Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350075/13/Wim/Bu

Linz, 30.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen des Herrn X, X, X, gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid vom 17.Juli 2009 sowie gegen das Straferkenntnis vom 26. August 2008, jeweils Zl. UR96-7746-007-Ni/Pi der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung gegen den Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

 

II.        Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 51 Stunden herabgesetzt wird. Weiters vermindert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren auf 12 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe+Kosten) beträgt 132 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs. 4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: §§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 19, 24, 51, 64 Abs. 1 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26. August 2008, Zl. UR96-7746-007-Ni/Pi der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungs­werber wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine Geldstrafe von 170 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 20.07.2007, 16:02 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBI. I. Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L) iVm. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, Personenkraftwagen M1,"

 

Über die Zustellung dieses Straferkenntnisses existiert ein RSa-Rückschein in dem eine Zustellung durch Hinterlegung am 1.9.2008 ausgewiesen ist.

 

2.1. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht und darin ausgeführt, dass er eine Verständigung von der Hinterlegung niemals erhalten habe und es immer wieder in der Zeit der möglichen Zustellung zu Fehlzustellungen seitens der Post gekommen sei. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2009 wurde vom Berufungswerber eine Bestätigung des Postamtes X vom 24.12.2008 vorgelegt in dem angegeben wird, dass sich der Berufungswerber wiederholt über Fehlzustellungen beschwert habe.

 

2.2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 wurde vom nunmehrigen Berufungswerber ein Antrag auf  Beigebung eines Verteidigers gestellt. Dieser Verfahrens­hilfeantrag wurde aufgrund einer Vorlage durch die Bezirkshauptmannschaft  mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. Mai 2009, VwSen-350075/6/Wim/Pe/Ps abgewiesen.

 

2.3. Daraufhin wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 25. Mai 2009 eine Berufung gegen die im erwähnten Straferkenntnis verhängte Strafe der Höhe nach eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens des Verkehrsministers eine Anhebung der  Mindeststrafe auf 70 Euro bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h überlegt werde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung stelle weder eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar noch lägen zu seiner Person irgendwelche Vormerkungen auf, die auf eine Wiederholungstat schließen lassen würden. Die Verhängung einer mehr als doppelt so hohen Strafe sei somit nicht gerechtfertigt.

Die verhängte Strafe übersteige das vorgesehene Mindeststrafmaß um mehr als das Doppelte. Darüber hinaus sei keine Schädigung erkennbar und aus dem Straferkenntnis nicht ersichtlich, was genau für die Bemessung der verhängten Strafe herangezogen worden sei.

 

2.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juli 2009, Zl. UR96-7746-2007/Ni/Pi wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass das gegenständliche Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht ordnungsgemäß zugestellt werden habe können und somit das in Rede gestellte Straferkenntnis noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wodurch keine Frist versäumt und auch kein Rechtsnachteil für die Partei entstanden sei.

 

2.5. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 4. August 2009 rechtzeitig Berufung erhoben und nach Schilderung des Verfahrengangs aus seiner Sicht neuerlich die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand beantragt.

 

2.6. Mit Schreiben vom 12. August 2009 hat der Berufungswerber ein Stundungsansuchen zur Bezahlung der Strafe bis zur Klärung der Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Straferkenntnisses eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Überdies wurde eine Verwaltungsvorstrafenabfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgenommen.

 

Da sich bereits aufgrund der Aktenlage die Sache als entscheidungsreif darstellt und überdies nur gegen die Strafhöhe berufen wurde sowie keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs. 3 u. 4 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zur Berufung gegen den Wiedereinsetzungsantrag:

 

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

 

Aufgrund des Vorbringens des nunmehrigen Berufungswerbers insbesondere auch der Postbestätigung hat die Erstbehörde richtigerweise festgestellt, dass bis zu ihrer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Zustellung des Straferkenntnisses noch gar nicht erfolgt ist. Die Berufungsfrist beginnt aber erst mit ordnungsgemäßer Zustellung zu laufen, sodass der Berufungswerber noch gar keine Frist versäumt hat und damit auch keinen Rechtsnachteil erlitten hat.

 

Es wurde daher richtigerweise von der Erstbehörde der Wiedereinsetzungsantrag mangels Zulässigkeit zurückgewiesen und war daher die Berufung gegen diese Entscheidung abzuweisen.

 

Festzuhalten ist nochmals, dass durch diese Entscheidung dem Berufungswerber kein Nachteil entsteht.

 

4.2. Zur Berufung gegen das Straferkenntnis wegen der Strafhöhe:

 

4.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahrensakt findet sich kein Nachweis wann letztendlich eine rechtswirksame Zustellung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt ist. Aus der Berufung gegen die Strafhöhe vom 25. Mai 2009 ist jedoch zu ersehen, dass dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen sein muss, da er aus dem Innhalt dieser Entscheidung  zitiert und auf diesen eingeht und dazu ein Vorbringen erstattet.

Da kein ausdrücklicher Zustellnachweis vorliegt, ist zumindest im Zweifel von der Rechtzeitigkeit seiner Berufung auszugehen, wodurch auch die vom Gesetz vorgesehene aufschiebenden Wirkung seiner Berufung eingetreten ist und die verhängte Strafe bis zu Entscheidung des Unabhängige Verwaltungssenates nicht zu bezahlen war. Somit ist auch das Stundungsansuchen zur Bezahlung der Strafe vom 12. August 2009 als hinfällig bzw. als erledigt anzusehen, da mit der nunmehrigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über das Schicksal des Straferkenntnisses in rechtskräftiger Weise entschieden wird.

 

4.2.2. Der Berufungswerber stellt die Geschwindigkeitsübertretung nicht in Abrede und bringt nur Ausführungen gegen die Strafhöhe vor, sodass die Übertretung an sich als gegeben anzusehen ist.

 

4.2.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist zur Strafbemessung der belangten Behörde auszuführen, dass diese sich praktisch in der Zitierung des Gesetzestextes und, wie der Berufungswerber zu Recht ausführt, in einer allgemeinen Floskel erschöpft.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Z4 IG-L ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß § 14 und 16 Abs. 1 Z4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Bei der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl Nr. 2/2007 idF LGBl Nr. 3/2007 handelt es sich um eine derartige Anordnung.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers lassen darauf schließen, dass er davon ausgeht, dass es sich bei der Übertretung um eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne der Straßenverkehrsordnung handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall, sondern es handelt sich um die Übertretung einer Umweltnorm die aus Gründen des Schutzes vor Luftschadstoffen eine Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt hat. Es ist daher auch nicht ein allfälliger Strafrahmen der Straßenverkehrsordnung für die Strafbemessung heranzuziehen sondern wie eben vorhin ausgeführt der Strafrahmen des Immissionsschutzgesetzes-Luft. Dieser sieht auch keine Mindeststrafe vor. Der Schaden bzw. der Unwert der Übertretung besteht in dem im Zusammenhang mit der erhöhten Geschwindigkeit gleichzeitig erhöhten Ausstoß von Luftschadstoffen durch das Kraftfahrzeug.

 

Die verhängte Strafe von 170 Euro wäre mit nur mit ca. 7,8% der Höchststrafe bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um 43% durchaus im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und an und für sich, sofern keine Milderungsgründe vorliegen würden, unter Bedachtnahme auf die von der Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen er nicht widersprochen hat, als gerechtfertigt anzusehen.

 

Eine Nachfrage bei der zuständigen Wohnsitzbezirkshauptmannschaft Mödling hat ergeben, dass hinsichtlich des Berufungswerbers keine Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Er ist daher als unbescholten anzusehen, was einen Milderungsgrund für die Strafbemessung darstellt. Darüber hinaus ist auch die seit der vorgeworfenen Übertretung vom 20.7.2007 verstrichene (überlange) Verfahrensdauer als mildernd anzusehen.

Da keine Erschwerungsgründe ersichtlich waren erfolgte daher die ausgesprochene Strafherabsetzung.

Eine weitere Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß §  21 VStG kam aber angesichts der doch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 % zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit (und des dadurch bedingten Schadstoffausstoßes) nicht in Betracht.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Durch die Strafherabsetzung hat sich auch der 10%-ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag entsprechend reduziert. Für das Berufungsverfahren ist, da der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde, kein gesonderter Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum