Linz, 23.11.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 15. September 2009, Zl.: VerkR96-3493-2009-rm, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 9. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruchteil über den Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz zu Gunsten des Beschuldigten hat mangels Tatbestandsmerkmal zu entfallen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 58,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009.
Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 290 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil er am 11.11.2008, 09:50 Uhr, im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee, Autobahn, Seewalchen, Baustelle Nr. 1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw, Kennzeichen X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten habe.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin ihren fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung worin sie folgendes ausführt:
2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Straferkenntnis) nicht aufzuzeigen!
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbare Beweisaufnahme und Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Beweis geführt wurde ferner durch Verlesung des Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
Der Berufungswerber nahm unter Hinweis auf die weite Anreise daran nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich schriftlich mit dem Hinweis auf diestliche Gründe.
Beweis erhoben wurde ferner durch nochmalige Anfrage an die fuhrparkverantwortliche Mitarbeiterin der Firma X. Das Schreiben an den vom Berufungswerber letztlich mit seiner Mitteilung vom 2.11.2009 benannten angeblichen Lenker. Aufgrund der Anfrage beim Einwohneramt X wurde die genannte Person als dort wohnhaft bestätigt (ON 17).
5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:
Mit dem offenbar gemäß der Mitteilung des Fahrzeughalters, der X GmbH vom 21.01.2009 dem Berufungswerber überlassen gewesenen Pkw, wurde zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (in einem Autobahnbaustellenbereich) um 60 km/h überschritten. Dies wurde durch sogenannte Radarmessung festgestellt. Diesbezüglich wurde die Anzeige durch die Landesverkehrsabteilung von Oö. am 27.11.2008 an die Behörde erster Instanz erstattet. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte einer fehlerhaften Messung. Diesbezüglich wird auf den Eichschein und den Messausdruck mit Foto verwiesen.
Dem Berufungswerber wurde wegen dieser Ordnungswidrigkeit (Verwaltungsübertretung) in der Folge nach einem aufwändigem Zustellverfahren am 9.6.2009 eine Strafverfügung zugestellt. Diese beeinspruchte er mit dem lapidaren Hinweis „bitte schicken Sie mir ein Beweisfoto“.
Das „Beweisfoto“ über die Begehung der Ordnungwidrigkeit (Überschreitung der erlaubten Höchtgeschwindigkeit) mit einem gemäß dem Radarfoto nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagen befindet sich beim Akt und weist zweifelsfrei das vom Berufungswerber verwendete bzw. das ihm von der Firma X zur Verfügung gestellte Fahrzeug aus.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dieses Beweismittel dem Berufungswerber mit einer „Aufforderung zur Rechtfertigung“ – Schreiben vom 5.8.2009 – an die auch in der Berufungsschrift genannten Zustelladresse übermittelt. Diese Mitteilung blieb - aus welchen Gründen auch immer - unbeantwortet, sodass letztlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.
5.1. Die Mitwirkung des Berufungswerbers am Berufungsverfahren beschränkt sich letztlich im Ergebnis ausschließlich auf ein seine Lenkerschaft bestreitendes Vorbringen mit dem Hinweis auf ein Fehlen eines seine Lenkerschaft dokumentierenden Beweismittels in Form eines sogenannten Frontfotos.
Dem Berufungswerber kann in dieser Verantwortung nicht gefolgt werden.
Im Zuge der Vorbereitung der für den 9. November 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. anberaumten Berufungsverhandlung wurde in eingehender Korrespondenz mit dem Berufungswerber die Sach- u. Rechtslage klargestellt, sowie auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen (Hinweis u.a. auf VwGH 10.10.1990, 90/03/0135, sowie VwGH 19.9.1990, 89/03/0226).
Mit h. Schreiben vom 19.10.2009 wurde er zur Berufungsverhandlung für den 9.11.2009 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeladen. In der Ladung wurde der Berufungswerber auch auf die Möglichkeit sich im Falle einer Verhinderung vertreten zu lassen und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen.
Es wurde ihm die Auskunft des Fahrzeughalters – der Firma X – vom 23.1.2009 zwecks allfälliger Abklärungen übermittelte. Das darin vielleicht in irriger Auslegung dieses Formular er zumindest nicht explizit als Lenker benannt wurde trifft wohl zu. Dennoch geht klar und unstrittig hervor, dass offenbar nur er über dieses Fahrzeug verfügen konnte, und wie eine weitere Mitteilung seitens der Firma ergab, er dieses Kraftfahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen berechtigt ist.
Demnach geht die Berufungsbehörde letztlich davon aus, dass ihm das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht nur zum Lenken überlassen war, sondern der Berufungswerber es, mangels anderer in Betracht kommender Personen, auch lenkte. Die am 2.11.2009 übermittelte „eidesstättige Erklärung“ und die darin enthaltenen Erklärungen zur Mitteilung vom 23.1.2009 seitens des nunmehr für den Fuhrpark zuständigen Mitarbeiters (X), lässt für die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers nichts gewinnen.
Dezidiert wird darin ausgeführt, dass eben nicht gesagt werden könne wer nun das Fahrzeug in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt habe. Die über Sinn u. Inhalt der Mitteilung vom 23.1.2009 betreffend die damalige Lenkereigenschaft vom Berufungswerber wortreichen Ausführungen führen nicht zum Punkt und lassen an der Lenkerschaft des Fahrzeuges ausschließlich durch ihn keineswegs zweifeln. Er kommt hier ausschließlich selbst als Lenker in Betracht. Nicht einmal über die noch in der Berufung behauptete, zur fraglichen Zeit ihn betreffende Krankheit legte der Berufungswerber ein Beweismittel vor.
Der Berufungswerber bezeichnete in seiner Mitteilung vom v. 5.11.2009 (ON 10 des Aktes) wohl einen Herrn X aus X als damaligen Lenker.
Ein von h. an den vom Berufungswerber mit Adresse in München als angeblichen Lenker benannten „Herrn X“ am 3.11.2009 gerichtestes Schreiben blieb nämlich unbeantwortet, obwohl in diesem Schreiben extra darauf hingewiesen wurde, dass er mit einer bestätigenden Antwort wegen eingetretener Verjährung gegen ihn nicht mehr verfolgbar wäre. Auch diese Mitteilung erwies sich letztlich als inhaltlich nicht nachvollziehbar und muss daher als reine Schutz- u. Zweckbehauptung abgetan werden. Das es dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen wäre von einer solchen Person eine entsprechende Erklärung vorzulegen kann nicht angenommen werden.
Eine nochmalige Anfrage an die nunmehr für den Fuhrpark zuständige Mitarbeiterin der Firma X besagt einmal mehr, dass dem Berufungswerber dieses Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das darin eine Überlassung auch an Dritte beinhaltet wäre behauptete der Berufungswerber nicht einmal selbst.
Der Berufungswerber erschien letztlich zur Berufungsverhandlung – aus wohl begreiflichen Gründen - nicht. Er trug aber auch sonst nichts bei was auch nur im Ansatz seine damalige Lenkereigenschaft in Zweifel ziehen könnte.
Seiner Auffassung, er könne nur mit einem Beweisfoto welches den Fahrer erkennen lässt als der Lenkerschaft überführt gelten, muss jedenfalls nicht gefolgt werden.
Der Berufungswerber irrt mit seiner offenkundigen Auffassung, wonach gleichsam ein Rechtsanspruch auf ein Frontfoto bestehen würde. Das Beweisverfahren reduziert sich jedoch keineswegs auf ein solches Beweismittel.
Das er hier im Ergebnis - trotz umfangreicher jedoch inhaltsleerer Korrespondenz - in der Sache jede inhaltliche Mitwirkung verweigerte, ist seine Lenkerschaft mangels eines Anhaltspunktes für eine andere Lenkerperson als erwiesen zu erachten. Mit der bloßen Bestreitung der Lenkeigenschaft ist die Behörde nicht gebunden einem derart unbelegt bleibenden Vorbringen zu folgen, sehr wohl ist aber dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben den bestrittenen Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen und sachliche und verwertbare Beweise vorzulegen. Dies tat der Berufungswerber hier nicht. Er blieb alles schuldig was seiner Entlastung dienlich sein könnte. Das ein Fahrzeughalter bzw. jemand dem ein Fahrzeug von der Firma überlassen wird dieses in aller Regel auch selbst lenkt ist übrigens realitätsnah.
6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).
6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage hat auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise nicht möglich ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 die Tätereigenschaft des Berufungswerbers nur als erwiesen ansehen kann (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte ihre Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage und der Lebenspraxis klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
Für eine Behauptung, er habe zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Beschwerdeführer jeglichen Beweis nicht einfach schuldig bleiben.
Mit einem in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f angeführte Judikatur] (s. obzit. Judikatur).
6.2. Zur Strafzumessung:
Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 60 km/h ist der Unwertgehalt als gravierend einzuschätzen.
Während der Anhalteweg aus 60 km/h 36,84 m beträgt (Reaktionszeitannahme eine Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek. u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek²) verdreifacht sich dieser bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit [127 km/h] auf 121,76 m. Jene Stelle, aus der das Fahrzeug mit 60 km/h zum Stillstand kommen würde, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit im Ergebnis noch ungebremst durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 32-Vers. 6).
Das Einkommen des Berufungswerbers kann mit Blick auf die in den Eingaben angedeuteten offenkundig qualifizierten beruflichen Tätigkeit zumindest in dem von der Behörde erster Instanz angenommenen Umfang grundgelegt werden. Er ist verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten zu erachten was als strafmildernd zum Tragen kommt.
Der unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von etwa 40% bemessenen Geldstrafe vermag hier objektiv jedenfalls nicht entgegen getreten werden.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden
II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r