bzw. Anregungen sei für die Bw und die Rechtsvertreter nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil: Es werde versucht, die Behörde auf die konsenslos und auflagenwidrig betriebene Betriebsanlage der x hinzuweisen. Die Bw würden versuchen, die gesundheitsschädlichen Zustände in x zu vermitteln. Die beiliegende Schallpegelmessung samt Ergänzung zeige eindeutig, dass die Einhaltung des im Genehmigungsbescheid vom 15.12.2008 festgelegten Grenzwertes von 40 dB mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Ebenso ergebe sich aus dem Gutachten, dass jedenfalls eine Tonhaltigkeit vorliege, die jedoch laut Genehmigungsbescheid vom 15.12.2008 nicht gegeben sein dürfe.

Bei den gegenständlich gestellten Anträgen bzw. Anregungen handle es sich um solche, die auf die zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegende Situation Bezug nehmen würden. So habe zur Zeit der Anregung der Exekution des verhängten Nachtbetriebsverbotes ein Nachtbetriebsverbot geherrscht, das nach den vorliegenden Informationen der betroffenen Nachbarn von der Behörde nicht vollstreckt worden sei.

Warum hier die Inanspruchnahme der Behörde für jedermann erkennbar aussichtslos sein sollte, bleibe unerklärlich. Die Bw seien seit nunmehr 1 3/4 Jahren von der konsenslos und ein 3/4 Jahr von der auflagenwidrig betriebenen Betriebsanlage der x in ihrer Gesundheit und/oder in ihrem Eigentum beeinträchtigt, belästigt und gefährdet und würden daher sämtliche ihnen zustehende Möglichkeiten ausschöpfen, um zu erreichen, dass die Betriebsanlage nur entsprechend dem von der Behörde verfügten Genehmigungsbescheid zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn betrieben werde.

 

Es werden sohin die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 19.8.2009 dahingehend abändern, dass den Anträgen bzw. Anregungen stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

 

Mit Eingabe vom 17.11.2009 legen die Bw in Ergänzung zur Berufung vom 8.9.2009 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.8.2009, Ge20-113-2008, vor und führen unter Bezugnahme auf Punkt III. der Berufung betreffend die Zurückweisung des Antrages auf neuerliche Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 aus, dass nach dem Geschäftszeichen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.8.2009 es sich dabei um ein Schriftstück handle, das dem Schließungsverfahrensakt zuzuordnen sei, in dem die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert werde. Aus der Zustellverfügung sei jedoch ersichtlich, dass auch die in diesem Fall zuständige Berufungsbehörde im Genehmigungsverfahrensakt, nämlich der UVS des Landes Oö. von diesem Bescheid Kenntnis erlangt habe und dieses Schriftstück daher im Genehmigungsverfahrensakt als Aktenbestandteil zur Entscheidung herangezogen werde. Die Bw weisen darauf hin, dass die bislang verwehrte Akteneinsicht in den Schließungsverfahrensakt zu Unrecht erfolgt sei und gleichzeitig die Behörde I. Instanz eine nicht nachvollziehbare Zuordnung von Schriftstücken zu den verschiedenen Akten vornehme. Es scheine somit jener Fall eingetreten zu sein, den die Bw mit mehreren Anträgen auf Akteneinsicht samt den zugehörigen Rechtsmittel versucht hätten zu verhindern: Aktenbestandteile des Schließungsverfahrens, in das den  Bw keine Akteneinsicht gewährt werde, würden zur Grundlage von Entscheidungen im Genehmigungsverfahren, ohne dass die Bw davon in Kenntnis gesetzt worden seien.

Bei der gegenständlichen Verhandlung vom 16.7.2009 handle es sich um die Überprüfung der Auflageneinhaltung, welche dem Genehmigungsverfahrensakt zuzuordnen sei. Die Bw hätten zu dieser Verhandlung auf Grund ihrer Parteistellung im Genehmigungsverfahren geladen werden müssen, sodass diese Verhandlung unter vorhergehender Ladung der betroffenen Nachbarn samt Parteienvertretern neu durchzuführen sei. Die Zurückweisung des Antrages auf Ladung und neuerliche Durchführung der Verhandlung durch die Behörde
I. Instanz sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Bw beantragen daher neuerlich die Vorlage ihrer Berufung samt Ergänzung an den UVS des Landes Oö. entsprechend den Anträgen in ihrer Berufung und ersuchen den UVS des Landes Oö., ihre Ergänzung zur Berufung bei der Entscheidung über die gegenständliche Berufung zu berücksichtigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Verfahrensakt der Erstbehörde.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Nach § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

5.2. Mit Eingabe vom 24.7.2009, 29.7.2009, 31.7.2009 und 11.8.2009 beantragen die Bw die Schließung der Betriebsanlage der x in x bzw. die Durchsetzung des verhängten Nachtbetriebsverbotes mit Mitteln der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.

In der Eingabe vom 31.7.2009 ist auch der Antrag auf Übersendung des im Grunde des § 360 GewO 1994 ergangenen Bescheides über das Nachtbetriebsverbot enthalten.

Diese Anträge wurden mit dem bekämpften Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Sämtliche diese Anträge stehen in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 360 GewO 1994; bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.5.2009 wurden die Anträge der berufungsführenden Nachbarn betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass es sich in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 um ein amtswegiges Verfahren handelt und Nachbarn in diesen Verfahren kein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten noch ihnen ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes zukommt.

Den dagegen erhobenen Berufungen der Nachbarn wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14.7.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.5.2009 bestätigt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2009 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen wurden von der belangten Behörde die dem nunmehrigen bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit früheren deckt.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 15.10.1999). Gegenstand des für die Prüfung der Identität der Sache maßgeblichen Bescheides war der Antrag der Nachbarn auf Setzung bzw. Vollstreckung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Betriebsanlage der x in x. Inhaltlich decken sich die ursprünglich gestellten Anträge im Wesentlichen mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen.

 

Als Änderung des Sachverhaltes wird von den Bw vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des zeitlich früheren Antrages auf sofortige Vollstreckung von bescheidmäßig zu verfügenden Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen kein Schließungsbescheid in Geltung gestanden habe.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen, da diesen behaupteten Umständen aus folgenden Gründen keine Entscheidungsrelevanz zukommt:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten zum Ausdruck gebracht hat, steht Nachbarn im Verfahren nach § 360 GewO 1994 eine Parteistellung nicht zu. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Maßnahmen nach
§ 360 von Amts wegen zu treffen und kommt Nachbarn einer Betriebsanlage kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 360 bzw. auf die Vollstreckung solcher Maßnahmen zu.

Auf die Handhabung der nach § 360 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen steht niemanden ein Rechtsanspruch zu, der mit Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre, insbesondere auch nicht den Nachbarn (VwGH 24.10.2001, 2001/01/0173, 20.10.1992, 92/04/0176).

Für die Beantwortung der Frage, ob den Nachbarn ein Antragsrecht in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 zukommt, ist somit mangels Parteistellung nicht von Relevanz, ob ein Schließungsbescheid in Geltung stand oder nicht.

 

Vor diesem Hintergrund hat die erstinstanzliche Behörde die neuerlichen Anträge betreffend Verfahren nach § 360 GewO 1994 zutreffend als idente Rechtssache im Verhältnis zum Vorverfahren beurteilt und demgemäß die Anträge zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mangels Parteistellung steht den Nachbarn auch kein Recht  auf Zustellung eines im Grunde des § 360 GewO 1994 ergangenen Schließungsbescheides zu.

 

5.3. Die Erstbehörde ist auch im Recht, wenn sie den Antrag der Bw auf Ladung und neuerlicher Durchführung der Verhandlung vom 16.7.2009 als unzulässig zurückweist.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat für den 16.7.2009 eine Überprüfungsverhandlung im Grunde des § 338 GewO 1994 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Gegenstand dieser Verhandlung war die Überprüfung der Einhaltung der mit Genehmigungsbescheid vom 5.12.2008 erteilten Auflagen betreffend die Betriebsanlage der x.

 

Nachbarn einer Betriebsanlage kommt auf die Durchführung einer solchen Überprüfung kein subjektiv-öffentliches Recht zu und haben in einem solchen Überprüfungsverfahren die Nachbarn auch keine Parteistellung. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 356 Abs.3 GewO 1994, welcher eine abschließende Regelung der Parteistellung in "Folgeverfahren" enthält und das Verfahren zur Überprüfung einer gewerblichen Betriebsanlage auf Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht nennt.

 

5.4. Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ausdrücklich hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2009, 2009/04/0104 – 0106, worin vom Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung der berufungsführenden Nachbarn im Schließungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Betriebsanlage der x verneint und die Beschwerde der Nachbarn als unbegründet abgewiesen wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VfGH vom 11.03.2010, Zl.: B 148/10-3

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.06.2012, Zl.: 2010/04/0028-14


 

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